Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-H (Hessen) => Thema gestartet von: Miranda1277 am 24.03.2025 19:20
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Ich habe einen gdb von 50 und habe mich im oeffentlichen Dienst beworben. Ich besitze die Ausbildung zur Fremdsprachensekretaerin (2 jährig). Die anvisierte Stelle (bis entgeltgruppe 8, was mein jetziges Gehalt auch schon ist) fordert lediglich eine Ausbildung zur Kauffrau Büro Kommunikation (3 Jahre) ich habe jedoch mehrere Jahre Berufserfahrung im öffentlichen Dienst auf eine ähnliche Stelle. Alle anderen Anforderungen erfülle ich.
Auf Nachfrage warum eine absage und nicht mal eine Einladung kam sagte man mir das liege daran dass meine Ausbildung nur 2 Jahre ging. Meine Berufserfahrung von mehreren Jahren im öffentlichen Dienst würde nicht zählen.
Ich fühle mich Diskriminiert, ist es tatsächlich so dass eine 2 jährige Ausbildung gleich als fachlich ungeeignet anzusehen ist? Zumal die Tätigkeiten die selben sind wie bei der Kauffrau für Büro Kommunikation.
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Wenn die Stellenausschreibung zwingend (ob sinnvoll oder nicht, ist eine ganz andere Frage) eine 3 jährige Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation erfordert, scheitert die Bewerbung ohne diese Ausbildung in meinen Augen bereits daran.
Wenn eine Ausschreibung einen Master erfordert, werde ich mit Bachelor wohl auch nicht eingeladen.
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Ich habe einen gdb von 50 und habe mich im oeffentlichen Dienst beworben. Ich besitze die Ausbildung zur Fremdsprachensekretaerin (2 jährig). Die anvisierte Stelle (bis entgeltgruppe 8, was mein jetziges Gehalt auch schon ist) fordert lediglich eine Ausbildung zur Kauffrau Büro Kommunikation (3 Jahre) ich habe jedoch mehrere Jahre Berufserfahrung im öffentlichen Dienst auf eine ähnliche Stelle. Alle anderen Anforderungen erfülle ich.
Auf Nachfrage warum eine absage und nicht mal eine Einladung kam sagte man mir das liege daran dass meine Ausbildung nur 2 Jahre ging. Meine Berufserfahrung von mehreren Jahren im öffentlichen Dienst würde nicht zählen.
Ich fühle mich Diskriminiert, ist es tatsächlich so dass eine 2 jährige Ausbildung gleich als fachlich ungeeignet anzusehen ist? Zumal die Tätigkeiten die selben sind wie bei der Kauffrau für Büro Kommunikation.
Wo bist du denn diskriminiert worden? Du hast dich auf ne Stelle beworben, für die du die erforderlichen Voraussetzungen garnicht erfüllst. Diskriminierung also wegen was? Sie haben die nicht abgelehnt, weil du einen GdB hast, sondern weil du schlichtweg die Voraussetzungen nicht erfüllst. Soll jetzt kein Vorwurf sein, aber die haben absolut richtig entschieden, denn bei jeden weiteren Entscheidung, die nicht in deinem Sinne gewesen wäre, hättest du dich vermutlich auch diskriminiert gefühlt.
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Die Ausbildung ist gleichwertig zumal sie intensiver war, des Weiteren warum zählt Berufserfahrung nicht in einer Position die anspruchsvoller ist als auf die beworbene Stelle?
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Inwiefern ist die Ausbildung gleichwertig. Gesucht wurde scheinbar eine Bürokauffrau mit erfolgreich abgeschlossener dreijähriger Berufsausbildung. Du bist weder Bürokauffrau, noch hast Du eine dreijährige Ausbildung. Du hast einfach nur auch in einem Büro gearbeitet. In meinen Augen verrennst Du Dich hier in etwas.
