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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: Finn94 am 26.01.2025 14:15

Titel: Fehlerhafte Tätigkeitsbewertung , Feststellungsklage?
Beitrag von: Finn94 am 26.01.2025 14:15
Hallo zusammen, ich bin nach meiner Promotion (als Postdoc hatte ich an der Uni bereits die E14) in eine Bundesbehörde gewechselt. Zurzeit leite ich fachlich 4 Referenten und 4 Sachbearbeiter (alles Beamte) und nehme die Rolle als stellvertretender Referatsleiter wahr. Für die Beamten im gD bin ich gleichzeitig der Erstbeurteiler. Nun habe ich meine Eingruppierung erhalten, diese kommt auf E13. Damit habe ich genau die Eingruppierung wie die reinen Fachreferenten, was mich wundert, da ich m. E. höherwertige Tätigkeiten wahrnehme. (Und an der Uni bereits die E14 gem TvöD-L hatte). Kann man Widerspruch gegen die Tätigkeitsbewertung einlegen oder bleibt wirklich nur der Weg über eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht? (Ich bin auf einen Beamten DP, daher ist es vermutlich nicht wo gerne gesehen, dass zu kritisch zu hinterfragen.  Da für mich aber noch unklar ist, ob ich ggf. doch noch in die Wirtschaft wechseln werde, ist die Frage, ob ich eine Verbeamtung anstrebe persönlich noch nicht geklärt)
Titel: Antw:Fehlerhafte Tätigkeitsbewertung , Feststellungsklage?
Beitrag von: McOldie am 26.01.2025 16:07
Der Wegist folgender:
1. Zuerst macht man gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf die höhere Vergütung geltend. Dabei sollte das Entgelt der aus deiner Sicht richtigen Entgeltgruppe geltend gemajcht werden. Dadurch wahrt man mögliche Ansprüche, ohne dass diese von der Ausschlussfrist erfasst werden.
2. Wenn der Arbeitgeber nicht reagiert oder eine Rechtsmeinung hat, kann man eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben.

Für derartige Schritte sollte man aber "Butter aufs Brot schmieren", d.h. einehandfeste Begründung. Es empfiehlt sich evtl. einen Beistand mit Fachkenntnis (z.B. Gewerkschaft zu holen.
Titel: Antw:Fehlerhafte Tätigkeitsbewertung , Feststellungsklage?
Beitrag von: Finn94 am 26.01.2025 16:50
Leider bin ich in keiner Gewerkschaft, kann man zur Fristwahrung, auch Begründung ausgehende Begründung die Forderung stellen? Ich habe eine Rechtsschutzversicherung und habe eine Deckungsanfrage gestellt, zur Prüfung der TD. Würde das lieber über einen RA laufen lassen, als jetzt einer Gewerkschaft beizutreten.
Titel: Antw:Fehlerhafte Tätigkeitsbewertung , Feststellungsklage?
Beitrag von: Casa am 26.01.2025 18:40
Die Ausschlussfrist beträgt 6 Monate. Innerhalb dieser solltest du deinen Anspruch nachweisbar und schriftlich geltend machen. Es reicht, wenn du erst einmal sagst, dass du glaubst deine Stelle muss höher vergütet werden. Eine Begründung kannst du oder der RA später nachreichen.
Titel: Antw:Fehlerhafte Tätigkeitsbewertung , Feststellungsklage?
Beitrag von: MoinMoin am 27.01.2025 10:43
Die auszuübenden Tätigkeiten sind unstrittig?
Es geht also nur darum, dass die Rechtsmeinung darüber zu welcher EG diese führen?
Dann einfordern und Klagen.
Titel: Antw:Fehlerhafte Tätigkeitsbewertung , Feststellungsklage?
Beitrag von: McOldie am 27.01.2025 12:27
Die Ausschlussfrist beträgt 6 Monate. Innerhalb dieser solltest du deinen Anspruch nachweisbar und schriftlich geltend machen. Es reicht, wenn du erst einmal sagst, dass du glaubst deine Stelle muss höher vergütet werden. Eine Begründung kannst du oder der RA später nachreichen.

