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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Werner1234 am 23.01.2025 20:18
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Moin in die Runde,
Ich habe mich auf eine interne Stellenausschreibung als Teamleiter beworben. Ich bin jetzt in EG 6 und würde dann in EG 9a kommen.
Es gab mehrere Bewerber aus er EG 6 und einen aus der EG 9a.
Bewerbungsgespräche wurden geführt und im Nachhinein heißt es, das der Bewerber der bereits in der EG 9a ist und nur den Bereich wechseln möchte bevorzugt werden muss. Somit bekommt er die Stelle, ohne Abhängigkeit von den Gesprächen. Gibt es so eine Regelung?
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Wäre mir nicht bekannt. Nach Besten-Auslese klingt das nicht gerade. ;)
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Im Tarifbereich gibt es eine solche Regelung nicht. Nach Tarifautomatik müsste der 9a Kollege aber deutlich schwierigere Aufgaben als ihr haben, so dass man ihm eine Teamleitung vielleicht mehr zutraut?
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klingt danach, als wäre der Kollege schon für die Stelle vorgesehen gewesen, also eine fingierte Auswahlrunde. Wenn es dann jemand anderes werden würde, müsste man ja mutmasslich im Haushaltsplan keine zusätzliche 9a schaffen.
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Naja, die "ehemaligen"Aufgaben der 9a wären sicherlich auch zu vergeben.
Eine fingierte Auswahlrunde bräuchte es theoretisch nicht, wenn man die Aufgaben den 9a-ler übertragen wollte. Kann aber gut sein, dass es entsprechende Hausregeln gibt.
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Moin in die Runde,
Ich habe mich auf eine interne Stellenausschreibung als Teamleiter beworben. Ich bin jetzt in EG 6 und würde dann in EG 9a kommen.
Es gab mehrere Bewerber aus er EG 6 und einen aus der EG 9a.
Bewerbungsgespräche wurden geführt und im Nachhinein heißt es, das der Bewerber der bereits in der EG 9a ist und nur den Bereich wechseln möchte bevorzugt werden muss. Somit bekommt er die Stelle, ohne Abhängigkeit von den Gesprächen. Gibt es so eine Regelung?
Bei uns ist das gängige Praxis. Ich denke wir beide arbeiten im gleichen Bereich.
Und es tatsächlich wie eine höhengleiche Umsetzung zu sehen. Jemand der schon längere Zeit ein Team geleitet hat, kann nicht vergleichbar sein mit einem Kollegen ohne Teamleitung.
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Wenn eine Umsetzung eines interessierten Bewerbers reicht, kann man sich aber auch gleich die Vorstellungsgespräche sparen.
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Da stimme ich dir zu. Im Fall von Werner wurde vermutlich übersehen, dass ein Bewerber schon Teamleiter ist und entsprechend auf die Stelle umzusetzen ist.
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Mir erschließt sich das Ganze leider auch nicht.
Und "gängige Praxis" ist für mich nicht nachvollziehbar...
Gibt es in Niedersachsen eine Vereinbarung, Rechtssprechung o.ä. zur höhengleichen Umsetzung?
Nur weil es gängige Praxis ist und schon immer so gemacht wurde, heißt ja nicht das es auch richtig ist.
Für mich widerspricht das 1. der Bestenauslese und 2. auch der Nachwuchsförderung.
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Mir erschließt sich das Ganze leider auch nicht.
Und "gängige Praxis" ist für mich nicht nachvollziehbar...
Gibt es in Niedersachsen eine Vereinbarung, Rechtssprechung o.ä. zur höhengleichen Umsetzung?
Nur weil es gängige Praxis ist und schon immer so gemacht wurde, heißt ja nicht das es auch richtig ist.
Für mich widerspricht das 1. der Bestenauslese und 2. auch der Nachwuchsförderung.
Eine rechtliche Grundlage gibt es nicht. Man nutzt diese Art "Umsetzung" eigentlich nur, um Ausschreibungsverfahren zu sparen. Ob es ein Grund ist, ein Auswahlverfahren abzubrechen ist fraglich. Der Abbruch ist m.E gerichtlich überprüfbar.
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Mir erschließt sich das Ganze leider auch nicht.
Und "gängige Praxis" ist für mich nicht nachvollziehbar...
Gibt es in Niedersachsen eine Vereinbarung, Rechtssprechung o.ä. zur höhengleichen Umsetzung?
Nur weil es gängige Praxis ist und schon immer so gemacht wurde, heißt ja nicht das es auch richtig ist.
Für mich widerspricht das 1. der Bestenauslese und 2. auch der Nachwuchsförderung.
Dazu gibt es mehrere Gerichtsurteile. Gängige Praxis war als Wort schlecht gewählt von mir.
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An sich ein Fall für eine Konkurrentenklage (nach Widerspruch).
Es wurde offensichtlich eine Bewerbungsverfahren durchgezogen. Wenn als Eignungskriterium in der Ausschreibung nicht Personen unterhalb der 9a ausgeschlossen sind oder eine ausdrückliche Bevorzugung von Personen, die bereits die 9a haben (Begründung?) enthalten ist, kann sich darauf im Nachhinein nicht darauf berufen werden.
Es gilt im Auswahlverfahren u.a. das Transparenzgebot. Heißt, alle Auswahlkriterien sind vorher bekannt zu geben und es darf auch nur anhand dieser bewertet werden (Bestenauslese). Das Vorgehen, Bewerber a hat schon die EG-Gruppe und ist deshalb besser geeignet passt da für mich nicht.
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Dazu gibt es mehrere Gerichtsurteile. Gängige Praxis war als Wort schlecht gewählt von mir.
Habe leider kein vergleichbares gefunden....magst Du mir Az. dazu nennen?
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https://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/konkurrentenschutz/auswahlgespraeche_bei_befoerderungsauswahl.htm
hier steht einiges zum Thema, auch wenn hier Beamte das Thema sind. Aber der Grundsatz ist gleich
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https://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/konkurrentenschutz/auswahlgespraeche_bei_befoerderungsauswahl.htm
hier steht einiges zum Thema, auch wenn hier Beamte das Thema sind. Aber der Grundsatz ist gleich
Nein, der Grundsatz ist Grund verschieden