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Grundsätzlich finde ich es wichtig, dass man Personen mit GdB bei nicht offensichtlicher Ungeeignetheit zumindest mal die Möglichkeit einräumen muss, sich vorzustellen. Anhand mancher Postings hier im Forum habe ich dennoch ab und an den Eindruck, dass mancher diese Tatsache dazu nutzen möchte, Personalern Bösheiten gegen sie oder ihn zu unterstellen.
In deinem Fall interessiert mich jetzt allerdings, wie genau du zu dem Schluss kommst, dass die 2-jährige Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin intensiver ist als die 3-jährige Ausbildung zu Kauffrau Bürokommunikation. Das kann man eigentlich nur dann feststellen, wenn man beide Ausbildungen absolviert hat, womit du ja die Voraussetzungen für die Stelle erfüllt hättest.
Nächste Frage geht in eine ähnliche Richtung: Woher möchte man wissen, wenn man nicht zuvor schon in beiden Jobs gearbeitet hat, ob deine frühere Position anspruchsvoller ist als die Stelle, auf die du dich beworben hast? Woran macht man das fest?
Selbst wenn du exakt die selbe Tätigkeit zuvor woanders jahrelang ausgeübt hättest, könnte deine Bewerbung abgelehnt werden, weil du die zwingend vorausgesetzte Ausbildung nicht vorweisen kannst. Das ist dann aber weniger ein Problem für dich, als für den Arbeitgeber, der aufgrund der Einschränkung der möglichen Bewerbergruppe ggf. Schwierigkeiten hat, einen passenden Bewerber zu finden. Weil er sich selbst einschränkt. Da erkenne ich jetzt aber keine Diskriminierung. Wenn die geforderte Ausbildung nicht vorhanden ist, ist das nunmal so. Egal wer man ist.
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Grundsätzlich finde ich es wichtig, dass man Personen mit GdB bei nicht offensichtlicher Ungeeignetheit zumindest mal die Möglichkeit einräumen muss, sich vorzustellen. Anhand mancher Postings hier im Forum habe ich dennoch ab und an den Eindruck, dass mancher diese Tatsache dazu nutzen möchte, Personalern Bösheiten gegen sie oder ihn zu unterstellen.
In deinem Fall interessiert mich jetzt allerdings, wie genau du zu dem Schluss kommst, dass die 2-jährige Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin intensiver ist als die 3-jährige Ausbildung zu Kauffrau Bürokommunikation. Das kann man eigentlich nur dann feststellen, wenn man beide Ausbildungen absolviert hat, womit du ja die Voraussetzungen für die Stelle erfüllt hättest.
Nächste Frage geht in eine ähnliche Richtung: Woher möchte man wissen, wenn man nicht zuvor schon in beiden Jobs gearbeitet hat, ob deine frühere Position anspruchsvoller ist als die Stelle, auf die du dich beworben hast? Woran macht man das fest?
Selbst wenn du exakt die selbe Tätigkeit zuvor woanders jahrelang ausgeübt hättest, könnte deine Bewerbung abgelehnt werden, weil du die zwingend vorausgesetzte Ausbildung nicht vorweisen kannst. Das ist dann aber weniger ein Problem für dich, als für den Arbeitgeber, der aufgrund der Einschränkung der möglichen Bewerbergruppe ggf. Schwierigkeiten hat, einen passenden Bewerber zu finden. Weil er sich selbst einschränkt. Da erkenne ich jetzt aber keine Diskriminierung. Wenn die geforderte Ausbildung nicht vorhanden ist, ist das nunmal so. Egal wer man ist.
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Ich finde es gefährlich, dass zu oft zu schnell die Diskriminierungskarte ausgespielt wird!
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Nächste Frage geht in eine ähnliche Richtung: Woher möchte man wissen, wenn man nicht zuvor schon in beiden Jobs gearbeitet hat, ob deine frühere Position anspruchsvoller ist als die Stelle, auf die du dich beworben hast? Woran macht man das fest?
