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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Osterdeich1899 am 15.11.2024 12:40
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Guten Tag zusammen,
ich habe mal eine Frage.
Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld im Falle eines Aufhebungsvertrags mit Kündigung zum 01.12.2024?
Danke vorab.
Gruß
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Um Anspruch zu haben, muss am 01.12. ein Arbeitsverhältnis bestehen.
Cleverer wäre es also, zum 31.12. oder 02.12. das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wobei in zweitem Fall nur 11/12 des Betrags zustehen dürften.
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Guten Tag zusammen,
ich habe mal eine Frage.
Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld im Falle eines Aufhebungsvertrags mit Kündigung zum 01.12.2024?
Danke vorab.
Gruß
Du hast nur Anspruch auf die Jahressonderzahlung wenn das Arbeitsverhältnis am 01.12. noch besteht § 20 Abs 1 TV-L). Das bedeutet, die Kündigung muss auf den 02.12. oder später lauten, sonst gibt es keine (auch keine anteilige).
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Welcher Arbeitgeber ist dnn bereit zum 1.12. im gegenseitigen Einvernehmen das Arbeitsverhältnis aufzulösen? Wenn, dann solte man z.B. zum 15.12. auflösen, um den Zweck des Behaltens der Zuwendung etwas zu verschleiern.
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Ein Arbeitgeber der es kaum erwarten kann einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben und sich demnach nach dem Wunsch des Arbeitnehmers richtet.
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Ich gehe davon aus, dass der TE tatsächlich meinte, dass ein Aufhebungs- bzw. Auflösungsvertrag mit Datum 01.12.2024 geschlossen wird: Das Arbeitsverhältnis besteht ja am 01.12. (bis 24.00 Uhr) noch, daher bleibt der Anspruch auf JSZ nach § 24 Abs. 1 bestehen, diese wird auch nicht um 1/12 für Dezember gekürzt, da die Kürzung nur für volle Monate ohne Entgelt erfolgt (und bei einem solchen Auflösungsvertrag zum 1.12. würde ja noch Anspruch im Dezember für den Tabellenlohnanteil des 01.12. bestehen (§ 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD: "Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.").
Eine ordentliche Kündigung zum 01.12. ist nach den Kündigungsfristen gar nicht möglich, da diese nach TVöD entweder nur zum Quartals- oder Monatsende ausgesprochen werden kann, das AV also dann ggfls. zum 30.11. enden würde und somit am 01.12. nicht mehr bestehen würde. Bei einer Fristlosen Kündigung mit Zugang am 01.12. (ab 0.00 Uhr) würde das AV auch am 01.12. noch bestehen, also der Anspruch auf JSZ würde auch weiter bestehen...
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Danke erstmal für die Antworten.
@TVOEDAnwender, bist du dir da 100% sicher? Ich habe jetzt mehrere unterschiedliche Meinungen eingeholt und auch mal beim Landesamt für Besoldung angerufen. Der Mitarbeiter teilte deine Ansicht, ich bin jedoch immer noch unsicher und überlege einen Aufhebungsvertrag zum 15.12. anzubieten...
Gruß
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Es ist so wie es TVOEDAnwender beschreibt.
1. Eine ordentliche Kündigung mit Ablauf des 01.12.xxxx ist nicht möglich.
2. Einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung ist lt. Sachverhalt nicht ersichtlicht.
3. Ein ALV mit Beendigung des AV mit Ablauf des 01.12.xxxx wäre zwar theoretisch möglich, würde ich als AG aber nie anbieten. Entweder er geht am 30.11.xxxx oder am 31.12.xxxx.
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Um Missverständnisse auszuräumen:
Welches wäre dein letzter Arbeitstag beim alten AG, welches der erste beim neuen AG? (wenn der 01.12. kein So wäre)