Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte Bayern => Thema gestartet von: joh010101 am 14.02.2025 15:54
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Servus,
ich wurde am 01.10.2023 bei einer Kommune in Oberbayern eingestellt. Jetzt steht eine Probezeitverkürzung auf 1,5 Jahre im Raum. Meine Frage kann ich mit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gleichzeitig von A9 auf A10 befördert werden.
Vielen Dank :)
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1. Beamte werden angestellt, nicht eingestellt
2. Nein -> Art17 Abs 1 Satz 3 LlbG
3. Prüfschema der BVS verwenden
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Wenn du durch Probezeitverkürzung und durch Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit wirklich auf ein halbes Jahr runterkommst (und das geht, Art. 36 LlbG), dann erhältst du nach den sechs Monaten eine Probzeitbeurteilung. Fällt diese positiv aus folgt die Ernennung auf Lebenszeit.
Und ja, dann kannst du auch gleichzeitig nach A10 befördert werden. Art. 17 Abs. 1 LlbG steht dem nicht im Wege, vor allem nicht Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, da diese Vorschrift nur eine Mindestwartezeit nach der letzten Beförderung vorsieht. Du wurdest aber noch nie befördert, wenn du im Eingangsamt bist ("Beförderung ist eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt [...] verliehen wird", Art. 2 Abs. 2 LlbG).
Der Begriff "Einstellung" passt schon so :)
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Wobei natürlich interne Regeln (z.B. Beförderungsrichtlinien/-vorgaben) strenger sein können als das Gesetz.