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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Koschte am 03.12.2024 12:09

Titel: Urlaubsabgeltung - Anrechnung von bereits genommenen Urlaub laut Beamtenrecht
Beitrag von: Koschte am 03.12.2024 12:09
Ich bin Tarifbeschäftigte. Der nachfolgende Absatz gilt für Beamte im Land Brandenburg: „Für die Berechnung der abzugeltenden Urlaubstage sind die bereits gewährten Urlaubstage vom Mindestjahresurlaubsanspruch nach Absatz 1 in Abzug zu bringen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr, um aus vorangegangenen Jahren übertragenen Urlaub oder um nach § 8 angesparten Urlaub handelt. Jede Freistellung, die funktional einem Urlaubstag gleichsteht, ist wie ein Urlaubstag zu behandeln.“ ich wüsste nicht, warum das für mich gelten sollte.

Jedenfalls hatte ich im Januar 2023 8 Urlaubstage aus 2023 genommen. Danach war ich krankgeschrieben. Seit August 2024 habe ich eine befristete Erwerbsminderungsrente. Zum Jahresende 2024 habe ich gekündigt, von August bis Ende Dezember ruht mein Dienstverhältnis noch.

Laut meinen Berechnungen müssten mir wegen des Ausscheidens in der 2. Jahreshälfte des Jahres 2024
 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub ungekürzt sowie fünf Tage Schwerbehindertenurlaub ungekürzt zustehen.

Die  Personalstelle im Finanzamt errechnete 7/12 von 25 = 14 und zieht davon die 8 Tage Urlaub ab, die ich bereits Anfang Januar aus dem Urlaubsjahr 2023 genommen hatte. So kommen Sie auf 6 Tage Urlaubsabgeltung. Gegenüber 25 ist mir das irgendwie suspekt. Muss ich sofort zum Anwalt gehen oder welche Möglichkeiten habe ich noch?

Mit freundlichen Grüßen
Koschte

Titel: Antw:Urlaubsabgeltung - Anrechnung von bereits genommenen Urlaub laut Beamtenrecht
Beitrag von: Koschte am 03.12.2024 12:52
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/eurldbv

Das war das ganze Gesetz dazu, falls es nötig ist. Dort steht es im Paragraph 10 A Abs. 2.
Aber ich glaube nicht, dass das für mich gilt. Und dass die Kürzung rechtens ist, glaube ich auch nicht.
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung - Anrechnung von bereits genommenen Urlaub laut Beamtenrecht
Beitrag von: McOldie am 03.12.2024 12:54
1. Der Hinweis auf Beamtenregelungen ist hier fehl am Platze da es hier um Tarifrecht geht.
2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt erst nach Ablauf von 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahrs, in dem er entstanden ist. Also besteht noch mindestens ein Restanspruch aus 2023 auf den Mindesturlaub im Umfang von 12 Tagen zuzüglich des Schwerbehinderten-Zusatzurlaub. Aber auch der darüber hinausgehende tarifl. Anspruch könnte noch erhalten bleiben. Ein Urlaubsanspruch nach langer Krankheit entfällt jedoch nicht automatisch nach 15 Monaten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben eine Hinweispflicht. Ob das hier geschehen ist, ist nicht ersichtlich.
3. Auch für 2024 besteht noch ein Anspruch auf Urlaub einschl. Zusatzurlaub(gezwölftet wegen ruhendem Arbeitsverhältnis)
schau einmal hier rein
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/wann-urlaub-aus-dem-vorjahr-im-oeffentlichen-dienst-verfaellt_144_407358.html

Ob du hier hier rechtlichen Beitand in Anspruch nimmst oder selbst darum kämpfst, musst du entscheiden
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung - Anrechnung von bereits genommenen Urlaub laut Beamtenrecht
Beitrag von: Koschte am 03.12.2024 13:49
Danke. Aus 2023 dürfte mir gar nichts mehr zustehen. Da hatte ich 26 Tage genommen bis einschließlich zum 8. Januar hinein. Die 9 Tage tariflicher Mehr-Urlaub dürften verjährt sein.

Die Haufe - Seite hatte ich auch weitergeleitet. Aber es nützt nichts. Ich muss vielleicht doch zum Anwalt.
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung - Anrechnung von bereits genommenen Urlaub laut Beamtenrecht
Beitrag von: Casa am 04.12.2024 08:10
Zitat
Danke. Aus 2023 dürfte mir gar nichts mehr zustehen. Da hatte ich 26 Tage genommen bis einschließlich zum 8. Januar hinein. Die 9 Tage tariflicher Mehr-Urlaub dürften verjährt sein.

Die Haufe - Seite hatte ich auch weitergeleitet. Aber es nützt nichts. Ich muss vielleicht doch zum Anwalt.