Eine derartige Geltendmachung reicht nicht aus, um die Ausschlussfrist zu wahren. Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung i. S. von § 37 TV-L ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grund nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein.
Da das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes weitgehend öffentlich zugänglich ist, braucht eine Forderung des Arbeitnehmers auf Zahlung des Tarifentgelts nicht beziffert zu werden, wenn ansonsten klar ist, von welcher tariflichen Eingruppierung der Arbeitnehmer ausgeht. Dieses bedeutet, dass man schon die angestrebte Entgeltgruppe benennt
Titel: Antw:Fehlerhafte Tätigkeitsbewertung , Feststellungsklage?
Beitrag von: UNameIT am 29.01.2025 10:51
Hallo zusammen, ich bin nach meiner Promotion (als Postdoc hatte ich an der Uni bereits die E14) in eine Bundesbehörde gewechselt. Zurzeit leite ich fachlich 4 Referenten und 4 Sachbearbeiter (alles Beamte) und nehme die Rolle als stellvertretender Referatsleiter wahr. Für die Beamten im gD bin ich gleichzeitig der Erstbeurteiler. Nun habe ich meine Eingruppierung erhalten, diese kommt auf E13. Damit habe ich genau die Eingruppierung wie die reinen Fachreferenten, was mich wundert, da ich m. E. höherwertige Tätigkeiten wahrnehme. (Und an der Uni bereits die E14 gem TvöD-L hatte). Kann man Widerspruch gegen die Tätigkeitsbewertung einlegen oder bleibt wirklich nur der Weg über eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht? (Ich bin auf einen Beamten DP, daher ist es vermutlich nicht wo gerne gesehen, dass zu kritisch zu hinterfragen.  Da für mich aber noch unklar ist, ob ich ggf. doch noch in die Wirtschaft wechseln werde, ist die Frage, ob ich eine Verbeamtung anstrebe persönlich noch nicht geklärt)

Schau dir doch mal den Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)an:


Zitat
Entgeltgruppe 15
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 14
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der
Entgeltgruppe 13 heraushebt.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie
mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.
4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Sind die Voraussetzungen für E14 oder E15 gegeben die oben genannten Schritte einleiten.
Titel: Antw:Fehlerhafte Tätigkeitsbewertung , Feststellungsklage?
Beitrag von: Organisator am 29.01.2025 12:59
Wobei man hier genau schauen muss. Eine Unterstellung ist in der Regel mehr, als dass im Sachverhalt geschilderte "fachliche Leiten" und beinhaltet Aufsichts- und Weisungfunktionen.
Titel: Antw:Fehlerhafte Tätigkeitsbewertung , Feststellungsklage?
Beitrag von: 2strong am 30.01.2025 00:15
Du bist Stellvertretender Referatsleiter und führst fachlich a ht Personen, davon vier Referenten? Was bekommt denn der Referatsleiter? Was bekommen die anderen Referenten? Und gibt es noch mehr Mutarbeiter im Referat?
Titel: Antw:Fehlerhafte Tätigkeitsbewertung , Feststellungsklage?
Beitrag von: KlammeKassen am 04.02.2025 18:57
Die Ausschlussfrist beträgt 6 Monate. Innerhalb dieser solltest du deinen Anspruch nachweisbar und schriftlich geltend machen. Es reicht, wenn du erst einmal sagst, dass du glaubst deine Stelle muss höher vergütet werden. Eine Begründung kannst du oder der RA später nachreichen.

Eine derartige Geltendmachung reicht nicht aus, um die Ausschlussfrist zu wahren. Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung i. S. von § 37 TV-L ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grund nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein.
Da das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes weitgehend öffentlich zugänglich ist, braucht eine Forderung des Arbeitnehmers auf Zahlung des Tarifentgelts nicht beziffert zu werden, wenn ansonsten klar ist, von welcher tariflichen Eingruppierung der Arbeitnehmer ausgeht. Dieses bedeutet, dass man schon die angestrebte Entgeltgruppe benennt

Muss der Arbeitgeber hierauf eigentlich reagieren? Oder kann er das schweigend zur Kenntnis nehmen und weiterschweigen?
Titel: Antw:Fehlerhafte Tätigkeitsbewertung , Feststellungsklage?
Beitrag von: FearOfTheDuck am 04.02.2025 19:57
Die Geltendmachung selber ist sowas wie der "passive" Teil der Geschichte. Sie dient dazu, dass die Ansprüche nicht verfallen. Der AG muss es also erstmal zur Kenntnis nehmen. Gleichzeitig ist sie mit einer konkreten Forderung verbunden, die der AN verfolgen muss und auf die der AG dann reagieren sollte.
Titel: Antw:Fehlerhafte Tätigkeitsbewertung , Feststellungsklage?
Beitrag von: MoinMoin am 04.02.2025 20:29

