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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Tom1122 am 20.01.2025 10:41

Titel: Übertrag von höherwertigen Tätigkeiten
Beitrag von: Tom1122 am 20.01.2025 10:41
Hallo Zusammen,

durch das Personalamt wurde mir mitgeteilt, dass ich die Tätigkeiten einer Kollegin übernehmen soll, die für 1 Jahr in Elternzeit geht. Ich muss nicht nur mein Büro räumen und in ihres ziehen, sondern wir sind auch unterschiedlich Eingruppiert. Ich in der 6, sie in der 9.
Es ist ein komplett anderer Tätigkeitsbereich. Wir arbeiten zwar im gleichen Fachbereich, aber sie hat für ihre Tätigkeit mehrere Ausbildungen und ich keinen Plan von ihrer Tätigkeit.
Ich möchte weder mein Büro räumen, noch Ihre Tätigkeiten übernehmen. Bin ich dazu verpflichtet? Zumal wir völlig unterschiedlich Eingruppiert sind.
Ich denke mein AG handelt hier nicht korrekt, da auch keine Veränderung meiner EG vorgesehen ist.
Titel: Antw:Übertrag von höherwertigen Tätigkeiten
Beitrag von: Organisator am 20.01.2025 10:48
Hallo Zusammen,

durch das Personalamt wurde mir mitgeteilt, dass ich die Tätigkeiten einer Kollegin übernehmen soll, die für 1 Jahr in Elternzeit geht. Ich muss nicht nur mein Büro räumen und in ihres ziehen, sondern wir sind auch unterschiedlich Eingruppiert. Ich in der 6, sie in der 9.
Es ist ein komplett anderer Tätigkeitsbereich. Wir arbeiten zwar im gleichen Fachbereich, aber sie hat für ihre Tätigkeit mehrere Ausbildungen und ich keinen Plan von ihrer Tätigkeit.
Ich möchte weder mein Büro räumen, noch Ihre Tätigkeiten übernehmen. Bin ich dazu verpflichtet? Zumal wir völlig unterschiedlich Eingruppiert sind.
Ich denke mein AG handelt hier nicht korrekt, da auch keine Veränderung meiner EG vorgesehen ist.

Der Arbeitgeber kann jederzeit neue Aufgaben übertragen, soweit dies nicht eingruppierungsrelevant ist. Der Arbeitgeber kann weiterhin einen anderen Büro-Arbeitsplatz zuweisen.

Da sich im vorliegenden Fall die Eingruppierung nicht ändert, allenfalls aufgrund der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten eine Zulage denkbar wäre, kann der AG rechtmäßig wie von dir beschrieben handeln. Also ja, du bist dazu verpflichtet.

Ob jedoch die Zuweisung von anderen Aufgaben gegen den Willen des Mitarbeiter so sinnvoll ist, ist ein anderes Thema.
Titel: Antw:Übertrag von höherwertigen Tätigkeiten
Beitrag von: Tom1122 am 20.01.2025 10:52
Danke für deine schnelle Antwort. LG
Titel: Antw:Übertrag von höherwertigen Tätigkeiten
Beitrag von: Sjuda am 20.01.2025 10:53
Am einfachsten lässt sich hier die Bürofrage klären: du gehst in das Büro, das dir dein AG zuweist, ob es dir gefällt oder nicht.

Bei den Tätigkeiten muss man dann schon genauer hinschauen.

Wurde die Übertragung von einer berechtigten Stelle vorgenommen? Beim Personalamt können wir das erst einmal unterstellen.

Was genau wurde dir übertragen und weggenommen? Sollst du deine bisherigen Tätigkeiten ruhenlassen und den kompletten Aufgabenbereich der Kollegin übernehmen?  Wenn das der Fall ist, hättest du Anspruch auf die höhere Entgeltgruppe bzw. eine Zulage, da wir ausgehend vom SV von einer nur vorübergehenden Aufgabenübertragung ausgehen können.

Wenn dir die Zulage nicht gewährt werden soll, bedeutet das entweder, dass nur ein Teil der Aufgaben übernommen werden soll, der nicht eingruppierungsrelevant ist oder aber dass dich dein Personalamt durch tarifwidriges Vorgehen um deine Zulage bringt. Das hängt jedoch von der genauen Formulierung ab. Da die Eingruppierung nicht berührt ist, ändert sich die EG tatsächlich nicht. Eine höhere Bezahlung durch Gewährung einer Zulage wäre damit dann aber trotzdem verbunden.
Titel: Antw:Übertrag von höherwertigen Tätigkeiten
Beitrag von: Tom1122 am 20.01.2025 12:27
Ich soll meine bisherige Tätigkeit weiterführen (30 Stunden) und zusätzlich die Aufgaben der Kollegin (40 Stunden) übernehmen. Eine neue Eingruppierung müsste dann mit einem Antrag meinerseits geprüft werden. Was für mich eine sehr wage Aussage ist… leider haben wir keinen Betriebsrat.
Die Vorgehensweise und vor allem die bisherige Handhabung mir gegenüber, finde ich nicht korrekt. Bin ich hier im Irrtum?
Titel: Antw:Übertrag von höherwertigen Tätigkeiten
Beitrag von: Organisator am 20.01.2025 12:33
Ich soll meine bisherige Tätigkeit weiterführen (30 Stunden) und zusätzlich die Aufgaben der Kollegin (40 Stunden) übernehmen. Eine neue Eingruppierung müsste dann mit einem Antrag meinerseits geprüft werden. Was für mich eine sehr wage Aussage ist… leider haben wir keinen Betriebsrat.
Die Vorgehensweise und vor allem die bisherige Handhabung mir gegenüber, finde ich nicht korrekt. Bin ich hier im Irrtum?

Rechtlich ist dies wie beschrieben zulässig.

Zu beantragen wäre eine neue Eingruppierung nicht, du bist gemäß Tarifautomatik stets zutreffend eingruppiert, zumal hier laut Sachverhalt eine Eingruppierungsänderung nicht in Frage steht.

Insoweit würde ich zunächst mit dem Personalbereich sprechen, wie man sich dort die Eingruppierung vorstellt. Dies allein schon, weil eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung deiner Zustimmung bedarf.

Weiterhin würde ich auch mit meiner Führungskraft sprechen, wie sie sich die Aufteilung von zwei Aufgabengebieten von insgesamt 70 Wochenstunden auf eine Person vorstellt; sprich: was soll liegenbleiben.