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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: lehrer am 20.01.2025 10:55

Titel: [BY] Mit A13 auf A15 Stelle (Systembetreuung) - Wann Beförderung auf A14?
Beitrag von: lehrer am 20.01.2025 10:55
Hallo zusammen,

ich lese hier schon lange fleißig mit aber habe nun auch mal ein Anliegen:

Ich bin seit dem 08/2018 bei einer kommunalen Wirtschaftsschule in Bayern verbeamtet und seit dem 01.02.2019 dies auch auf Lebenszeit. Studiert habe ich auf Lehramt Gymnasium (vertieft) und bin im höheren Dienst mit A13 eingestiegen.

Seit Beginn 2020 habe ich gemeinsam mit dem damaligen Systembetreuer die Systembetreuung übernommen (um ihn zu entlasten). Nachdem er 2023 in Pension ist,  habe ich seit dem 01.02.2024 offiziell die Stelle Systembetreuung und Mitarbeiter der Schulleitung übertragen bekommen. Diese Stelle ist mit A15 bewertet.

Meine erste Regelbeurteilung war leider erst im Jahr 2022 (UB / 3), weshalb ich nun noch eine fiktive Wartezeit bis März 2028 für die Beförderung auf A14 habe.

Ich wäre natürlich daran interessiert, das ganze zu beschleunigen, da ich ja einiges an Verantwortung und Arbeit habe. Ich dachte deshalb an eine Anlassbeurteilung, jedoch mein die SL das wäre nicht möglich und es gäbe keinen Anlass. Aber wäre eine einjährige Bewährung auf dem Amt nicht ein Anlass für solch eine Beurteilung?

Gem. "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern" 4.5.1 gilt folgendes:

Zitat
Für eine Lehrkraft im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie eine Lehrkraft auf unbefristetem Arbeitsvertrag, die sich für eine Funktion bewirbt, ist unter Verwendung des Beurteilungsvordrucks gemäß Anlage C eine Anlassbeurteilung zu erstellen (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 LlbG), wenn

"die Bewerberin bzw. der Bewerber mit einer Funktionstätigkeit, insbesondere mit der Wahrnehmung amtsprägender Funktionen betraut wurde, deren Ausübung im Rahmen der letzten dienstlichen Beurteilung noch nicht gewürdigt werden konnte, und diese Funktionstätigkeit über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ausgeübt hat,"

Ist dies nun nicht möglich, da ich die Stelle schon habe?  Für Hilfe wäre ich dankbar.

Titel: Antw:[BY] Mit A13 auf A15 Stelle (Systembetreuung) - Wann Beförderung auf A14?
Beitrag von: EiTee am 20.01.2025 15:06
Wenn Du dich auf nichts bewirbst, dann nein.

Des Weiteren kannst Du auch einen A15 Dienstposten besetzen, daraus resultiert keine Verpflichtung respektive Anspruch zur Beförderung. Bedeutet im Klartext, dass Du bis zur Pension in A13 verweilen kannst.
Titel: Antw:[BY] Mit A13 auf A15 Stelle (Systembetreuung) - Wann Beförderung auf A14?
Beitrag von: bodo am 20.01.2025 16:04
Danke, das ist mir schon bewusst, aber halt nicht besonders motivierend das ganze System ...
Titel: Antw:[BY] Mit A13 auf A15 Stelle (Systembetreuung) - Wann Beförderung auf A14?
Beitrag von: SpeedyG am 20.01.2025 16:36
Wieso bewirbst du dich nicht weg?
Dann funktioniert das mit der Beförderung auf einmal problemlos.
Titel: Antw:[BY] Mit A13 auf A15 Stelle (Systembetreuung) - Wann Beförderung auf A14?
Beitrag von: bodo am 20.01.2025 17:49
Ja, ist vielleicht ein gutes Mittel um bissl Druck aufzubauen...
Titel: Antw:[BY] Mit A13 auf A15 Stelle (Systembetreuung) - Wann Beförderung auf A14?
Beitrag von: foo am 20.01.2025 17:57
Wer ist Dein Dienstherr, Freistaat oder Kommune?

Oder anders gefragt: Warum müsste sich ein kommunaler Dienstherr (wäre bei einer kommunalen Schule naheliegend) an staatliche Richtlinien halten?
Titel: Antw:[BY] Mit A13 auf A15 Stelle (Systembetreuung) - Wann Beförderung auf A14?
Beitrag von: bodo am 20.01.2025 18:21
Dienstherr ist die Kommune...
Titel: Antw:[BY] Mit A13 auf A15 Stelle (Systembetreuung) - Wann Beförderung auf A14?
Beitrag von: Casa am 20.01.2025 21:33
Zitat
Wer ist Dein Dienstherr, Freistaat oder Kommune?

Oder anders gefragt: Warum müsste sich ein kommunaler Dienstherr (wäre bei einer kommunalen Schule naheliegend) an staatliche Richtlinien halten?

Die kommunalen Beamten unterfallen ebenso dem Dienstrecht des Bundeslandes, wie die staatlichen Beamten des Bundeslandes.