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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: RWO am 27.11.2024 11:19
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Hallo zusammen,
ich bräuchte kurz Rückmeldung, ob meine Rechnung stimmt.
TVöD-VkA
Mitarbeiter ist seit 2021 krank und geht zum 31.12.2024 in die Rente. Dazwischen nimmt er die Arbeit nicht mehr auf.
5 Tage/Woche = 30 Tage Urlaubsanspruch
Tariflicher Urlaub verfällt zum Mai des Folgejahres.
Gesetzlicher Urlaub verfällt 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres
Hinweispflicht kommen wir nach (MA erhält Schreiben über seine Urlaubstage)
Urlaub 2022:
Komplett verfallen
Urlaub 2023:
Gesetzlicher Urlaub 20 Tage = verfällt zum 31.03.2025
Tariflicher Urlaub 10 Tage = Verfallen
Urlaub 2024:
Gesetzlicher Urlaub 20 Tage = verfällt zum 31.03.2026
Tariflicher Urlaub 10 Tage = verfällt zum 31.05.2025
Somit hat er derzeit einen Urlaubsanspruch von 50 Tage. Diese muss ich ihm mit der Dezember-Abrechnung auszahlen.
Was denkt ihr? Danke für Eure mithilfe
RWO
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Diese muss ich ihm mit der Dezember-Abrechnung auszahlen.
Eher im Januar, da er im Dezember noch angestellt ist und damit keine Auszahlung erfolgen darf.
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Diese muss ich ihm mit der Dezember-Abrechnung auszahlen.
Eher im Januar, da er im Dezember noch angestellt ist und damit keine Auszahlung erfolgen darf.
das stimmt! danke für deine Rückmeldung
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Die Rente beendet das Beschäftigungsverhältnis nicht automatisch.
Daher sollte abgeklärt werden, ob durch den Rentenanspruch das Arbeitsverhältnis überhaupt tarifvertraglich endet, oder ob vielmehr eine Kündigung seitens des Mitarbeiters oder ein Aufhebungsvertrag notwendig ist, um genau das zu erreichen. Das hängt vom Alter des Mitarbeiters und der Art der Rente ab.
Die Auszahlung des Restanspruches auf Urlaub ist nicht an den Rentenbezug sondern an die Aufgabe der Beschäftigung geknüpft.
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Die Rente beendet das Beschäftigungsverhältnis nicht automatisch.
Daher sollte abgeklärt werden, ob durch den Rentenanspruch das Arbeitsverhältnis überhaupt tarifvertraglich endet, oder ob vielmehr eine Kündigung seitens des Mitarbeiters oder ein Aufhebungsvertrag notwendig ist, um genau das zu erreichen. Das hängt vom Alter des Mitarbeiters und der Art der Rente ab.
Die Auszahlung des Restanspruches auf Urlaub ist nicht an den Rentenbezug sondern an die Aufgabe der Beschäftigung geknüpft.
Bei Eintritt in die Regelaltersrente oder Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller oder teil-
weiser Erwerbsminderung, endet das Beschäftigungsverhältnis automatisch. siehe §33 TVöD
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Nur
Bei Eintritt in die Regelaltersrente oder Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller oder teil-
weiser Erwerbsminderung, endet das Beschäftigungsverhältnis automatisch. siehe §33 TVöD
;)
Genau das meinte ich, wobei es bei teilweiser Erwerbsminderung noch weitere Ausnahmen nach § 33 Abs. 3 TVÖD geben kann.
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Die Rente beendet das Beschäftigungsverhältnis nicht automatisch.
Daher sollte abgeklärt werden, ob durch den Rentenanspruch das Arbeitsverhältnis überhaupt tarifvertraglich endet, oder ob vielmehr eine Kündigung seitens des Mitarbeiters oder ein Aufhebungsvertrag notwendig ist, um genau das zu erreichen. Das hängt vom Alter des Mitarbeiters und der Art der Rente ab.
Die Auszahlung des Restanspruches auf Urlaub ist nicht an den Rentenbezug sondern an die Aufgabe der Beschäftigung geknüpft.
Bei Eintritt in die Regelaltersrente oder Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller oder teil-
weiser Erwerbsminderung, endet das Beschäftigungsverhältnis automatisch. siehe §33 TVöD
Obacht auch bei der vollen Erwerbsunfähigkeitsrente, die beendet nichts. Es bedarf einer schriftlichen Information des AG zur Beendigung des AV. Sh. § 33 Abs. 2 S. 3 TVöD-VKA:
Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages; frühstens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung.