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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: AndreasHL am 17.03.2025 23:38
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Hallo,
bei einem Vorstellungsgespräch (Videokonferenz) nimmt die Schwerbehindertenvertretung teil, obwohl der Bewerber weder schwerbehindert ist noch gleichgestellt.
Auch bei der anschließenden Beratung und Abstimmung, welcher Bewerber eingestellt werden soll, wird die Schwerbehindertenvertreterin einbezogen, sie stimmt mit ab.
Ist das zulässig?
Viele Grüße
Andreas
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Warum soll es nicht zulässig sein?
Das „Abstimmen“ und dessen Art und Weise ist eine „Ausgestaltung“ bei euch.
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Hallo,
bei einem Vorstellungsgespräch (Videokonferenz) nimmt die Schwerbehindertenvertretung teil, obwohl der Bewerber weder schwerbehindert ist noch gleichgestellt.
Auch bei der anschließenden Beratung und Abstimmung, welcher Bewerber eingestellt werden soll, wird die Schwerbehindertenvertreterin einbezogen, sie stimmt mit ab.
Ist das zulässig?
Viele Grüße
Andreas
Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber schwerbehindert ist, macht eine Teilnahme nur Sinn, wenn die SBV an allen Gesprächen teilnimmt. Nur so kann die SBV beurteilen ob das Auswahlverfahren insgesamt in Ordnung war.
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Auch so kann die Schwerbehindertenvertretung an allen Gesprächen teilnehmen.
Absolut zulässig
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Was meine Vorrednerinnen und Vorredner sagen stimmt alles, hier nochmal rechtlich aufgearbeitet (https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/schell-sgbix-178-aufgaben-der-schwerbehindertenvertr-223-recht-auf-beteiligung-bei-der-besetzung-freier-arbeitsplaetze_idesk_PI42323_HI644198.html):
Damit die Schwerbehindertenvertretung im Rahmen ihrer Beteiligung eine begründete Stellungnahme abgeben kann, muss sie auch die Gelegenheit haben, die Eignung der schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber mit der weiterer, nicht behinderter Bewerberinnen und Bewerber zu vergleichen. Der Eignungsvergleich setzt voraus, dass die Schwerbehindertenvertretung Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der schwerbehinderten und der nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerber erhält und an den Vorstellungsgesprächen der schwerbehinderten und der nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerber teilnimmt. Nur so kann die Schwerbehindertenvertretung zur Klärung der Frage beitragen, ob einer schwerbehinderten Bewerberin oder einem schwerbehinderten Bewerber der Vorzug zu geben ist. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ist das Einsichtsrecht auf die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen beschränkt (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 14/5800 S. 30, zu Art. 1 § 95).
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Auch so kann die Schwerbehindertenvertretung an allen Gesprächen teilnehmen.
Absolut zulässig
Eben. Und sobald auch nur eine Bewerbung mit SB dabei ist, dann sogar notwendig.
Bei uns wird es dem SBV freigestellt, ob er teilnimmt, wenn kein SB im Verfahren ist.