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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Leonus am 11.03.2025 08:59
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Hallo ich habe folgendes Problem zu dem ich eure Hilfe bräuchte.
Ich werde ein halbes Jahr Elternzeit nehmen und frage mich wie sich das auf die JSZ auswirkt. Das Kind wurde 2024 geboren - ich möchte Elternzeit nehmen von 2. Juni 25 bis 2. Dezember 25.
Bemessungsgrundlage für die JSZ ist §20 TV-L. Klar ist mir:
- Bemessung erfolgt regulär nach den Monaten Juli, August, September. Während meiner Elternzeit ist das Entgelt 0€
- Die Einstellung ist auch schon vor dem 31. August erfolgt.
- Im Falle der Zahlung einer JSZ würde der Anspruch um 5/12 gekürzt - da ich in 7 von 12 Monaten Anspruch auf Entgelt habe.
Also bekomme ich überhaupt eine JSZ? Falls ja, was ist die Bemessungsgrundlage?
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Soweit ich mich entsinne - bzw. dies auch früher so hier beantwortet wurde (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,118966.msg253143.html#msg253143) (Zitat McOldie, kann leider nicht mehr direkt quoten weil der Post zu lang her ist ;)):
Eine Verminderung der Jahressonderzahlung unterbleibt nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. c TV-L für Kalendermonate, für die wegen Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem BEEG kein Tabellenentgelt zugestanden hat. Dies gilt allerdings nur
- für die Kalendermonate bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist,
und nur dann,
- wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat oder Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vorlag.
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Hallo Rowhin,
danke für die Antwort. Also bekomme ich 7/12 der JSZ. Aber was ist die Bemessungsgrundlage für die Höhe? Das kann ich leider in meinem Fall nicht aus dem § 20 TV-L direkt ableiten. Die Gehälter im Juli, August, September sind 0,00€ und ich komme erst am 2. Dezember wieder. Ist dann in meinem Fall das Entgelt aus Mai 2025 maßgeblich? Und falls ja, weißt du zufällig die rechtliche/tarifliche Grundlage dafür?
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Siehe § 20 Abs. 3 S. 4 TVL:
In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
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Siehe § 20 Abs. 3 S. 4 TVL:
In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Der Verweis auf eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit greift hier nicht, da nach dem Sachverhalt keine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ausgeübt wird.
eine Grundlage findet sich hier:
Protokollerklärung zu § 20 Absatz 3:
1Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.
Insoweit ist der Bemessungsmonat der Mai 2025
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Danke @McOldie für die Korrektur. Ich habe tatsächlich an der falschen Stelle das Maßgebliche überlesen. Asche auf mein Haupt!