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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: shorets am 02.01.2025 18:21
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Moin,
hier ist die Ausgangssituation:
-TVöD EG13, Verbeamtung auf Dienstposten möglich
-Verbeamtung nach § 21 setzt auch 2,5 Jahre hauptberufliche Tätigkeit voraus, also erst in 2027 in neuer Stelle
-Personalstelle hat eine vorhergehende Stelle im öD bereits abgelehnt, da dies eine EG12 Stelle war und § 19 Abs. 3 BLV setzt das in der Schwierigkeit nicht gleich (mehr Infos in einem älteren Post dazu: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,123812.msg360426.html#msg360426 (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,123812.msg360426.html#msg360426)).
Jetzt gebe ich nicht so gerne einfach auf und habe in den Verwaltungsvorschriften der BLV nachgeschaut (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01122017_D230102114.htm (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01122017_D230102114.htm)) und hier steht: bei der hauptberuflichen Tätigkeit muss es sich
um eine „entgeltliche Tätigkeit" handeln. Dabei wäre es zu kurz gegriffen, nur eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als entgeltliche Tätigkeit einzustufen. Vielmehr muss es sich um eine Tätigkeit handeln, die zu einem Einkommen führt, welches geeignet oder jedenfalls weitgehend geeignet ist, den Lebensunterhalt zu sichern. Insofern kommt es auf die Art der beruflichen Tätigkeit (angestellt, freiberuflich, Forschungstätigkeit, stipendienfinanzierte Tätigkeit etc.) nicht an. Entscheidend ist lediglich, ob die in § 19 Absatz 3 BLV genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Da ich vor mehreren Jahren auch 2 Jahre stipendienfinanzierte Forschungstätigkeiten durchgeführt habe (mit 2000 Euro pro Monat und Vollzeit hat das sehr eindeutig den Lebensunterhalt gesichert), stellt sich mir dann die Frage, inwiefern diese Tätigkeit "nach ihrer Fachrichtung der Tätigkeit in der angestrebten
Laufbahn entspricht".
Es handelt sich nicht um eine öD Stelle (war nämlich im Ausland) und somit kann die Stelle nicht nach § 19 Abs. 3 Satz 3 BLV direkt ausgeschlossen werden. Das ist schon einmal gut.
Jetzt stellt sich mir die Frage, wie so etwas von einer Behörde/Personalstelle bewertet wird und was herangezogen wird um die Begriffe "Fachrichtung" und "Schwierigkeit" zu definieren. Wenn die Fachrichtung per BLV und dessen Zuordnungen (Anlage 2 der BLV Verwaltungsvorschriften: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-D2-20171201-SF-A002.pdf (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-D2-20171201-SF-A002.pdf)) erfolgt, dann wird meine derzeitige Stelle aber auch die Forschungstätigkeit klar der Anglistik/Englisch zugeordnet. Da gibt es nicht wirklich etwas zu rütteln, denn auch das Studium (BA und MA) meiner derzeitigen Stelle setzt Anglistik voraus und das ist halt die Fachrichtung der Arbeit.
Interessanter ist die "Schwierigkeit" denn hier finde ich nicht viel, denn auch in den Verwaltungsvorschriften wird der Satz "nach Schwierigkeit und Fachrichtung der entsprechenden Laufbahn..." wiederholt. Sehr klar ist, dass das Forschungsstipendium einen Master forderte, tatsächlich sogar den PhD. Auch meine derzeitige Stelle und die Laufbahn im hD erwarten den Master. Wenn das für die Schwierigkeit zählt, dann wäre das sehr eindeutig. So interpretiere ich auch eine Stelle in den Verwaltungsvorschriften zum BBesG (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_19112020_D3302001908.htm (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_19112020_D3302001908.htm)), wo es um berücksichtigungsfähige Zeiten für die Stufenfestsetzung geht: Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit ist zu bejahen, wenn die Tätigkeit ihrer Bedeutung, d. h. Wertigkeit oder Schwierigkeit nach mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe entspricht. Dabei sind die an die Tätigkeit zu stellenden Anforderungen ebenso zu berücksichtigen wie die hierfür erforderliche Qualifikation.
Wenn man unbedingt versuchen will, die konkreten Tätigkeiten der Stelle einer tariflichen oder besoldeten Gruppe zuzuordnen, dann wäre das mind. EG13 oder sogar 14 in Deutschland, denn es war ein Postdocstipendium.
Meine Personalstelle prüft das alles schon und ich bin natürlich wieder gespannt was dabei rauskommt, aber vielleicht gibt es hier ja auch Ideen, inwiefern sowas bewertet wird und ob ich da überhaupt rechtliche Ansprüche habe, wenn wieder abgelehnt wird. Ist diese Bewertung gänzlich im Ermessen der Behörde?
So oder so wollte ich meinen deep dive einfach auch nur dokumentieren, falls andere QuereinsteigerInnen sich auch jetzt oder später mit dem Thema beschäftigen wollen/müssen.
Vielen Dank fürs Lesen.
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Ich kann an der Stelle nur die gemachte Erfahrung beitragen, ohne weitere rechtliche Einordnung.
Als ich verbeamtet wurde, gab es Kollegen, die wie ich, promoviert haben. Die Kollegen waren auf Basis Stipendium bezahlt, ich war auf einer Haushaltsstelle E13, andere Kollegen bei Siemens als externe Promovenden.
Letztendlich wurde nur mir die Zeit als vergleichbar anerkannt. Mein Gedanke damals war aber auch, dass es sich die Verwaltung sehr einfach macht, da wohl der Vergleich E13 zu A13/14 einfach fällt, auch wenn die Zahlen nur zufällig gleich sind. Die anderen Vergleiche erfordern ja Arbeit..