@fear of the duck:
Die Anforderungen der stellenausschreibung. Gewünscht sind Team Fähigkeit und gute Deutsch Kenntnisse.
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Ich fühle mich Diskriminiert, ist es tatsächlich so dass eine 2 jährige Ausbildung gleich als fachlich ungeeignet anzusehen ist? Zumal die Tätigkeiten die selben sind wie bei der Kauffrau für Büro Kommunikation.
Das ist nicht die Frage und muss auch nicht betrachtet werden, die Ausbildung entspricht formal nicht der geforderten.
Nächste Frage geht in eine ähnliche Richtung: Woher möchte man wissen, wenn man nicht zuvor schon in beiden Jobs gearbeitet hat, ob deine frühere Position anspruchsvoller ist als die Stelle, auf die du dich beworben hast? Woran macht man das fest?
@fear of the duck:
Die Anforderungen der stellenausschreibung. Gewünscht sind Team Fähigkeit und gute Deutsch Kenntnisse.
Deine Fragen sind absolut irrelevant. Und du scheinst die rechtliche Thematik noch nicht durchdrungen zu haben.
Wenn der AG einen Klasse B Führerschein für die Stelle als Voraussetzung fordern würde, auch wenn der nur 1x in zehn Jahren benötigt wird, dann ist das uU dumm vom AG sich so zu beschränken, aber er muss sich daran halten oder neu ausschreiben.
Wenn er die 3jährige Ausbildung fordert und nicht nur als wünschenswert deklariert, dann ist es ebenso ein erlaubte, aber vielleicht dumme Einschränkung.
Und ja, alle die irgendwie was im Büro schon gemacht haben und eine irgendwie geartete, ähnliche Ausbildung haben, werde dadurch ausgeschlossen, auch wenn sie uU die Besser Wahl wären.
Aber sind sie dadurch diskriminiert?
Und was hat deine GDB bei alle dem damit zu tun?
Der AG hat uU dumme Voraussetzungen in der Stellenausschreibungen festgelegt und darf dich deswegen nicht einladen, egal ob mit oder ohne GDB.
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@moin Moin:
Deine Frage auf was der gdb damit zu tun hat:
Öffentliche Arbeitgeber treffen in einem Bewerbungsprozess noch einmal besondere Pflichten. Entsprechend ihrer Vorbildfunktion müssen sie gemäß § 165 Satz 2 SGB IX schwerbehinderte Menschen, die sich bei ihnen um einen Arbeitsplatz bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Auf eine Einladung darf nur verzichtet werden, wenn dem Bewerber oder der Bewerberin die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. Ausnahmen können im gestuften Bewerbungsverfahren gelten.
Also fehlt mir für den ag offensichtlich fachliche Eignung? Sorry aber das ist für mich wirklich lächerlich
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Die Diskriminierung bezieht sich auf die nicht Einladung zum Vorstellungsgespräch
Selbst wenn du exakt die selbe Tätigkeit zuvor woanders jahrelang ausgeübt hättest, könnte deine Bewerbung abgelehnt werden, weil du die zwingend vorausgesetzte Ausbildung nicht vorweisen kannst. Das ist dann aber weniger ein Problem für dich, als für den Arbeitgeber, der aufgrund der Einschränkung der möglichen Bewerbergruppe ggf. Schwierigkeiten hat, einen passenden Bewerber zu finden. Weil er sich selbst einschränkt. Da erkenne ich jetzt aber keine Diskriminierung. Wenn die geforderte Ausbildung nicht vorhanden ist, ist das nunmal so. Egal wer man ist.
