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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Anna257 am 15.11.2024 07:43
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Eine Mitarbeiterin (Teilzeitkraft) betreut sämtliche Veranstaltungen und baut dadurch Stunden auf.
Diese fallen teilweise Samstag nach 21 Uhr oder Sonntag an. Wie sollte dies im Arbeitszeitkonto
erfasst werden ?
Sie möchte keine Zuschläge ausbezahlt haben, sondern lieber ihre Stunden.
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Beginn und Ende der Arbeit sind einzutragen. Damit sind die Arbeitszeiten nach 21 Uhr ersichtlich.
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Stunden, die von Teilzeitbeschäftigten auf Anordnung über ihre vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet werden (= Mehrstunden) sind, wenn sie nicht durch Freizeitausgleich abgegolten werden, entsprechend der Reglung des § 8 Abs. 2 TVöD zu bezahlen. Sind diese Arbeitszeiten zu zuschlagsberechtigten Zeiten geleistet worden sind, sind sie - auch bei Freizeitausgleich - mit dem dafür vorgesehenen Zeitzuschlag vergüten. Diese Zeitzuschläge sind auch zu zahlen, wenn es sich um dienstplanmäßige Arbeitszeit handelt und keine Überstunden/Mehrarbeit vorliegen.