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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Saddy am 20.11.2024 09:36

Titel: ABM Akten Scan
Beitrag von: Saddy am 20.11.2024 09:36
Hallo Ihr Lieben,

die Aufgaben welche eigentliche an meine Stelle "gebunden" waren sind jemand anderem übertragen worden, sprich ich habe aktuell keine wirkliche Tätigkeit außer das ich mich auf neue Stellen bewerbe. Nun soll ich jedoch für einen anderen Geschäftsbereich im Rahmen der Digitalisierung deren Akten scannen, sortieren und im Laufwerk ablegen, ist dies so überhaupt zulässig? Sollte nicht jeder Sachbearbeiter seine Akten selber scannen?

Für mich ist das ehrlich gesagt etwas ABM und absolut nicht zufriedenstellend.
Titel: Antw:ABM Akten Scan
Beitrag von: Buschi am 20.11.2024 09:51
Solange das alles vom Weisungsrecht gedeckt ist, klar.
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Beitrag von: FearOfTheDuck am 20.11.2024 10:42
Wie der einzelne AG den Umgang mit seinen Akten organisiert, bleibt ihm überlassen. Ebenfalls kann er die Aufgaben verteilen, wie er möchte.

Man könnte schauen, ob die Änderung eingruppierungsrelevant ist, dann wäre das Ganze zustimmungspflichtig.

Wie warst du denn bisher eingruppiert und wieso hat man Aufgaben anderweitig übertragen?
Wonach wirst du derzeit bezahlt, wenn dir keine Tätigkeit übertragen ist?
Titel: Antw:ABM Akten Scan
Beitrag von: Saddy am 20.11.2024 10:56
Ich bin in E9c eingruppiert. Für das reine Scannen von Akten gibt es bei uns keine Bewertung, dies gehört im Grunde zu jeder Sachbearbeitung dazu bzw. jeder Sachbearbeiter ist für seine Akten irgendwo verantwortlich. Es gibt tatsächlich sogar einen externen Service der das Digitalisieren für kleines Geld übernimmt - nun scanne ich monatelang Akten was am Ende mehrere tausend Euro kosten wird.

Persönlich finde ich es aber krass diese Aufgabe nur einer Person aufzudrücken - wir sprechen hier von etlichen breiten Ordnern mit jeweils hunderten geklammerten/getackerten Vorgängen welche alle einzeln entackert, gescannt und abgespeichert werden müssen - das ist eine Aufgabe von Monaten. Von den ganzen post-it Zetteln fange ich erst gar nicht an.

Man hat während meiner Abwesenheit (Abordnung um woanders auszuhelfen) die Zeit genutzt und eine E10 Stelle geschaffen und um diese in E10 zu bekommen noch meine Aufgaben mit reingepackt - ich wusste bis zu meiner Rückkehr davon nichts und nun muss man mich ja irgendwie beschäftigen.
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Beitrag von: ElBarto am 20.11.2024 11:29
Schau mal, vielleicht hilft ja das hier etwas weiter: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?topic=123551.0
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Beitrag von: Organisator am 20.11.2024 11:38
Hallo Ihr Lieben,

die Aufgaben welche eigentliche an meine Stelle "gebunden" waren sind jemand anderem übertragen worden, sprich ich habe aktuell keine wirkliche Tätigkeit außer das ich mich auf neue Stellen bewerbe. Nun soll ich jedoch für einen anderen Geschäftsbereich im Rahmen der Digitalisierung deren Akten scannen, sortieren und im Laufwerk ablegen, ist dies so überhaupt zulässig? Sollte nicht jeder Sachbearbeiter seine Akten selber scannen?

Für mich ist das ehrlich gesagt etwas ABM und absolut nicht zufriedenstellend.

Ob das für dich zufriedenstellend ist oder nicht ist tariflich nicht relevant. Sehr wohl jedoch, wenn das Scannen von Akten deine einzige Aufgabe wäre. Sollte diese dir übertragen werden, wäre dies eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung, da Aktenscannen wohl eher eine E2-Tätigkeit ist, und somit deiner Zustimmung bedarf.
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Beitrag von: FearOfTheDuck am 20.11.2024 11:55
Da hast du ja einen tollen AG... ;)

Ich würde das Aktenscannen auch grob mit EG 2 bewerten, also in jedem Fall weit weg von deiner EG 9c. Das Weisungsrecht ist damit also raus und du müsstest der Aufgabenübertragung zustimmen. Was du natürlich nicht tust, da du sonst auch nach mutmaßlich EG 2 bezahlt wirst.
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Beitrag von: BAT am 20.11.2024 11:57
Wenn Du der Organisationseinheit nicht offiziell zugeordnet wirst, könnte der Datenschutz noch ein Thema sein.
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Beitrag von: Saddy am 20.11.2024 12:56
Danke Euch für die vielen Antworten.