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@moin Moin:
Deine Frage auf was der gdb damit zu tun hat:
Öffentliche Arbeitgeber treffen in einem Bewerbungsprozess noch einmal besondere Pflichten. Entsprechend ihrer Vorbildfunktion müssen sie gemäß § 165 Satz 2 SGB IX schwerbehinderte Menschen, die sich bei ihnen um einen Arbeitsplatz bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Auf eine Einladung darf nur verzichtet werden, wenn dem Bewerber oder der Bewerberin die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. Ausnahmen können im gestuften Bewerbungsverfahren gelten.
Also fehlt mir für den ag offensichtlich fachliche Eignung? Sorry aber das ist für mich wirklich lächerlich
Ja, dir fehlen die in der Ausschreibung geforderten fachlichen Voraussetzungen.
Daher darfst du am Bewerbungsprozess nicht teilnehmen, egal welche andere Eignung du hast.
Das ist so simpel wie deutlich erklärt worden. Aber du begreifst es nicht.
Du bist nicht zum Bewerbungsprozess zugelassen.
Daher muss der AG deine GDB überhaupt nicht betrachten.
Denn mit deiner Begründung müsste der Ag jeden GDBler dann zulassen zum Verfahren, der schon mal in einem Büro gesessen ist.
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@moin Moin:
Deine Frage auf was der gdb damit zu tun hat:
Öffentliche Arbeitgeber treffen in einem Bewerbungsprozess noch einmal besondere Pflichten. Entsprechend ihrer Vorbildfunktion müssen sie gemäß § 165 Satz 2 SGB IX schwerbehinderte Menschen, die sich bei ihnen um einen Arbeitsplatz bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Auf eine Einladung darf nur verzichtet werden, wenn dem Bewerber oder der Bewerberin die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. Ausnahmen können im gestuften Bewerbungsverfahren gelten.
Also fehlt mir für den ag offensichtlich fachliche Eignung? Sorry aber das ist für mich wirklich lächerlich
ja. Weil du keine dreijährige Berufsausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation verfügst. Diese ist jedoch zwingende Voraussetzung laut Stellenausschreibung. Somit durftest du nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, egal ob du schwerbehindert bist oder nicht.
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Die Diskriminierung bezieht sich auf die nicht Einladung zum Vorstellungsgespräch
Da du keine Bewerbung schreiben darfst, da du die Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllst, kann es keine Diskriminierung sein.
Oder fühlst du dich diskriminiert, wenn du nicht LKW fahren darfst, weil du kein LKW Führerschein hast?
Egal wie gut du es kannst?
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@moin Moin:
Deine Frage auf was der gdb damit zu tun hat:
Öffentliche Arbeitgeber treffen in einem Bewerbungsprozess noch einmal besondere Pflichten. Entsprechend ihrer Vorbildfunktion müssen sie gemäß § 165 Satz 2 SGB IX schwerbehinderte Menschen, die sich bei ihnen um einen Arbeitsplatz bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Auf eine Einladung darf nur verzichtet werden, wenn dem Bewerber oder der Bewerberin die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. Ausnahmen können im gestuften Bewerbungsverfahren gelten.
Also fehlt mir für den ag offensichtlich fachliche Eignung? Sorry aber das ist für mich wirklich lächerlich
Ich bin SBV und die Debatte gab es bei uns in Vorauswahlgesprächen schon oft... insbesondere die Artikulierung "offensichtlich nicht geeignet", es ist eine Auslegung die man durchaus als schwammig bezeichnen kann, es gab Gerichtsurteile wo in einem ähnlichen Fall wie deinem der Klage des Bewerbers entsprochen wurde, wenn ich mich richtig erinnere... bin mir nicht mehr 100% sicher, hatte das vor Jahren mal recherchiert.
Es handelt sich um einen Artverwandten Beruf, es ist nicht direkt "offensichtlich" das du die Tätigkeiten nicht ausführen könntest, obwohl du die fachliche Qualifikation auf dem Papier nicht besitzt.
Offensichtlich wäre es z.b. wenn sich der Dachdecker bewerben würde...