Oben steht, du hast in 2023 8 Tage Urlaub genommen.
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung - Anrechnung von bereits genommenen Urlaub laut Beamtenrecht
Beitrag von: Koschte am 04.12.2024 08:39
Du hast völlig recht ich meinte auch, dass ich diese Tage im Januar 2024 genommen habe. Es lässt sich nicht mehr editieren.

Ich meinte dass ich in 2024 noch 8 Tage alten Urlaub genommen habe, die aus 2023 übertragen wurden.

Es geht mir auch gar nicht um den Urlaub 2023. Es geht mir darum dass sie diese acht Tage auf den Mindesturlaub von 2024 als genommenen Urlaub anrechnen. Und diesen Mindesturlaub auch noch auf sieben Zwölftel herab kürzen
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung - Anrechnung von bereits genommenen Urlaub laut Beamtenrecht
Beitrag von: McOldie am 04.12.2024 12:38
1. Wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht auf den mögl. Verfall des Erholungsurlaubs aus 2023 nicht nachgekommen ist, besteht möglicherweise noch ein Abgeltungsanspruch, wenn Resttage übrig geblieben sind. Dies gilt auch für den Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung. Also in diesem Fall nicht klein geben.

2. Die Ausage, dass die 8 in Anspruch genommenen Urlaubstage aus 2023 auf den neuen Urlaub für 2024 angerechnet werden, entbehrt jeglicher tarifvertraglicher Grundlage.

Anspruch schriftlich mit Fristsetzung geltend machen und im Falle einer Ablehnung den Klageweg vor dem Arbeitsgericht androhen
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung - Anrechnung von bereits genommenen Urlaub laut Beamtenrecht
Beitrag von: troubleshooting am 04.12.2024 12:53
Anspruch schriftlich mit Fristsetzung geltend machen und im Falle einer Ablehnung den Klageweg vor dem Arbeitsgericht androhen

Bei weiterer Ablehnung, den Klageweg aber auch beschreiten.
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung - Anrechnung von bereits genommenen Urlaub laut Beamtenrecht
Beitrag von: Koschte am 04.12.2024 13:01
Vielen Dank, das macht mich ganz krank. Ja, 2023 dürfte erledigt sein, der Hinweis - Pflicht ist er immer nachgekommen.

Vor allem machen sie das schon seit 34 Jahren so, solange ich im Finanzamt arbeite. Ich kenne die Diskussion von vielen ausgeschiedenen Kollegen, aber die sind nicht weitergegangen. Manche waren jahrelang krank und/oder in befristeter Erwerbsminderungsrente. Da wurde auf Null gekürzt. Oder manche hatten viel alten Urlaub im neuen Jahr genommen, mehr als der unzulässigerweise im 2. HJ. gezölftelte Mindesturlaub und mussten Geld zurückzahlen.

Denen wurde irgendwas unter die Nase gehalten, dass jedweder Urlaub anzurechnen ist, egal ob übertragen oder Freistellung oder sonstwas. Alles Tarif-Beschäftigte und die haben es hingenommen. Ich hab eine Rechtschutzversicherung, ich hoffe die trägt das mit.
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung - Anrechnung von bereits genommenen Urlaub laut Beamtenrecht
Beitrag von: troubleshooting am 04.12.2024 13:06
Ist Arbeitsrecht drin? Wenn ja, warum sollten sie das nicht mittragen?

Dazu, ist das Risiko überschaubar. Zum Einen trägt hier jede Partei ihre Kosten, unabhängig vom Ausgang. Lediglich die Gerichtskosten trägt der/die Unterlegene. und diese sind im Verhältnis zu anderen Gerichten idR viel geringer.
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung - Anrechnung von bereits genommenen Urlaub laut Beamtenrecht
Beitrag von: Koschte am 04.12.2024 13:09
Ja, ich hab den Premium - Tarif beim ADAC mit allen Schikanen 😀 ich weiß nicht warum meine anderen Kolleginnen das alles hingenommen haben und nicht weitergegangen sind.
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung - Anrechnung von bereits genommenen Urlaub laut Beamtenrecht
Beitrag von: troubleshooting am 04.12.2024 14:27
Viele agieren halt sehr konfliktvermeidend, auch wenn das eigene Nachteile mit sich bringt.
Dann gibt es halt auch noch die Gruppe, die stillschweigend die Instanzen durchlaufen. Der AG hat natürlich wenig Interesse daran, dies Publik zu machen. Ist doch das gleiche Thema, wie Kündigungen von AN. Da werden alle Forderungen abgebügelt und dann Unverständnis geäußert, wenn die AN gehen.

Ist letztendlich auch egal, denn Du musst damit leben können. Wenn Du der Meinung bist, "hier werde ich benachteiligt und das will ich nicht hinnehmen" - dann los.
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung - Anrechnung von bereits genommenen Urlaub laut Beamtenrecht
Beitrag von: Koschte am 05.12.2024 10:46
Vielen Dank für die aufmunternden Worte.