Es ist tatsächlich die einzige Aufgabe..der PR ist auch sprachlos. Werde das jetzt in einem Gespräch dankend ablehnen und um ein vernünftiges Aufgabengebiet bitten.

Ich denke keiner von uns würde gerne 5 Tage die Woche lediglich Akten einscannen...nebenbei alles ok, aber so nicht.
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Beitrag von: MoinMoin am 20.11.2024 13:18
Wenn Du der Organisationseinheit nicht offiziell zugeordnet wirst, könnte der Datenschutz noch ein Thema sein.
Dafür gibt es hoffentlich einen Zettel, den man unterschreibt.
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Beitrag von: MoinMoin am 20.11.2024 13:20
Hallo Ihr Lieben,

die Aufgaben welche eigentliche an meine Stelle "gebunden" waren sind jemand anderem übertragen worden, sprich ich habe aktuell keine wirkliche Tätigkeit außer das ich mich auf neue Stellen bewerbe. Nun soll ich jedoch für einen anderen Geschäftsbereich im Rahmen der Digitalisierung deren Akten scannen, sortieren und im Laufwerk ablegen, ist dies so überhaupt zulässig? Sollte nicht jeder Sachbearbeiter seine Akten selber scannen?

Für mich ist das ehrlich gesagt etwas ABM und absolut nicht zufriedenstellend.

Ob das für dich zufriedenstellend ist oder nicht ist tariflich nicht relevant. Sehr wohl jedoch, wenn das Scannen von Akten deine einzige Aufgabe wäre. Sollte diese dir übertragen werden, wäre dies eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung, da Aktenscannen wohl eher eine E2-Tätigkeit ist, und somit deiner Zustimmung bedarf.
Eben, aber doch nur wenn es eine dauerhafte Übertragung ist.
Wenn jedoch gesagt wird, du musst da mal 3 Monate Scannen (was - so klingt es in der SV an - durchaus ein AV der alten Tätigkeit war), dann könnte der AG es machen? oder sind da 3 Moante schon zu lang?
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Beitrag von: Schokokeks am 20.11.2024 13:23
Das klingt schwer nach Ausgleich seitens des/der Vorgesetzten für Sachvorgänge aus der Vergangenheit, siehe die zuvor durch den TE erstellten Themen...

Möglicherweise ein Fall von "Wie man in den Wald schreit..." 🤷‍♂️
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Beitrag von: Garfield am 20.11.2024 15:50
Wundert mich wie viele hier tatsächlich noch mit dem Weisungsrecht kommen, wenn einem MA in E9c Scannen als einzige Arbeit aufgehalst wird.
Du solltest dringend dagegen vorgehen. Das bedarf deiner Zustimmung und der des PR. Wem der Arbeitgeber deine ehemaligen Aufgaben gegeben hat, ist völlig irrelevant. Er hat einen Vertrag mit dir geschlossen, in dem er sich erklärt, dir E9c Tätigkeiten zu übertragen. Das hat er nun auch zu tun.
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Beitrag von: MoinMoin am 20.11.2024 15:58
Ist halt die Frage, ob und wie lange es einem AN zuzumuten ist, dass er niedrigere Tätigkeiten ausüben muss.

In diesem Fall gibt es dann natürlich den Weg:
Änderungskündigung (wenn man nirgends eine andere 9er Tätigkeit findet)
Oder irgendeine 9er Tätigkeit finden, die der An dann machen muss (egal wo und was)
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Beitrag von: Garfield am 20.11.2024 16:06
Ich hab mir nun mal wegen dem Hinweis hier im Thread deine bisherigen Beiträge durchgelesen.
Das Ganze deutet ja schon auf einen massiven Konflikt hin.
Habt ihr keine entsprechende Stelle im Haus, die auf Konfliktlösung spezialisiert ist und hier eingreifen kann?

Wobei du ja schon selbst sagst, dass du dich auf andere Stellen bewirbst, das dürfte die sinnvollste Maßnahme und derzeit ja auch nicht allzuschwer zu erreichen sein.
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Beitrag von: Saddy am 21.11.2024 12:14
Es ist tatsächlich ein massiver Konflikt und kurz vor gerichtlicher Klärung - bis zum Gerichtsspruch wird leider seitens Dienststelle alles erdenkliche getan mich zu ärgern bzw. zur Kündigung zu bewegen. Mobbing ist zwar ein sehr sehr schwerer Begriff bzw. die Beweisbarkeit ist ja schon eine riesen Hürde, jedoch ist bei mir wirklich viel vorgefallen und meinerseits dokumentiert.

