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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: Frosch123 am 20.02.2025 14:53
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Guten Tag liebe Community,
ich befinde mich in einer Leitungsfunktion deren Planstelle nicht gebündelt ist. Die Funktion ist entsprechend klar einer Besoldungsgruppe zugeordnet. Planstellen sind für alle Funktionsdienstposten dieser Besoldungsgruppe in der Behörde vorhanden.
Um auf die Stelle zu kommen habe ich mich erfolgreich in einem externen Auswahlverfahren durchgesetzt. Zusätzlich hatte ich eine gute Beurteilung von Erst- und Zweitbeurteiler im quotierten Bereich. Weiterhin habe ich zumindest tageweise die Vertretung der darüber stehenden Führungskraft übernommen.
Es gab keine Abwesenheiten ohne Fortzahlung der Bezüge und auch keinen einzigen Krankheitstag. Ich war ausschließlich ca. 20 Tage insgesamt im Urlaub.
Die Erprobungszeit nach §34 BLV auf der neuen Funktion wurde auf 6 Monate schriftlich festgelegt. Wenige Tage vor Ende der Bewährungszeit wurde mir mündlich mitgeteilt, dass meine Bewährungszeit aufgrund der Häufung von Kleinigkeiten um 6 Monate auf die maximale Erprobungszeit von 12 Monaten verlängert wird. Ich gehe davon aus, dass noch ein Schriftstück dazu folgen wird.
Über das Ergebnis sind meine Mitmenschen sowie ich verwundert.
Geht das so einfach oder benötigt man für die Verlängerung triftige Gründe?
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Ich vermute mal, das musst Du mit den Vorgesetzten erörtern. Bei uns fragt man die Vorgesetzten, ob die Leute sich bewährt haben und dann gibt es die Beförderung, manchmal muss man noch etwas auf die Planstelle warten.
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Geht das so einfach oder benötigt man für die Verlängerung triftige Gründe?
Es müssen Gründe vorliegen. Dabei hat der Dienstherr einen weiten Einschätzungsspielraum der gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist.