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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: WillyWonka98 am 23.12.2024 14:01

Titel: 3 jährige Bindung nach Angestelltenlehrgang II
Beitrag von: WillyWonka98 am 23.12.2024 14:01
Hallo,

ich habe meinen Angestelltenlehrgang II gemacht und dafür  mich hinterher 3 Jahre an meinen AG binden lassen.
Sollte ich aus meiner dreijährigen Bindung mit meinem Arbeitgeber eher rausgehen kommen auf mich Kosten zu. Genannt wurden AG-Kosten (sprich Gehalt), Fortbildungskosten und Fahrtkosten.
Das Gehalt ist das höchste. Ist dies rechtens?

Grüße
Titel: Antw:3 jährige Bindung nach Angestelltenlehrgang II
Beitrag von: 2strong am 23.12.2024 15:41
Kommt auf den Wortlaut an. Aber grundsätzlich sind entsprechende Bindungsklauseln zulässig und auch die Frist von drei Jahren dürfte angemessen sein.
Titel: Antw:3 jährige Bindung nach Angestelltenlehrgang II
Beitrag von: ich1974 am 23.12.2024 15:50
Wie lange läuft die Bindung noch? Normalerweise werden für jeden Monat 1/36 des Betrags fällig. Sollte der AG innerhalb der Frist die Kosten komplett fordern dürfte die Klausel unwirksam sein.
Titel: Antw:3 jährige Bindung nach Angestelltenlehrgang II
Beitrag von: KaiBro am 23.12.2024 19:38
Kleiner Hinweis:
Sollte man den Arbeitgeber wechseln wollen und eingestellt werden, wird die Rückforderung oftmals vom neuen Arbeitgeber übernommen.
Titel: Antw:3 jährige Bindung nach Angestelltenlehrgang II
Beitrag von: TVOEDAnwender am 24.12.2024 03:25
Bist du aus NRW?
Titel: Antw:3 jährige Bindung nach Angestelltenlehrgang II
Beitrag von: Julianx1 am 25.12.2024 17:25
Haben wir bei einer Kommune in NRW mit unserer Tochter schon durch. Grundsätzlich gilt wirklich die 1/36 Regel. Hinzu kommt dass der AG nur die Fortbildungskosten fordern darf. Dein Gehalt bekommst du ja für deine Arbeitsleistung. Fahrtkosten wurden bei uns nicht erstattet. Daher konnte AG die nicht zurückfordern. Wir sind dann trotzdem mal einfach zum Anwalt gegangen. Vom AG wurde dann aus Kulanz auf die Rückforderung verzichtet. Man hatte keine Lust auf einen Rechtsstreit.
Titel: Antw:3 jährige Bindung nach Angestelltenlehrgang II
Beitrag von: xirot am 29.12.2024 08:18
Hallo,

ich habe meinen Angestelltenlehrgang II gemacht und dafür  mich hinterher 3 Jahre an meinen AG binden lassen.
Sollte ich aus meiner dreijährigen Bindung mit meinem Arbeitgeber eher rausgehen kommen auf mich Kosten zu. Genannt wurden AG-Kosten (sprich Gehalt), Fortbildungskosten und Fahrtkosten.
Das Gehalt ist das höchste. Ist dies rechtens?

Grüße

Und wie das rechtens ist. Habe es schon oft erlebt wie sich Jünglinge Fortbilden lassen haben und dann reingehauen sind zu deutlich höher bezahlten Jobs, sodass es sie nicht mal gejuckt hat, dass sie die Fortbildungskosten rückerstatten mussten. Der betreffende AG achtet jetzt drauf, dass er so möglich keine jungen einstellt sondern nur noch Mit-40er+ die nicht mehr auf Karriere wert legen sondern ehr sicherheit.
Titel: Antw:3 jährige Bindung nach Angestelltenlehrgang II
Beitrag von: Casa am 29.12.2024 10:25
Zitat
Der betreffende AG achtet jetzt drauf, dass er so möglich keine jungen einstellt sondern nur noch Mit-40er+ die nicht mehr auf Karriere wert legen sondern ehr sicherheit.

Seltsame Reaktion, wenn er doch die Fortbildungskosten erstattet bekommt.
Titel: Antw:3 jährige Bindung nach Angestelltenlehrgang II
Beitrag von: FearOfTheDuck am 29.12.2024 11:43
Eigentlich nicht. Der Aufwand des AG beschränkt sich ja nicht nur auf die Fortbildungskosten. Da wird umorganisiert, der Mitarbeiter muss ggf. zu bestimmten Zeiten vertreten werden, dümmstenfalls kann die Vertretung nicht von vorhandenem Personal abgefangen werden. Dann musst der AG die Rückzahlung überwachen etc.