Für mich war es jedoch jetzt wichtig zu wissen ob man von mir wirklich verlangen kann wochenlang irgendwelche Akten zu scannen - der PR sagt auch klipp und klar NEIN
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Beitrag von: Garfield am 21.11.2024 12:21
Es ist tatsächlich ein massiver Konflikt und kurz vor gerichtlicher Klärung - bis zum Gerichtsspruch wird leider seitens Dienststelle alles erdenkliche getan mich zu ärgern bzw. zur Kündigung zu bewegen. Mobbing ist zwar ein sehr sehr schwerer Begriff bzw. die Beweisbarkeit ist ja schon eine riesen Hürde, jedoch ist bei mir wirklich viel vorgefallen und meinerseits dokumentiert.

Für mich war es jedoch jetzt wichtig zu wissen ob man von mir wirklich verlangen kann wochenlang irgendwelche Akten zu scannen - der PR sagt auch klipp und klar NEIN

Im Prinzip kann man es von dir zu 50% verlangen. Aber du musst zu mindestens 50% Tätigkeiten die einer E9b entsprechen ausüben. Das besagt euer Arbeitsvertrag.
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Beitrag von: Fragmon am 21.11.2024 14:41
Es ist tatsächlich ein massiver Konflikt und kurz vor gerichtlicher Klärung - bis zum Gerichtsspruch wird leider seitens Dienststelle alles erdenkliche getan mich zu ärgern bzw. zur Kündigung zu bewegen. Mobbing ist zwar ein sehr sehr schwerer Begriff bzw. die Beweisbarkeit ist ja schon eine riesen Hürde, jedoch ist bei mir wirklich viel vorgefallen und meinerseits dokumentiert.

Für mich war es jedoch jetzt wichtig zu wissen ob man von mir wirklich verlangen kann wochenlang irgendwelche Akten zu scannen - der PR sagt auch klipp und klar NEIN

Im Prinzip kann man es von dir zu 50% verlangen. Aber du musst zu mindestens 50% Tätigkeiten die einer E9b entsprechen ausüben. Das besagt euer Arbeitsvertrag.

Woraus sollte sich das ergeben? Die Tarifautomatik ist ein rein tarifrechtlicher Bezahlungsanspruch. Abweichend kann dir dein AG natürlich im Rahmen des Direktionsrechts andere Aufgaben zuweisen. Da er das nicht im Rahmen einer Rückgruppierung tun kann, bezahlt er dich halt "außertariflich" höher. Bei Tarifangestellten gibt es keinen Anspruch auf "amtsangemessene Tätigkeit". Die Problematik einer außertariflichen Zahlung (Verstoß VKA Satzung, Steuerverschwendung) steht auf einem anderen Blatt, aber betrifft nicht das beidseitige Vertragsverhältnis.
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Beitrag von: Garfield am 21.11.2024 15:39
Es ist tatsächlich ein massiver Konflikt und kurz vor gerichtlicher Klärung - bis zum Gerichtsspruch wird leider seitens Dienststelle alles erdenkliche getan mich zu ärgern bzw. zur Kündigung zu bewegen. Mobbing ist zwar ein sehr sehr schwerer Begriff bzw. die Beweisbarkeit ist ja schon eine riesen Hürde, jedoch ist bei mir wirklich viel vorgefallen und meinerseits dokumentiert.

Für mich war es jedoch jetzt wichtig zu wissen ob man von mir wirklich verlangen kann wochenlang irgendwelche Akten zu scannen - der PR sagt auch klipp und klar NEIN

Im Prinzip kann man es von dir zu 50% verlangen. Aber du musst zu mindestens 50% Tätigkeiten die einer E9b entsprechen ausüben. Das besagt euer Arbeitsvertrag.

Woraus sollte sich das ergeben? Die Tarifautomatik ist ein rein tarifrechtlicher Bezahlungsanspruch. Abweichend kann dir dein AG natürlich im Rahmen des Direktionsrechts andere Aufgaben zuweisen. Da er das nicht im Rahmen einer Rückgruppierung tun kann, bezahlt er dich halt "außertariflich" höher. Bei Tarifangestellten gibt es keinen Anspruch auf "amtsangemessene Tätigkeit". Die Problematik einer außertariflichen Zahlung (Verstoß VKA Satzung, Steuerverschwendung) steht auf einem anderen Blatt, aber betrifft nicht das beidseitige Vertragsverhältnis.

