Naja MoinMoin... das mit der Krankenschwester kann man verstehen.Ein Dienstplan, den man von Woche zu Woche plant ist mE nicht erlaubt.
Aber für solche Fälle sollte es so etwas wie einen fiktiven Jahresplan geben.
Sieht aber der aktuelle Dienstplan in der Tat nur ein oder zwei Tage vor und du wirst krank dann hast du wie geschrieben Pech gehabt.Eben und hast dadurch auch keine Minusstunden wegen Krankheit gemacht.
Geht aber auch anders. Bist du zB in der Pflege und laut Dienstplan von Mo-So eingeplant und bist die Woche komplett krank, machst du eben "Plusstunden".Eben du machst aber keine "Plusstunden" im Sinne von Mehrarbeit/Überstunden laut Dienstplan, sondern nur deine Sollstunden.
Ein Dienstplan, den man von Woche zu Woche plant ist mE nicht erlaubt.Es gibt sogar Bereiche da gibt es den fiktiven Jahresplan. (Für solche Fälle wie längere Krankheiten und Urlaubsplanung), dann gibts einen Monatsdienstplan und einen Wochendienstplan.
Eben du machst aber keine "Plusstunden" im Sinne von Mehrarbeit/Überstunden laut Dienstplan, sondern nur deine Sollstunden.Deswegen schrieb ich die "Plusstunden" auch in Anführungszeichen.
Ein Dienstplan, den man von Woche zu Woche plant ist mE nicht erlaubt.Es gibt sogar Bereiche da gibt es den fiktiven Jahresplan. (Für solche Fälle wie längere Krankheiten und Urlaubsplanung), dann gibts einen Monatsdienstplan und einen Wochendienstplan.Eben du machst aber keine "Plusstunden" im Sinne von Mehrarbeit/Überstunden laut Dienstplan, sondern nur deine Sollstunden.So habe ich es auch verstanden und wollte nur darauf hinweisen, dass es neben den "Plusstunden" auch noch "PLusPLusStunden" gibt :P
Deswegen schrieb ich die "Plusstunden" auch in Anführungszeichen.
4. Was genau steht dazu im TvöD?
Korrekt:
Angeordnete Minusstunden, die der AG nicht durch angeordnete Plusstunden ausgleicht sind irgendwann futsch.
Wann sie futsch sind, muss in einer DV oder im AV vereinbart sein.
Eine Berechtigung des Arbeitgebers, in bestimmtem Rahmen "weniger" Arbeit anordnen zu dürfen, und innerhalb bestimmter Fristen eine Nachholung verlangen zu können, kann nur auf der Grundlage einer Vereinbarung ( Dienstvereinbarung, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ) gegegeben sein.
Sofern eine entsprechende Vereinbarung besteht, ja.
Nennt sich Dienstplan bzw. Sollarbeitszeit.
Ansonsten muss man sich fragen ob und welchen Rahmen der AG die Lage und Dauer der Sollarbeitszeiten des AN nach belieben ändern kann.
Wir haben im Tarifvertrag jedoch eine entsprechende Regelung, da § 6 Abs. 2 TVöD regelt: "Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen."
Das bedeutet konkret?Wir haben im Tarifvertrag jedoch eine entsprechende Regelung, da § 6 Abs. 2 TVöD regelt: "Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen."
Nach § 6 Absatz 1 TVÖD wird eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, allerdings nur durchschnittlich einzuhalten sein soll.
Nur wenn überhaupt ein längerer Ausgleichs-Zeitraum als eine Woche (mit-)bestimmt festgelegt gelegt ist, können von der regelmäßigen Wochenarbeitszeit abweichende Wochenarbeitszeiten angeordnet werden.
"Wie und Wo geregelt ist, wer, wann und wie die täglicheSollarbeitszeit festlegt."
Der Beginn der Arbeit am konkreten Tag xx.yy. ist (mit-)bestimmt auf AA Uhr, und ihr Ende auf BB Uhr, entweder über einen Dienstplan, oder Betriebsüblichkeit.
G.
Aufgrund von Paragraph 6 kann er das. Diese Woche 35, dafür 44 nächste Woche. Ausgleichszeitraum ist ein Jahr.
Die Regelegung, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines Jahres erreicht werden muss, ist ja gerade zur Flexibilität eingeführt worden.
Das Direktionsrecht liegt beim AG.