Und das alles, wo der AG sich von der Fortbildung des AG doch etwas verspricht. Da finde ich die Reaktion, nach Leuten Ausschau zu halten, die dann evtl. eher bleiben, nicht seltsam.
Titel: Antw:3 jährige Bindung nach Angestelltenlehrgang II
Beitrag von: WillyWonka98 am 30.12.2024 10:43
Hallo @all

Die Bindung läuft seit Juni 2023. Sprich die ersten 18 Monate sind schon/erst durch.
Ich habe mit anderen Behörden hier in Niedersachsen schon Kontakt gehabt und die Kosten werden ihrerseits nichts übernommen.

Über das Gehalt bin ich halt auch gestolpert, da ich auch so bezahlt worden wäre. Auf einen Rechtsstreit habe ich auch eher keine Lust.
Titel: Antw:3 jährige Bindung nach Angestelltenlehrgang II
Beitrag von: Harry am 30.12.2024 11:33
Hallo,

"Eine solche Rückforderungsvereinbarung ist grundsätzlich statthaft, sofern die Bindungsfrist 5 Jahre nicht überschreitet und sich der Anspruch über die Beschäftigungszeit nach der Ausbildung abbaut."
-Spid2019

...und er hatte recht. Vermisse seine Beiträge hier!

Eine Rechtsberatung macht aber dennoch Sinn. In meinem Fall war z.b. die Rückforderung der Personalkostenanteile aus div. Gründen nicht rechtens. Also musste ich nur die Lehrgangsgebühren anteilig erstatten.
Titel: Antw:3 jährige Bindung nach Angestelltenlehrgang II
Beitrag von: Casa am 31.12.2024 02:02
Zitat
Eigentlich nicht. Der Aufwand des AG beschränkt sich ja nicht nur auf die Fortbildungskosten. Da wird umorganisiert, der Mitarbeiter muss ggf. zu bestimmten Zeiten vertreten werden, dümmstenfalls kann die Vertretung nicht von vorhandenem Personal abgefangen werden. Dann musst der AG die Rückzahlung überwachen etc.

Und das alles, wo der AG sich von der Fortbildung des AG doch etwas verspricht. Da finde ich die Reaktion, nach Leuten Ausschau zu halten, die dann evtl. eher bleiben, nicht seltsam.

Die Umstände habe ich bedacht. Ein Argument in dem Zusammenhang ist, dass der AG von den neu erworbenen Fertigkeiten des AN bereits während der Weiterbildung profitiert.
Was den zeitlichen Faktor betrifft, ist mir für den 3-jährigen Lehrgang eine Freistellung an einem Wochentag und ggf. eine Freistellung zur Prüfungsvorbereitung bekannt. An anderer Stelle im Forum hatte ich das mal ausgerechnet und kam im Ergebnis auf ca. 7 Monate Freistellung innerhalb von 3 Jahren, also ca. 1/5 der Gesamtzeit.
Absolut stellen die Fortbildungskosten und die Zahlung des Arbeitsentgelts eine hohe Summe dar. In der Gesamtbetrachtung dürfen "Leistung" des AG und "Gegenleistung" des AN nicht unverhältnismäßig sein. Rechtlich vertretbar würde ich zu keinem Ergebnis kommen, das von Gesetz und Rechtsprechung sonderlich weit von der aktuellen Rechtslage abweicht. In dem Zusammenhang ist sicherlich auch wichtig, dass die Fortbildung bei einem Wechsel des AN einem anderen öffentlichen Arbeitgeber zugute kommt (vgl. Einheitlichkeit der öffentlichen Kasse(n), Entschieden im Kontext zu Nebentätigkeiten und der Abführungspflicht von Einkommen aus Nebentätigkeit). Anders abwägen müsste man wahrscheinlich bei der Fortbildung zum Maurermeister bei der Maurerfirma Müller und dem zeitnahen Wechsel nach Fortbildung zur Maurerfima Schmidt.
Die meisten Fälle aus der Rechtsprechung haben privatwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse als Grundlage. Insoweit ist die Abwägung in den Urteilen tendenziell ungünstiger für AN aus dem öD, falls der AN vom öD zum öD wechselt - wie es überwiegend geschieht. Das Sonderinteresse des Einzelnen (AG im öD) wiegt dann weniger schwer, als das Sonderinteresse des einzelnen privaten AG.