Als AG würde ich in solch einem Fall auf Nummer sicher gehen und den Schwerbehinderten Bewerber in diesem Fall mit einladen, so hat dieser auch die Chance sich zu präsentieren, auf die Auswahlentscheidung für die Stelle hat das keinerlei Einfluß, da kann der AG natürlich argumentieren das ihm deine Qualifikation nicht ausreicht... es geht hier bei der Thematik einzig und allein um die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch.
Eine Diskriminierung sehe ich trotzdem nicht. Der AG hat die Regelung hart ausgelegt, das kann er tun.
Hättest du auch auf dem Papier die erforderliche Qualifikation hätte er dich einladen MÜSSEN, ohne wenn und aber.
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@moin Moin:
Deine Frage auf was der gdb damit zu tun hat:
Öffentliche Arbeitgeber treffen in einem Bewerbungsprozess noch einmal besondere Pflichten. Entsprechend ihrer Vorbildfunktion müssen sie gemäß § 165 Satz 2 SGB IX schwerbehinderte Menschen, die sich bei ihnen um einen Arbeitsplatz bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Auf eine Einladung darf nur verzichtet werden, wenn dem Bewerber oder der Bewerberin die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. Ausnahmen können im gestuften Bewerbungsverfahren gelten.
Also fehlt mir für den ag offensichtlich fachliche Eignung? Sorry aber das ist für mich wirklich lächerlich
Ich bin SBV und die Debatte gab es bei uns in Vorauswahlgesprächen schon oft... insbesondere die Artikulierung "offensichtlich nicht geeignet", es ist eine Auslegung die man durchaus als schwammig bezeichnen kann, es gab Gerichtsurteile wo in einem ähnlichen Fall wie deinem der Klage des Bewerbers entsprochen wurde, wenn ich mich richtig erinnere... bin mir nicht mehr 100% sicher, hatte das vor Jahren mal recherchiert.
Es handelt sich um einen Artverwandten Beruf, es ist nicht direkt "offensichtlich" das du die Tätigkeiten nicht ausführen könntest, obwohl du die fachliche Qualifikation auf dem Papier nicht besitzt.
Die Frage der persönlichen Eignung ist doch überhaupt nicht zu stellen, wenn man die in der Ausschreibung als Voraussetzung genannten Dinge offensichtlich nicht erfüllt.
Oder müsste man einen Zahnmediziner einladen, wenn man einen Facharzt für Chirurgie sucht? Oder gar einen Tierarzt.
Oder wenn man einen Baggerfahrer mit Baggerschein fordert?
Oder ist jemanden ein Urteil bekannt, dass besagt, das der SB eingeladen werden muss, auch wenn er die in der Ausschreibung genannten formalen Voraussetzungen offensichtlich nicht hat?
hier:
Forderung: eine Ausbildung zur Kauffrau Büro Kommunikation (3 Jahre).
Die nicht vorliegt, muss man dann eingeladen werden, weil jemand die damit verbundenen Kenntnisse anderweitig erworben hat?
Und gilt das nur für SB und werden damit die nicht SB rausgekegelt, weil die sich nicht bewerben dürfen?
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Mit der starren Anforderung verschließt sich der AG Personen mit vergleichbarer Qualifikation. Es steht aber in seinem rechtliche nicht zu beanstandenden weitem Ermessen zu bestimmen, welche Qualifikation er fordert und ob er vergleichbare Qualifikationen zulässt. Und wenn er nunmal sagt, er braucht die KfB-Ausbildung, dann darf er das. Das darf er auch dann, wenn seine Beschränkung in Zeiten des Bewerbermangels "dumm" ist.
Zu beachten ist auch, dass eine berufliche Tätigkeit nur selten eine vergleichbare Qualifikation zu einer förmlichen Qualifikation darstellt. Eine förmliche Qualifikation beinhaltet ein deutlich breites Spektrum an Wissen und Fähigkeiten, als das Spektrum, welches durch Berufserfahrung erworben wird.
