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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Michael12345 am 30.11.2024 12:06
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Hallo liebes Forum,
ich habe eine Frage zu den Krankenkassenbeiträgen in Verbindung mit der Jahressonderzahlung.
Ich bin TVL-13-3 bekomme ca 4950€ Brutto und zahle somit ca 407€ Krankenkassenbeitrag.
Gedeckelt wäre der Beitrag bei ca. 408€ (inkl. Zusatzbeitrag) aufgrund der Beitragsgemessungsgrenze.
Nun habe ich die Sonderzahlung erhalten. Dadurch habe ich ca. 7155€ Brutto erhalten und liege damit über der Beitragsbemessungsgrenze, zahle auf die Sonderzahlung jedoch vollen Krankenkassenbeitrag.
407€ + 184€ wegen der Sonderzahlung.
Ich hätte gedacht, dass ich jetzt auch nur 408€ Krankenversicherung zahlen muss.
Kann mir jemand diese Diskrepanz erklären?
Viele Grüße
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§ 23a Abs. 3 SGB IV:
"Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt belegt sind."
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Danke für die Antwort:
Nur für das weitere Verständnis:
Angenommen mit dem Dezemberlohn wird nun die jährliche Einkommensgrenze (ca. 62100€) überschritten, jedoch nicht die monatliche (5175€). Beispiel: 62000€ jährliches Brutto bis einschließlich November. Im Dezember kommen nochmal 5000€ hinzu.
Was würde im Dezember zur Berechnung der Krankenkassenbeitrage herangezogen.
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100 Euro
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Sorry!
Ich habe mich von Deinem Beispiel ein wenig irritieren lassen.
Bis einschließlich November können höchstens 5.175 x 11 = 56.925 Euro beitragspflichtig zur KV/PV abgerechnet worden sein.
Kommen jetzt im Dezember 5.000 Euro lfd. Arbeitsentgelt dazu, sind 5.000 Euro auch beitragspflichtig zur KV/PV, weil die mtl. Beitragsbemessungsgrenze für Dezember (5.175 Euro) unterschritten ist. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Dezember wären aber bei diesem Beispiel bis max. 175 Euro noch beitragspflichtig.
Sollte in der Zeit vom 01.01.2025 - 31.03.2025 durch die Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die ant. KV-BBG 2025 überschritten sein, ist beitragsrechtlich eine zeitliche Zuordnung zum Vorjahr vorzunehmen (sog. März-Klausel).
Das muss man aber in der Regel auch nicht wissen, weil heutzutage jedes Gehaltsabrechnungsprogramm die zeitlichen Zuordnungen sowie die unterschiedlichen beitragsrechtlichen Behandlungen uneingeschränkt beherrscht und auch beherrschen muss.