Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: SantaClaus am 13.01.2025 13:28
-
Moin liebe Forumleser.
Ich habe eine Frage bezüglich der Beförderung und der dazugehörigen Erprobungszeit für das nächsthörere Amt, insbesondere in Hamburg und innerhalb eines Bündeldienstpostens (A6-A8).
Hintergrund ist die Änderung des Besoldungsanpassungsgesetz zum 29.10.2024 und dem Wegfall des "Sperrjahres" nach Beendigung der Probezeit.
In Hamburg sollen nun aufgrund des Wegfalls des Sperrjahres alle Beamten der jeweiligen Eingangsstufen (A6/A9 mD, gD) in Beförderungsreihenfolge auf das nachsthöhere Besoldungsamt befördert werden. Da die Stadt aber stoistisch geizig ist mit ihrem Personal, will sie alle Beamten zur Erprobung auf das nächsthöhere Amt stecken und beruft sich hierbei auf §6 HmbLVO, um somit 6 Monate A7 (in Hamburg gibt es noch Einstiegsamt A6 mD) zu sparen.
Meine Frage steckt vor allem in Abs. 2 des §6 HmbLVO, wonach die Erprobungszeit schon als geleistet gilt, wenn man sich in Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung bewährt hat. Mit Beendigung der Ausbildung sitzt man auf einem Vollwertigen Arbeitsplatz von A6-A8 und erhält zum Bestehen der dreijährigen Probezeit eine Anlassbeurteilung. Die nun anstehende Beförderung findet auf dem selben Arbeitsplatz statt. Meines Erachtens habe ich mich bereits mit (falls relevant erfolgreichem) Bestehen der Probezeit auf dem Arbeitsplatz A6-A8 bewährt, womit eine Bewährungszeit für A7 doch gar nicht mehr gefordert werden kann.
Daher meine Frage: kann ich meinen Dienstherr mit einem Antrag auf Verzicht der Bewährungszeit/Erprobungszeit dazu bewegen diese zu streichen, bzw. sogar dazu zwingen?
-
Daher meine Frage: kann ich meinen Dienstherr mit einem Antrag auf Verzicht der Bewährungszeit/Erprobungszeit dazu bewegen diese zu streichen, bzw. sogar dazu zwingen?
Das darf der Dienstherr nicht.
Dienstzeiten, die Voraussetzung für den Aufstieg oder für Beförderungen sind, rechnen vom Ablauf der Probezeit, § 2 Abs. 3 S. 1 HmbLVO
-
Entfällt die 6 monatige Bewährung oder nicht? Man führt doch schon 3 Jahre die Tätigkeit auf nem Bündeldienstposten aus, was will man da bewähren?
-
Entfällt die 6 monatige Bewährung oder nicht? Man führt doch schon 3 Jahre die Tätigkeit auf nem Bündeldienstposten aus, was will man da bewähren?
Das sieht zumindest nicht so aus.
Als Kfz-Mechaniker kannst du auch nicht gleichzeitig an 2 Autos arbeiten, sondern immer nur an einem Auto. Das zweite kommt danach. Hier sind es eben 3 Jahre und im Anschluss 6 Monate.
-
Entfällt die 6 monatige Bewährung oder nicht? Man führt doch schon 3 Jahre die Tätigkeit auf nem Bündeldienstposten aus, was will man da bewähren?
Das sieht zumindest nicht so aus.
Als Kfz-Mechaniker kannst du auch nicht gleichzeitig an 2 Autos arbeiten, sondern immer nur an einem Auto. Das zweite kommt danach. Hier sind es eben 3 Jahre und im Anschluss 6 Monate.
Also ich möchte jetzt nicht kleinlich sein, aber das Beispiel wäre ja eher, man besteht die Prüfung zum Kfz-Mechatroniker und arbeitet 3 weitere Jahre an diverse Kfz und soll nun für 100€ brutto mehr 6 Monate in die Bewährungszeit gehen.
Daher meine Frage: kann ich meinen Dienstherr mit einem Antrag auf Verzicht der Bewährungszeit/Erprobungszeit dazu bewegen diese zu streichen, bzw. sogar dazu zwingen?
Das darf der Dienstherr nicht.
Dienstzeiten, die Voraussetzung für den Aufstieg oder für Beförderungen sind, rechnen vom Ablauf der Probezeit, § 2 Abs. 3 S. 1 HmbLVO
Das hätte ich jetzt so verstanden, dass §2 Abs.3 S.1 HmbLVO die direkte Beförderung nach Beendigung der Probezeit von A6 auf A7 bzw. von A9 auf A10 verhindert, jedoch nicht die Beförderung von A7 auf A8, sofern alles auf einem Dienstplatz stattfindet. Wäre ich mit der Annahme zumindest korrekt?
-
Also ich möchte jetzt nicht kleinlich sein, aber das Beispiel wäre ja eher, man besteht die Prüfung zum Kfz-Mechatroniker und arbeitet 3 weitere Jahre an diverse Kfz und soll nun für 100€ brutto mehr 6 Monate in die Bewährungszeit gehen.