Der ausgebildete Fachinformatiker kann in mindestens 3 Programmiersprachen programmieren, Kabel zusammen löten / Kabel mit Leiterplatinen verbinden und hat grundlegend Ahnung von Strom. Jemand der als Mediengestalter 5 Jahre mit PHP programmiert hat ist aber nicht vergleichbar mit einem Fachinformatiker im förmlichen Sinne. Genausowenig ist der Fachinformatiker Elektriker im förmlichen Sinne, nur weil er löten kann und grundsätzlich Ahnung von Strom hat.
Dass Berufsschulen (Sekretär / Assistent sind beides eine 2-jährige rein schulische Ausbildung) immer sagen, der Azubi erwirbt umfassende Kenntnisse in einer Richtung, ist normal. In einer begrenzten Zeit kann man aber nicht zeitgleich für Fall A umfassende Kenntnisse in Büromanagement (früher getrennt in Ausbildung Kaufmann für Bürokommunikation und Bürokaufmann, heute Beruf Kaufmann für Büromanagement) und Fall B, Ausbildung zum Fremdsprachensekretär, erwerben.
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@moin Moin:
Deine Frage auf was der gdb damit zu tun hat:
Öffentliche Arbeitgeber treffen in einem Bewerbungsprozess noch einmal besondere Pflichten. Entsprechend ihrer Vorbildfunktion müssen sie gemäß § 165 Satz 2 SGB IX schwerbehinderte Menschen, die sich bei ihnen um einen Arbeitsplatz bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Auf eine Einladung darf nur verzichtet werden, wenn dem Bewerber oder der Bewerberin die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. Ausnahmen können im gestuften Bewerbungsverfahren gelten.
Also fehlt mir für den ag offensichtlich fachliche Eignung? Sorry aber das ist für mich wirklich lächerlich
Ich bin SBV und die Debatte gab es bei uns in Vorauswahlgesprächen schon oft... insbesondere die Artikulierung "offensichtlich nicht geeignet", es ist eine Auslegung die man durchaus als schwammig bezeichnen kann, es gab Gerichtsurteile wo in einem ähnlichen Fall wie deinem der Klage des Bewerbers entsprochen wurde, wenn ich mich richtig erinnere... bin mir nicht mehr 100% sicher, hatte das vor Jahren mal recherchiert.
Es handelt sich um einen Artverwandten Beruf, es ist nicht direkt "offensichtlich" das du die Tätigkeiten nicht ausführen könntest, obwohl du die fachliche Qualifikation auf dem Papier nicht besitzt.
Offensichtlich wäre es z.b. wenn sich der Dachdecker bewerben würde...
Als AG würde ich in solch einem Fall auf Nummer sicher gehen und den Schwerbehinderten Bewerber in diesem Fall mit einladen, so hat dieser auch die Chance sich zu präsentieren, auf die Auswahlentscheidung für die Stelle hat das keinerlei Einfluß, da kann der AG natürlich argumentieren das ihm deine Qualifikation nicht ausreicht... es geht hier bei der Thematik einzig und allein um die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch.
Eine Diskriminierung sehe ich trotzdem nicht. Der AG hat die Regelung hart ausgelegt, das kann er tun.
Hättest du auch auf dem Papier die erforderliche Qualifikation hätte er dich einladen MÜSSEN, ohne wenn und aber.
So machen wir es auch. Eher wird eingeladen, alleine um solche Diskussionen nicht zu führen.
Nur wenn es wirklich absolut offensichtlich ist, wird nicht eingeladen. Sprich: Maurer auf eine IT-Stelle.
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Wir laden nicht ein, wenn die Ausbildung nicht der in der Ausschreibung geforderten Ausbildung entspricht. Wir sind auch von sehr breiten Ausschreibungen wieder abgerückt, da wir zwar mehr Bewerbungen aber nicht mehr geeigneten Bewerbungen haben.