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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: Leonhard K am 28.01.2025 18:51

Titel: Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Beitrag von: Leonhard K am 28.01.2025 18:51
Guten Abend,

ich habe ein paar Verständnisfragen zum § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetzt (BBG).

Ich bin 23 Jahre alt, Bundesbeamter (auf Lebenszeit) in meinem vierten Dienstjahr (A7/2).

Ich plane zu einer Kommune (Baden-Württemberg) zu wechseln. Der Dienstposten ist mit A8 dotiert.

Ist es problemlos möglich meinen derzeitigen Dienstherren ca. 2 - 3 Monate vor dem anstehenden Übertritt zu informieren und dann entsprechend die Urkunde des neuen Dienstherren anzunehmen?

Ist so etwas überhaupt möglich? Gibt es gewisse Punkte auf die man achten muss?

Mit freundlichen Grüßen

L. K.
Titel: Antw:Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Beitrag von: Asperatus am 28.01.2025 19:41
Grundsätzlich endet das Beamtenverhältnis zum Bund, wenn du eine Ernennungsurkunde von einem anderen Dienstherrn annimmst. Es ist also möglich. Diese sog. "Raubernennung" kommt aber eher selten vor, wenn sich die Dienstherrn untereinander nicht über eine Abgabe des Beamten einigen können.

In bestimmten Konstellationen könnte es von Bedeutung sein, dass das Beamtenverhältnis für eine juristische Sekunde unterbrochen war und neu begründet wurde statt fortzudauern.

In der Regel sollte jedoch eine Versetzung (§ 28 BBG) zum neuen Dienstherrn, in der Regel verbunden mit einer vorherigen Abordnung (§ 27 BBG) mit dem Ziel der Versetzung, erwirkt werden. Dann könntest du auch, wenn dir die neue Funktion doch nicht zusagt, immer noch zurückkehren, also die Abordnung ohne Versetzung enden lassen. Auch die Kommune hätte allerdings diese Möglichkeit, wenn sie dich als doch nicht geeignet betrachtet.



Titel: Antw:Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Beitrag von: clarion am 28.01.2025 20:01
Die allermeisten Dienstherren machen aus Prinzip keine Raubernennung.
Titel: Antw:Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Beitrag von: Leonhard K am 28.01.2025 21:33
Guten Abend,

danke für die Antworten.

Die Chancen auf eine erfolgreiche Abordnung mit dem Ziel einer dauerhaften Versetzung zum neuen Dienstherrn sehe ich als ziemlich gering.
Ein Kollege aus meiner jetzigen Dienstelle hatte auch eine solche Abordnung beantragt, diese wurde aber nicht bewilligt.
Sollte ich die Zusage erhalten stelle ich mal einen Antrag auf Abordnung mit Versetzung und schaue was dabei herauskommt. Spielt mein jetziger Dienstherr nicht mit muss man wohl auf die „Raubernennung“ zurückgreifen.

Ich werde in diesem Thread meine weitere Erfahrung teilen, vielleicht hilft es anderen Kollegen in Zukunft :-)

Grüße

Leonhard
Titel: Antw:Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Beitrag von: clarion am 28.01.2025 22:53
Da Du jung bist, wäre Deine Raubernennung  billig. Eine Kommune ist evtl. auch bereit,  den Ellenbogen auszufahren. Aber eine Raubernennung,  das macht "man" eigentlich nicht,  das ist so eine Art stillschweigendes Agreement. Das Beamtentum hat nicht nur Vorteile.
Titel: Antw:Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Beitrag von: Leonhard K am 16.03.2025 21:36
Guten Abend,

die Einstellungszusage von der Kommune habe ich erhalten.
Mein Versetzungsersuchen gestellt und -wie erwartet- wurde dieses abgelehnt.

Ich werde die Ernnenungsurkunde der Kommune jetzt annehmen und damit das Beamtemverhältnis beim Bund beenden.

Für mich stellt sich die Frage wann ich die Information meinem derzeitigen Dienstherrn mitteilen soll, vier Woche vor geplanter Annahme der Urkunde, eher zwei oder eine? Kann der Dienstherr gegen mein Handeln etwas tun?

Grüße
Titel: Antw:Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Beitrag von: clarion am 17.03.2025 06:08
Ist die Kommune gewillt,  Dich unter dieser Voraussetzung zu ernennen?
Titel: Antw:Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Beitrag von: Umlauf am 17.03.2025 07:33
Ist die Kommune gewillt,  Dich unter dieser Voraussetzung zu ernennen?

Das ist die goldene Frage. Da dürften einige doch einen Rückzieher machen. Aber gibt ja alles auf kommunaler Ebene. 
Titel: Antw:Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Beitrag von: Organisator am 17.03.2025 09:20
Guten Abend,

die Einstellungszusage von der Kommune habe ich erhalten.
Mein Versetzungsersuchen gestellt und -wie erwartet- wurde dieses abgelehnt.

