Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte Niedersachsen => Thema gestartet von: Beamter13 am 24.02.2025 11:46
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Moin,
ich habe eine Frage zu § 19 NBG. Dort ist benannt, dass die Probezeit drei Jahre dauert und in der Laufbahngruppe 2 auf ein Jahr verringert werden kann. In Abs. 2 S. 2 wird Bezug auf anrechenbare Zeiten genommen. Bedeutet dies, dass nur anrechenbare Zeiten zu einer Probezeitverkürzung führen können?
Wenn nein, welchen Bestimmungen unterliegt eine Dienststelle bei dr Verkürzung der Probezeit?
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Bedeutet dies, dass nur anrechenbare Zeiten zu einer Probezeitverkürzung führen können?
Ohne anrechenbare Zeit für eine Probezeitverkürzung kann keine Probezeitverkürzung erfolgen. Ich sehe ad hoc keine andere Möglichkeit der Probezeitverkürzung.
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In meiner Kommune wird die Probezeit verkürzt, wenn sich der Beamte für ein Projekt meldet und dies innerhalb einer gewissen Frist abarbeitet und das Ergebnis dann der Verwaltungsspitze vorträgt.
Die Themen für ein Projekt entstammen aus unseren Fachdiensten, für die meistens die Zeit der intensiven Beschäftigung fehlt.