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Beamte und Soldaten => Beamte Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: nihue am 21.11.2024 00:18

Titel: Strukturzulage gem. §47 LBesG NW für A13 LG 2.2 (ehem. hD)
Beitrag von: nihue am 21.11.2024 00:18
Hallo zusammen,

da ich hierüber gegenteilige Aussagen mitgeteilt bekommen und gelesen habe die Frage, ob ein Beamter, der von A12 nach A13 LG 2.2 (ehem. hD) befördert wird, auch weiterhin eine Strukturzulage gem. §47 LBesG NW erhält.

Vielen Dank und Gruß
Titel: Antw:Strukturzulage gem. §47 LBesG NW für A13 LG 2.2 (ehem. hD)
Beitrag von: 10481178 am 21.11.2024 07:24
Hallo,

ja, wenn er die Bedingungen des § 47 d) LBesG NRW erfüllt. Die Strukturzulage erhalten Beamte des Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem Einstiegsamt A13 einschließlich der Beamten besonderer Fachrichtungen, Studienräte, Akademische Räte auf Zeit sowie Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A13.

Sollte man eine andere Amtsbezeichnung, wie z. B.  "Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik" haben, steht die Zulage nicht zu.
Titel: Antw:Strukturzulage gem. §47 LBesG NW für A13 LG 2.2 (ehem. hD)
Beitrag von: nihue am 21.11.2024 09:42
Genau, es geht um eine Beamtin im Verwaltungsdienst bei einer Kommune (Kreis).