"Haben die Tarifvertragsparteien in einer Entgeltordnung Tätigkeitsmerkmale nach allgemeinen Kriterien zu einer Gruppe zusammengefasst, die ein einheitliches Entgelt vorsieht, kann der Arbeitgeber dem Beschäftigten auch nur solche Tätigkeiten dauerhaft zuweisen, die in der jeweiligen Gruppe enthalten sind. Daher können dem Beschäftigten die Tätigkeit im Rahmen des Direktionsrechts nach § 106 GewO zugewiesen werden, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die nach der gleichen Entgeltgruppe zu vergüten sind."

"Durch die Entgeltordnung haben die Tarifvertragsparteien die Wertigkeit der jeweiligen Tätigkeit standardisiert. Diese standardisierte Bewertung ist der Maßstab für die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten, selbst dann, wenn mit den unterschiedlichen Tätigkeiten auch unterschiedliche Verantwortlichkeiten und Belastungen (z. B. eine Leitungsfunktion) verbunden sind. Das Weisungsrecht beschränkt sich auf die durch die Entgeltordnung als vergleichbar festgelegten Tätigkeiten."

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/weisungsrecht-direktionsrecht-44-tarifvertrag_idesk_PI13994_HI1374417.html
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Beitrag von: Fragmon am 21.11.2024 15:42
Richtig und man kann von dem Tarifvertrag jederzeit abweichen, wenn er nicht unmittelbar und zwingend gilt. Man könnte selbst dann noch davon abweichen, wenn es zugunsten des AN ist und das liegt regelmäßig vor, wenn man "mehr Vergütung" für weniger Arbeit bekommt.

Wie gesagt, die Problematik, wenn man von einem Tarifvertrag abweicht steht auf einem anderen Blatt. Als AG kann ich im Rahmen des Direktionsrechts jederzeit die Tätigkeit anpassen, wenn ich den Beschäftigten (entgelttechnisch) nicht schlechter stelle.

Diese Aussage ist bei Haufe nicht belegt und kann ich auch nicht nachvollziehen:
"Die Übertragung einer Tätigkeit, die einer geringeren Entgeltgruppe entspricht, ist auch dann unzulässig, wenn der Arbeitgeber das vertraglich vereinbarte Entgelt (weiter)zahlt."
Titel: Antw:ABM Akten Scan
Beitrag von: MoinMoin am 22.11.2024 06:44
Richtig und man kann von dem Tarifvertrag jederzeit abweichen, wenn er nicht unmittelbar und zwingend gilt. Man könnte selbst dann noch davon abweichen, wenn es zugunsten des AN ist und das liegt regelmäßig vor, wenn man "mehr Vergütung" für weniger Arbeit bekommt.

Wie gesagt, die Problematik, wenn man von einem Tarifvertrag abweicht steht auf einem anderen Blatt. Als AG kann ich im Rahmen des Direktionsrechts jederzeit die Tätigkeit anpassen, wenn ich den Beschäftigten (entgelttechnisch) nicht schlechter stelle.

Diese Aussage ist bei Haufe nicht belegt und kann ich auch nicht nachvollziehen:
"Die Übertragung einer Tätigkeit, die einer geringeren Entgeltgruppe entspricht, ist auch dann unzulässig, wenn der Arbeitgeber das vertraglich vereinbarte Entgelt (weiter)zahlt."
Haufe sagt doch deutlich, dass das Weisungsrecht es eben nicht umfasst, dass Übertragen der geringwertigeren Tätigkeit, egal ob und wie bezahlt wird.
Allerdings, kann der AG es anweisen und wenn man der Weisung nicht folgt, fristlos Kündigen, gegen die man dann Klagen muss.
Und dann hat man das Problem, dass er eben nur zu weniger als 50% einem diese übertragen hat.
Denn 5 Monate Scannen ist im Jahr keine 50%.
Wenn der AG also sagt, ich brauch dich jetzt für nen Monat am Scanner, dann denke ich dass es gedeckt ist mit dem Weisungsrecht.
Titel: Antw:ABM Akten Scan
Beitrag von: Garfield am 22.11.2024 09:53
Richtig und man kann von dem Tarifvertrag jederzeit abweichen, wenn er nicht unmittelbar und zwingend gilt. Man könnte selbst dann noch davon abweichen, wenn es zugunsten des AN ist und das liegt regelmäßig vor, wenn man "mehr Vergütung" für weniger Arbeit bekommt.

