Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Beenting1963 am 28.02.2025 08:48
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Hallo zusammen,
ich habe ein kleines Problem.
Ich habe mein Arbeitsverhältnis am 15.07.2023 in Vollzeit begonnen.
Ich habe aber die Inflationsgleiche für Juli nicht bekommen und die Personalabteilung hat mir geschrieben, dass ich am 01.07.2023 nicht in einem Arbeitsverhältnis war, ich habe keinen Anspruch darauf.
Ist das richtig?
Wenn ich google, dass man Anspruch hat, wenn man im jeweiligen Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Ich würde mich sehr über einen Austausch hierüber freuen...
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Hallo zusammen,
ich habe ein kleines Problem.
Ich habe mein Arbeitsverhältnis am 15.07.2023 in Vollzeit begonnen.
Ich habe aber die Inflationsgleiche für Juli nicht bekommen und die Personalabteilung hat mir geschrieben, dass ich am 01.07.2023 nicht in einem Arbeitsverhältnis war, ich habe keinen Anspruch darauf.
Ist das richtig?
Wenn ich google, dass man Anspruch hat, wenn man im jeweiligen Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Ich würde mich sehr über einen Austausch hierüber freuen...
Um welche Inflationsausgleich geht es denn? Soweit ich weiß wurde dies im TVöD nur bis Mitte 2024 gezahlt.
Wenn du Juli 2023 meinst, dann gilt 3 § des TV Inflationsausgleich
§3 Monatliche Sonderzahlungen
(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur,
wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Aus dieser Formulierung geht leider nicht eindeutig hervor, ob für den kompletten Bezugsmonat ein AV bestehen muss oder nicht. Sei es drum, bei dir wird es eher problematisch aufgrund der Ausschlussfrist. Wenn du erst jetzt das Geld für Juli 2023 eingefordert hast, dann würde selbst wenn du Recht bekommst keine Auszahlung erfolgen. Hintergrund ist das nach § 37 TVöD die Ansprüche innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen.
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Du hast keinen Anspruch.
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Hallo zusammen,
ich habe ein kleines Problem.
Ich habe mein Arbeitsverhältnis am 15.07.2023 in Vollzeit begonnen.
Ich habe aber die Inflationsgleiche für Juli nicht bekommen und die Personalabteilung hat mir geschrieben, dass ich am 01.07.2023 nicht in einem Arbeitsverhältnis war, ich habe keinen Anspruch darauf.
Ist das richtig?
Wenn ich google, dass man Anspruch hat, wenn man im jeweiligen Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Ich würde mich sehr über einen Austausch hierüber freuen...
Um welche Inflationsausgleich geht es denn? Soweit ich weiß wurde dies im TVöD nur bis Mitte 2024 gezahlt.
Wenn du Juli 2023 meinst, dann gilt 3 § des TV Inflationsausgleich
§3 Monatliche Sonderzahlungen
(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur,
wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Aus dieser Formulierung geht leider nicht eindeutig hervor, ob für den kompletten Bezugsmonat ein AV bestehen muss oder nicht. Sei es drum, bei dir wird es eher problematisch aufgrund der Ausschlussfrist. Wenn du erst jetzt das Geld für Juli 2023 eingefordert hast, dann würde selbst wenn du Recht bekommst keine Auszahlung erfolgen. Hintergrund ist das nach § 37 TVöD die Ansprüche innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen.
Beginn am 15.07. = mindestens für einen Tag Anspruch auf Entgelt, also das wäre gegeben.
Aber wie du schon sagst, ist dieser Anspruch gemäß §37 TVöD verjährt.