Ich finde es auch grenzwertig, eine Trennung ist aber nicht ganz unbegründet und der Gesetzgeber hat die Regelung so getroffen. Grund für die Trennung ist, dass Zeiten eben nur einmal laufen und einmal berücksichtigt werden. Klarer wird das vielleicht bei der Besoldung. Mit bspw. 2 Jahren Vorerfahrung kann bei Einstellung eine höhere Dienstaltersstufe erreicht werden. Die 2 Jahre sind verbraucht und können dann nicht zusätzlich um Einstieg in das erste Beförderungsamt herangezogen werden.
Wenn du 3 Jahre im Reparieren von Mercedes benötigst, kannst du in den 3 Jahren 2000 Mercedes reparieren. Du hast aber in 3 Jahren 20 verschiedene Automarken repariert. Dann hast du zwar immer noch 2000 Autos repariert, davon waren aber nur ca. 1/20 (100 Stück) Mercedes.
Das hätte ich jetzt so verstanden, dass §2 Abs.3 S.1 HmbLVO die direkte Beförderung nach Beendigung der Probezeit von A6 auf A7 bzw. von A9 auf A10 verhindert, jedoch nicht die Beförderung von A7 auf A8, sofern alles auf einem Dienstplatz stattfindet. Wäre ich mit der Annahme zumindest korrekt?
Auch bei Statuswechsel von A6 zu A7 liegt eine Beförderung vor, die einer Bewährungszeit bedarf.
Falls du im Gesetz eine anderslautende Regelung findest, dann gern her damit.
-
Ich finde es auch grenzwertig, eine Trennung ist aber nicht ganz unbegründet und der Gesetzgeber hat die Regelung so getroffen. Grund für die Trennung ist, dass Zeiten eben nur einmal laufen und einmal berücksichtigt werden. Klarer wird das vielleicht bei der Besoldung. Mit bspw. 2 Jahren Vorerfahrung kann bei Einstellung eine höhere Dienstaltersstufe erreicht werden. Die 2 Jahre sind verbraucht und können dann nicht zusätzlich um Einstieg in das erste Beförderungsamt herangezogen werden.
Wenn du 3 Jahre im Reparieren von Mercedes benötigst, kannst du in den 3 Jahren 2000 Mercedes reparieren. Du hast aber in 3 Jahren 20 verschiedene Automarken repariert. Dann hast du zwar immer noch 2000 Autos repariert, davon waren aber nur ca. 1/20 (100 Stück) Mercedes.
Tut mir leid mir ist es leider nicht klarer geworden.
Vorerfahrung sind Erfahrungsstufen und werden für Besoldungsgruppen nicht bewertet. Tatsächlich wäre es egal wie lange ich schon Kfz repariere, sofern mein Chef mich schon in dieser Werkstatt beurteilt hat. Auch das Bsp. der 2000 Mercedes und den verschiedenen Automarken wird dahingehend irrelevant, da es übertragen auf den Dienstherren immer die selben Tätigkeiten sind. Heißt ob ich 2000 Mercedes repariere oder 20 unterschiedliche Automarken (2000 Autos), die Tätigkeiten sind identisch. -> Weil Bündeldienstposten A6-A8.
Das hätte ich jetzt so verstanden, dass §2 Abs.3 S.1 HmbLVO die direkte Beförderung nach Beendigung der Probezeit von A6 auf A7 bzw. von A9 auf A10 verhindert, jedoch nicht die Beförderung von A7 auf A8, sofern alles auf einem Dienstplatz stattfindet. Wäre ich mit der Annahme zumindest korrekt?
Auch bei Statuswechsel von A6 zu A7 liegt eine Beförderung vor, die einer Bewährungszeit bedarf.
Falls du im Gesetz eine anderslautende Regelung findest, dann gern her damit.
Na §6 Abs.2 HmbLVO. Da im Ursprung wie von dir angedeutet gemäß §2 Abs.3 S.1 HmbLVO den Ablauf der Probezeit voraussetzt, kann dies ja nicht gelten, wenn bereits eine Beurteilung nach Ablauf der Probezeit getätigt wurde. Somit müsste A7-A8 auf einem Bündeldienstposten ohne Bewährungszeit auskommen. Denn Probezeit, Bewährungszeit sind hier zu differenzieren.
-
Na §6 Abs.2 HmbLVO. Da im Ursprung wie von dir angedeutet gemäß §2 Abs.3 S.1 HmbLVO den Ablauf der Probezeit voraussetzt, kann dies ja nicht gelten, wenn bereits eine Beurteilung nach Ablauf der Probezeit getätigt wurde. Somit müsste A7-A8 auf einem Bündeldienstposten ohne Bewährungszeit auskommen. Denn Probezeit, Bewährungszeit sind hier zu differenzieren.
Die Beurteilung erfogt nur für die Probezeit.