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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Thorsten123 am 04.01.2025 18:54
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Hallo liebe Mitglieder,
seit 09/2021 habe ich eine stellv. Abteilungsleitung übernommen. Die Übernahme der Stellvertretung hatte keine finanzielle Auswirkung, da in unserem Hause die Meinung vertreten wird, dass die Stellvertreung ausschließlich im urlaubs- u. krankheitsfall greift und somit keine Höhergruppierung vorgesehen ist.
Der Abteilungsleiter wurde am 22.12.2024 intern umgesetzt und hat bislang eine Vergütung nach A 12 bzw. EG 11 erhalten.
Seitdem habe ich kommissarisch die Abteilungsleitung übernommen.
Die Ausübung ist solange angedacht, bis die Stelle entsprechend ausgeschrieben und nachbesetzt wurde.
Mich würde interessieren, ob ich Anspruch auf eine Zulage habe und wie sich diese Zulage dann berechnet.
Ich selbst bin nach EG 9c Stufe 6 eingruppiert.
Viele Grüße
Thorsten
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Siehe § 14 Abs. 1 TVÖD. Anspruch besteht dabei nach einem Monat.
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Vielen Dank für die Antwort!
Dann würde ich nach dieser Rechtsgrundlage dann den Unterschiedsbetrag zwischen EG 9c und EG 11 erhalten.
Muss ich dies beantragen oder geht das automatisch?
Mir hat auch keiner diese Tätigkeit übertragen. Alleinig aus der Stellvertretung wurde meine jetzige Zuständigkeit abgeleitet. Reicht das oder braucht man ein Schreiben?
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Vielen Dank für die Antwort!
Dann würde ich nach dieser Rechtsgrundlage dann den Unterschiedsbetrag zwischen EG 9c und EG 11 erhalten.
Muss ich dies beantragen oder geht das automatisch?
Mir hat auch keiner diese Tätigkeit übertragen. Alleinig aus der Stellvertretung wurde meine jetzige Zuständigkeit abgeleitet. Reicht das oder braucht man ein Schreiben?
Du brauchst eine offizielle am besten schriftliche Übertragung.
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Hallo liebe Mitglieder,
seit 09/2021 habe ich eine stellv. Abteilungsleitung übernommen. Die Übernahme der Stellvertretung hatte keine finanzielle Auswirkung, da in unserem Hause die Meinung vertreten wird, dass die Stellvertreung ausschließlich im urlaubs- u. krankheitsfall greift und somit keine Höhergruppierung vorgesehen ist.
Der Abteilungsleiter wurde am 22.12.2024 intern umgesetzt und hat bislang eine Vergütung nach A 12 bzw. EG 11 erhalten.
Seitdem habe ich kommissarisch die Abteilungsleitung übernommen.
Die Ausübung ist solange angedacht, bis die Stelle entsprechend ausgeschrieben und nachbesetzt wurde.
Mich würde interessieren, ob ich Anspruch auf eine Zulage habe und wie sich diese Zulage dann berechnet.
Ich selbst bin nach EG 9c Stufe 6 eingruppiert.
Viele Grüße
Thorsten
Nein, du hast keinen Anspruch. Der genannte § 14 Abs. 1 TVöD greift nur dann, wenn dir eine höherwertige Tätigkeit übertragen wurde. Die bisherige Vertretung bei Krankheit/Urlaub reicht dafür nicht aus, da in einem solchen Vertretungsfall die Tätigkeiten üblicherweise nicht vollständig übernommen werden.
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Hallo liebe Mitglieder,
seit 09/2021 habe ich eine stellv. Abteilungsleitung übernommen. Die Übernahme der Stellvertretung hatte keine finanzielle Auswirkung, da in unserem Hause die Meinung vertreten wird, dass die Stellvertreung ausschließlich im urlaubs- u. krankheitsfall greift und somit keine Höhergruppierung vorgesehen ist.
Der Abteilungsleiter wurde am 22.12.2024 intern umgesetzt und hat bislang eine Vergütung nach A 12 bzw. EG 11 erhalten.
Seitdem habe ich kommissarisch die Abteilungsleitung übernommen.
Die Ausübung ist solange angedacht, bis die Stelle entsprechend ausgeschrieben und nachbesetzt wurde.
Mich würde interessieren, ob ich Anspruch auf eine Zulage habe und wie sich diese Zulage dann berechnet.
Ich selbst bin nach EG 9c Stufe 6 eingruppiert.
Viele Grüße
Thorsten
Nein, du hast keinen Anspruch. Der genannte § 14 Abs. 1 TVöD greift nur dann, wenn dir eine höherwertige Tätigkeit übertragen wurde. Die bisherige Vertretung bei Krankheit/Urlaub reicht dafür nicht aus, da in einem solchen Vertretungsfall die Tätigkeiten üblicherweise nicht vollständig übernommen werden.
Die Stellvertretung ist doch hier sogar Stelleninhalt, von daher ist sie Teil des Aufgabengebietes und damit auch bei dauerhafter Krankheit oder Wiederbesetzungssperre etc. kein Grund für eine Ausgleichszahlung.
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Die vollständige Vertretung dürfte nicht Inhalt der Tätigkeit gewesen sein, das würde mathematisch gar nicht aufgehen. Hier müsste sich der TE schnellstens die ständige Vertretung übertragen lassen. Der AG müsste die bisherigen Aufgaben des TE auch irgendwie verteilen.