Muss der Arbeitgeber hierauf eigentlich reagieren? Oder kann er das schweigend zur Kenntnis nehmen und weiterschweigen?
Er kann schweigen bis der Richter kommt.
Titel: Antw:Fehlerhafte Tätigkeitsbewertung , Feststellungsklage?
Beitrag von: KlammeKassen am 06.02.2025 08:04

Muss der Arbeitgeber hierauf eigentlich reagieren? Oder kann er das schweigend zur Kenntnis nehmen und weiterschweigen?
Er kann schweigen bis der Richter kommt.

Okay, habe ich bereits vermutet. Also auch, wenn ein konkreter Anspruch auf Nachzahlung geltend gemacht wird?
Titel: Antw:Fehlerhafte Tätigkeitsbewertung , Feststellungsklage?
Beitrag von: bactho am 06.02.2025 11:49
Eine Eingruppierung nach EG 14 Fallgruppe 4 TV EntgO Bund erfordert, dass mindestens 3 Beschäftigte mindestens der EG 13 bzw. A 13 (höherer Dienst) dauerhaft unterstellt sind. Eine Unterstellung in diesem Sinne setzt dabei die Dienst- und Fachaufsicht voraus, so das BAG 15.02.1984 (4 AZR 264/82).

Achte bei der Anwaltssuche auf jeden Fall darauf, dass der Rechtsbeistand sich im Eingruppierungsrecht des öffentlichen Dienstes auskennt!
Titel: Antw:Fehlerhafte Tätigkeitsbewertung , Feststellungsklage?
Beitrag von: FearOfTheDuck am 06.02.2025 19:33

Muss der Arbeitgeber hierauf eigentlich reagieren? Oder kann er das schweigend zur Kenntnis nehmen und weiterschweigen?
Er kann schweigen bis der Richter kommt.

Okay, habe ich bereits vermutet. Also auch, wenn ein konkreter Anspruch auf Nachzahlung geltend gemacht wird?

Der AN muss den Anspruch schon irgendwie einfordern/durchsetzen.
Titel: Antw:Fehlerhafte Tätigkeitsbewertung , Feststellungsklage?
Beitrag von: MoinMoin am 07.02.2025 07:38

Muss der Arbeitgeber hierauf eigentlich reagieren? Oder kann er das schweigend zur Kenntnis nehmen und weiterschweigen?
Er kann schweigen bis der Richter kommt.

Okay, habe ich bereits vermutet. Also auch, wenn ein konkreter Anspruch auf Nachzahlung geltend gemacht wird?

Der AN muss den Anspruch schon irgendwie einfordern/durchsetzen.
Korrekt und dafür gibt es den Gerichtsvollzieher, dem gegenüber der AG auch nicht schweigen kann.
Titel: Antw:Fehlerhafte Tätigkeitsbewertung , Feststellungsklage?
Beitrag von: Finn94 am 16.02.2025 16:29
Aber kann man zur Fristwahrung quasi ohne viel Begründung die Forderung dem AG mitteilen, meine Rechtsschutzversicherung hat mir die Deckung bereits zugesagt. Ich könnte mir vorstellen, dass mein AG ggf. etwas irritiert reagiert und ggf.und mir einfach eine neue TD erstellt.
Titel: Antw:Fehlerhafte Tätigkeitsbewertung , Feststellungsklage?
Beitrag von: MoinMoin am 17.02.2025 09:02
Aber kann man zur Fristwahrung quasi ohne viel Begründung die Forderung dem AG mitteilen, meine Rechtsschutzversicherung hat mir die Deckung bereits zugesagt. Ich könnte mir vorstellen, dass mein AG ggf. etwas irritiert reagiert und ggf.und mir einfach eine neue TD erstellt.
Ja du stellst eine Forderung auf, weil du eine Meinung hast. Diese Meinung musst du erst vor Gericht verteidigen, vorher nicht.