Heute habe ich noch gehört, dass von dem unzulässigerweise auf 14 Arbeitstage gekürzten Mindesturlaubsanspruch, 8 Tage durch Erfüllung gemäß Paragraph 362 Abs. 1 BGB untergegangen sind. Der Anspruch wurde die durch die Gewährung von acht alten Urlaubstagen aus dem Vorjahr erfüllt. Ich kann es nicht glauben und werde im Januar doch mal eine rechtssichere Forderung aufstellen. Ich will diese aber auch beziffern können und warte darauf, wie die sechs Tage Urlaubsabgeltung berechnet wird. Den Lohnzettel bekomme ich aber erst Ende Dezember.
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung - Anrechnung von bereits genommenen Urlaub laut Beamtenrecht
Beitrag von: Koschte am 30.12.2024 17:22
Mir wurde heute dieses Urteil gezeigt.


https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/abgeltungsanspruch-unionsrechtlich-gewaehrleisteter-mindesturlaubsanspruch-4-wochen/

…. anscheinend ist es doch egal, aus welchem Jahr der genommene Urlaub stammt. Dann muss ich mir doch  die 8 Tage alten Urlaub aus 2023, die ich Anfang Januar 2024 genommen habe, auf die  Urlaubsabgeltung anrechnen lassen. Diese kürzen dann doch den gesetzlichen Mindesturlaub in 2024. Kann das bitte noch mal irgendjemand recherchieren oder bestätigen, denn dann kann ich mir dahingehend den Gang vors Gericht sparen.
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung - Anrechnung von bereits genommenen Urlaub laut Beamtenrecht
Beitrag von: McOldie am 30.12.2024 17:38
Mir wurde heute dieses Urteil gezeigt.


https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/abgeltungsanspruch-unionsrechtlich-gewaehrleisteter-mindesturlaubsanspruch-4-wochen/

…. anscheinend ist es doch egal, aus welchem Jahr der genommene Urlaub stammt. Dann muss ich mir doch  die 8 Tage alten Urlaub aus 2023, die ich Anfang Januar 2024 genommen habe, auf die  Urlaubsabgeltung anrechnen lassen. Diese kürzen dann doch den gesetzlichen Mindesturlaub in 2024. Kann das bitte noch mal irgendjemand recherchieren oder bestätigen, denn dann kann ich mir dahingehend den Gang vors Gericht sparen.

Recherchieren solltest du schon selbst  bzw. einen Rechtsnawalt beauftragen und nicht hier auf ein Forum vertrauen. :)
Ich bin zwar kein Fachmann, aber in diesem Urteil wird auf Beamtenrecht Bezug genommen; du bist aber Arbeitnehmerin in und ich kenne keine Urteile im Arbeitsrecht, die einen ähnlichen Inhalt haben.
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung - Anrechnung von bereits genommenen Urlaub laut Beamtenrecht
Beitrag von: Koschte am 30.12.2024 17:45
Ja ich weiß, aber ich hab ja auch Selbstbeteiligung und vielleicht haben die im Finanzamt ja recht. Ich wollte noch die Passage, die wichtig ist posten, aber du hast ja sehr schnell geantwortet.🤓

Ich mach mich ja zum Klops, wenn das eindeutig ist und ich bei meiner Forderung bleibe. Wenn sie bei der Zwölftellung des Mindesturlaubs nicht einlenken, muss ich sowieso vor Gericht, aber da habe ich noch Hoffnung, dass sie das einsehen. Ich hab mein halbes Leben in der Rechtsbehelfstelle im Finanzamt verbracht. Recherchieren ist meine Aufgabe.

Titel: Antw:Urlaubsabgeltung - Anrechnung von bereits genommenen Urlaub laut Beamtenrecht
Beitrag von: Koschte am 30.12.2024 19:48
Es wird eingelenkt bezüglich der Kürzung des Mindesturlaubs. Aber auf die acht Jahre als Vorjahr soll ich verzichten. Ich zitiere mal aus dem Schreiben, falls mal einer in die gleiche Lage kommt kann er sich vielleicht belesen. Ich überlege wirklich ob ich jetzt noch auf die acht Tage verzichten

In 2024 hatten Sie 8 Tage Urlaub in Anspruch genommen. (Zur Tilgungsreihenfolge LAG Berlin-Brandenburg vom 02.12.2009, 17 SA 6219/09 und darauf hinweisende Urteile des BAG: vom 7.8.2012, 9 AZR 760/10, Rn 12, vom 17.11.2015, 9 AZR 2015, Rn 18. Nach meiner Auffassung ist es hier nicht entscheidend, aus welchem Urlaubsjahr diese Urlaubstage stammen.)
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung - Anrechnung von bereits genommenen Urlaub laut Beamtenrecht
Beitrag von: Koschte am 31.12.2024 09:39
Acht Tage aus dem Vorjahr. In meiner ganzen Aufregung kann ich nicht mal mehr richtig schreiben