Verbeamtete Grundschullehrer in Berlin haben keinen Anspruch auf eine allgemeine Stellenzulage, da eine solche in der Lehrkräftezulagenverordnung nicht vorgesehen ist. Stellenzulagen werden nur für spezifische Funktionen gewährt (z. B. Fachseminarleiter, Sonderschulen, Strafvollzug), und diese gelten sowohl für Grundschullehrer (A12/A13) als auch für Studienräte (A13/A14), sofern die Funktion ausgeübt wird. Die Aussage der Personalabteilung, dass „nur Studienräte“ Anspruch haben, ist ungenau, da die Zulagen funktionsabhängig sind, nicht laufbahnabhängig. Ohne eine herausgehobene Funktion gibt es keine Stellenzulage, weder für Grundschullehrer noch für Studienräte.
Speed Stars (https://speedstarsonline.io/)
Verbeamtete Grundschullehrer in Berlin haben keinen Anspruch auf eine allgemeine Stellenzulage, da eine solche in der Lehrkräftezulagenverordnung nicht vorgesehen ist. Stellenzulagen werden nur für spezifische Funktionen gewährt (z. B. Fachseminarleiter, Sonderschulen, Strafvollzug), und diese gelten sowohl für Grundschullehrer (A12/A13) als auch für Studienräte (A13/A14), sofern die Funktion ausgeübt wird. Die Aussage der Personalabteilung, dass „nur Studienräte“ Anspruch haben, ist ungenau, da die Zulagen funktionsabhängig sind, nicht laufbahnabhängig. Ohne eine herausgehobene Funktion gibt es keine Stellenzulage, weder für Grundschullehrer noch für Studienräte.
Speed Stars (https://speedstarsonline.io/)
Das wird so in Berlin aber nicht umgesetzt.
Studienräte erhalten pauschal die Studienratzulage, unabhängig vom Einsatz und Funktion.
Ich bin z.B. Sonderpädagoge und arbeite an einem Förderzentrum GE.
Trotz Studium und Ref in Sonderpädagogik wurde ich der Laufbahn der Studienräte zugeordnet und erhalte ebenfalls die Studienratzulage.
Auch all meine KuK in den Laufbahnen der Studienräte erhalten die Studienratzulage pauschal, unabhängig von Einsatzort und Funktion.