Ich werde die Ernnenungsurkunde der Kommune jetzt annehmen und damit das Beamtemverhältnis beim Bund beenden.

Für mich stellt sich die Frage wann ich die Information meinem derzeitigen Dienstherrn mitteilen soll, vier Woche vor geplanter Annahme der Urkunde, eher zwei oder eine? Kann der Dienstherr gegen mein Handeln etwas tun?

Grüße

Wann du das deinem alten Dienstherren mitteilen möchtest liegt ganz in deinem Ermessen, spätestens aber mit der Aushändigung der neuen Urkunde.
Dein alter Dienstherr kann nichts gegen dein Handeln tun, außer dir ein besseres Angebot zu machen oder böse zu kucken.
Titel: Antw:Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Beitrag von: Lichtstifter am 18.03.2025 09:40
Zitat
Dein alter Dienstherr kann nichts gegen dein Handeln tun, außer dir ein besseres Angebot zu machen...

Was kann der mir denn anbieten? Bessere Beurteilung, mehr mobiles Arbeiten?

Ein Wechsel zum Land würde bei mir auf einen Schlag 400 Euro plus bringen. Ist halt nur leider keine Stelle zu finden.
Titel: Antw:Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Beitrag von: Organisator am 18.03.2025 09:46
Zitat
Dein alter Dienstherr kann nichts gegen dein Handeln tun, außer dir ein besseres Angebot zu machen...

Was kann der mir denn anbieten? Bessere Beurteilung, mehr mobiles Arbeiten?

Ein Wechsel zum Land würde bei mir auf einen Schlag 400 Euro plus bringen. Ist halt nur leider keine Stelle zu finden.

Da ich deine Hintergründe nicht keinne - keine Ahnung. Ich lese hier gerade zum ersten mal von dir.

Ansonsten ganz generisch: Mehr Geld, bessere Rahmenbedingungen.
Titel: Antw:Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Beitrag von: Lichtstifter am 18.03.2025 12:02
Rahmenbedingungen einverstanden.

Aber eine Beförderung lässt sich wohl nicht so schnell verwirklichen. Daher die frage. Wir sind ja nicht bei normalen Gehaltsverhandlungen, wo ich nach dem Gespräch mit dem Chef fortan einen Schein pro Monat mehr nach Hause bringe.
Titel: Antw:Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Beitrag von: Organisator am 18.03.2025 12:11
Rahmenbedingungen einverstanden.

Aber eine Beförderung lässt sich wohl nicht so schnell verwirklichen. Daher die frage. Wir sind ja nicht bei normalen Gehaltsverhandlungen, wo ich nach dem Gespräch mit dem Chef fortan einen Schein pro Monat mehr nach Hause bringe.

Da du dich zu deinen Hintergründen nicht ausgelassen hast habe ich keine Ahnung, was man verwirklichen kann. Ich weiß ja nicht mal, ob du Beamter oder Angestellter bist und wo du arbeitest.
Titel: Antw:Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Beitrag von: Lichtstifter am 18.03.2025 12:16
Wenn man sich den Beitrag anschaut will ein (noch) Bundesbeamter zur Kommune (Land BW). Was will sein Vorgesetzter ihm denn so Bedeutendes bieten?

Titel: Antw:Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Beitrag von: Organisator am 18.03.2025 12:25
Wenn man sich den Beitrag anschaut will ein (noch) Bundesbeamter zur Kommune (Land BW). Was will sein Vorgesetzter ihm denn so Bedeutendes bieten?
Leistungsprämie, vorgezogene Stufe, vielversprechende Beurteilung --> Karrierepfad.
Titel: Antw:Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Beitrag von: Simba am 26.03.2025 10:40
Lass dir ne Wirkungsurkunde geben 3Mon vorher. Das ist fair und alle können planen.
Und auch du stehst keinesfalls im Regen!

KEINESFALLS um Entlassung bitten ohne eine Urkunde in der Hand.
Titel: Antw:Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Beitrag von: Eukalyptus am 26.03.2025 13:55
Diese Antwort geht am Sachverhalt vorbei - Thema verfehlt.
Titel: Antw:Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Beitrag von: Simba am 27.03.2025 09:05
Nein geht sie nicht. Außer wenn man absolut keine Ahnung hat wie sowas läuft.
Hast du schonmal den Dienstherr gewechselt?

Also ich schon. Und mein alter Dienstherr hat es zuvor 3Jahre verhindert…

Probleme sind meist: Abgabebereitschaft nicht vorhanden! Oder bei Abgabebereitschaft wird eine Anordnung abgelehnt.
Eine feindliche Übernahme möchte kein Dienstherr, macht wenn nur eine Kommune der das egal ist…
Der ZOLL hat eine zeitlang selbst ernannte „freundliche Übernahmen“ durchgeführt.

Beamter bittet um Entlassung.
Beamter wird beim neuen Dienstherr neu verbeamtet und ist somit zu dem Zeitpunkt „ehemaliger Beamter“…
Aber auch das gab viele Beschwerden der abgebenden Bereiche..