Wie gesagt, die Problematik, wenn man von einem Tarifvertrag abweicht steht auf einem anderen Blatt. Als AG kann ich im Rahmen des Direktionsrechts jederzeit die Tätigkeit anpassen, wenn ich den Beschäftigten (entgelttechnisch) nicht schlechter stelle.

Diese Aussage ist bei Haufe nicht belegt und kann ich auch nicht nachvollziehen:
"Die Übertragung einer Tätigkeit, die einer geringeren Entgeltgruppe entspricht, ist auch dann unzulässig, wenn der Arbeitgeber das vertraglich vereinbarte Entgelt (weiter)zahlt."
Haufe sagt doch deutlich, dass das Weisungsrecht es eben nicht umfasst, dass Übertragen der geringwertigeren Tätigkeit, egal ob und wie bezahlt wird.
Allerdings, kann der AG es anweisen und wenn man der Weisung nicht folgt, fristlos Kündigen, gegen die man dann Klagen muss.
Und dann hat man das Problem, dass er eben nur zu weniger als 50% einem diese übertragen hat.
Denn 5 Monate Scannen ist im Jahr keine 50%.
Wenn der AG also sagt, ich brauch dich jetzt für nen Monat am Scanner, dann denke ich dass es gedeckt ist mit dem Weisungsrecht.

Laut dem TE wurden seine Aufgaben vergeben und er soll nur noch scannen. Das ist eine dauerhafte Übertragung. Oder hab ich bzgl den 5 Monaten was überlesen?

Aber wie schon vorher gesagt, ich würde hier auch nicht nur über die Eingruppierung gehen. Der Vorgang schreit förmlich nach Konfliktmanagement und die Maßnahme nach Abstrafung, bzw Mobbing. Das muss man dann eben nach oben eskalieren oder entsprechende Stellen einbinden.
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Beitrag von: MoinMoin am 22.11.2024 10:11
Laut dem TE wurden seine Aufgaben vergeben und er soll nur noch scannen. Das ist eine dauerhafte Übertragung. Oder hab ich bzgl den 5 Monaten was überlesen?
Ich wollte nur damit darlegen, wie ein geschickter Ag einem so etwas aufdrücken könnte, ohne das man was dagegen machen kann und wenn man dann sich dagegen verwehrt, es zu einem Eigentor werden kann.

Das hier der TE rausgeekelt werden (s. die anderen Threads) soll ist durchaus offensichtlich.

und damit ist das Kind schon komplett in den Brunnen gefallen.
Titel: Antw:ABM Akten Scan
Beitrag von: Saddy am 09.01.2025 09:52
Vielen Dank Euch für die vielen Antworten, seitens der Gewerkschaft habe ich hierzu die folgende Antwort erhalten:

Im öffentlichen Dienst hat das Direktionsrecht des Arbeitgebers folgende Inhalte:

    a)

Ist der Arbeitnehmer für eine bestimmte Tätigkeit (z.B. Controller) eingestellt, so ist das Direktionsrecht auf diese Tätigkeit begrenzt (LAG Köln 09.05.2008 - 11 Sa 261/08).

    b)

Ist der Arbeitnehmer - wie im öffentlichen Dienst üblich - nicht für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eingestellt, sondern für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich (z.B. sonstige Angestellte), der durch die Nennung der Entgeltgruppe konkretisiert wurde, so ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung BAG 21.11.2002 - 6 AZR 82/01 grundsätzlich auf die Zuweisung solcher Tätigkeiten begrenzt, die den Merkmalen der Entgeltgruppe entsprechen, für die der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag eingestellt worden ist bzw. die nach einer Änderung des Arbeitsvertrages als Ausgangs-Entgeltgruppe vereinbart wurde (Eingruppierung).

"Voraussetzung für die Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit ist regelmäßig, dass sie als gleichwertig anzusehen ist, was sich bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems in der Regel an der Zuordnung zu derselben Entgelt- oder Vergütungsgruppe zeigt" (BAG 27.04.2021 - 9 AZR 343/20).


Somit ist die Zuweisung der Tätigkeit des reinen Scannen von Akten nicht zulässig - juckt nur leider in der Realität oft keinen.

Zum Thema rausekeln, ja das ist leider hier ein langwieriges Thema und liegt mittlerweile glücklicherweise vor dem Arbeitsgericht - mal sehen was dabei rauskommt :)