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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Philipp am 24.03.2025 20:03

Titel: Alternative zu LOB
Beitrag von: Philipp am 24.03.2025 20:03
Bietet der TVöD die Möglichkeit Mitarbeiter/innen für Leistungen an mit einer Art Beteiligung zu belohnen am Ende des Jahres, also mehr als die LOB oder als Alternative zur LOB? Beispielsweise mit 1-2% der erwirtschafteten Einnahmen oder ähnlich?
Titel: Antw:Alternative zu LOB
Beitrag von: Fragmon am 25.03.2025 08:55
Welche Einnahmen? Da der öffentliche Dienst keine Gewinne erwirtschaftet, sehe ich da nichts was es auszuschütten gäbe. Eingriffe in den Schutzbereich anderer Menschen mit Provision zu honorieren halte ich auch für ziemlich fragwürdig und setzt falsche Anreize.

In Sachsen gibt es dieses Instrument, welches ich in der Praxis aber noch nie gesehen habe:

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12092-VwV-Vorschlagswesen
Titel: Antw:Alternative zu LOB
Beitrag von: TVOEDAnwender am 25.03.2025 08:59
Es gibt die Möglichkeit der Erfolgsprämie nach § 18 TVöD. Die Höhe ist im TVöD nicht festgelegt:

§ 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD-V: Die Erfolgsprämie kann in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg neben dem gemäß Absatz 3 vereinbarten Startvolumen gezahlt werden.

Zitat
4.3 Erfolgsprämien
Die Erfolgsprämie wird in Abhängigkeit von einem bestimmten Unternehmenserfolg ebenfalls auf Basis einer besonderen Zielvereinbarung zur Auszahlung gebracht. Diese Auszahlungsform betrifft daher wesentlich nur kommunale Unternehmen.

Honoriert wird mit dieser Form der Beitrag der Beschäftigten am Unternehmenserfolg. Es handelt sich daher um ein echtes Leistungsentgelt, auch wenn der Beitrag des Einzelnen nur mittelbar erfolgt.[1] Bei der Zielsetzung geht es daher vorrangig um die Erfüllung von unternehmensbezogenen Zielsetzungen, nicht dagegen um das bei der Leistungsprämie angestrebte Erreichen von Individualzielen. Es ist daher eine genaue Abgrenzung, insbesondere zu Teamzielvereinbarungen, zu treffen.

Die Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA, die sich nach Sinn und Zweck auf § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD-VKA bezieht, regelt, dass die Verwaltungs- bzw. Unternehmensführung die wirtschaftlichen Unternehmensziele zu Beginn des Wirtschaftsjahres festlegt. Somit bestimmt der Arbeitgeber allein über die Zielvorgaben, von deren Eintreten die Zahlung der Erfolgsprämie abhängig ist. Im Ergebnis der Tarifrunde 2008 ist nach Nr. 2 der PE geregelt, dass für Angestellte im Vollstreckungsdienst, die über den 30.9.2005 hinaus eine Vollstreckungsdienstzulage nach § 33 Abs. 1 Buchst. b BAT/BAT-O hätten beanspruchen können, diese Leistungen als zusätzliche Erfolgsprämie neben dem Gesamtbudget gewährt werden.

Praktische Bedeutung kann die Erfolgsprämie nur dort erlangen, wo sich ein Unternehmenserfolg, z. B. anhand von Bilanzgewinn oder Umsatz messen lässt. Regelmäßig ist dies bei Arbeitgebern möglich, die ihre Einrichtung in einer privaten Rechtsform betreiben, wie z. B. Krankenhäuser oder Ver- und Entsorgungsunternehmen. Durch Einführung der Doppik in den öffentlichen Haushalten könnte zukünftig auch ein Verwaltungserfolg gemessen werden. Da es sich um eine zusätzliche freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, ist eine flächendeckende Einführung nicht zu erwarten. Der Zahlung einer nicht verpflichtenden Leistung steht zudem möglicherweise der Sparsamkeitsgrundsatz im öffentlichen Dienst entgegen und könnte bei einer Überprüfung durch die Rechnungshöfe für unrechtmäßig eingestuft werden.

Die Erfolgsprämien werden nach Erreichen der festgelegten Ziele im Rahmen der betrieblichen Vereinbarung ausgezahlt.

Die Erfolgsprämie wird neben dem in § 18 Abs. 3 bestimmten Gesamtvolumen gezahlt, § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD-VKA. Zur Einführung des Leistungsentgelts wird daher die Erfolgsprämie mit anderen Auszahlungsmethoden, insbesondere der Leistungsprämie, kombiniert werden.

Im Bereich der Entsorgungsbetriebe ist zusätzlich in § 18.1 TVöD-E eine Erfolgsbeteiligung geregelt. Dem Inhalt nach unterscheidet sich diese nicht von der Erfolgsprämie, allerdings ist die Erfolgsbeteiligung nicht zusatzversorgungspflichtig.

Quelle: Haufe

Wichtig ist: Anspruchsgrundlage kann nur eine einvernehmliche Betriebs- oder Dienstvereinbarung sein.
Titel: Antw:Alternative zu LOB
Beitrag von: NWB am 25.03.2025 09:01
Würde mich interessieren, ob es da praktische Anwendungsfälle gibt.
Kann ich mir im öffentlichen Dienst nicht wirklich vorstellen.
Titel: Antw:Alternative zu LOB
Beitrag von: Organisator am 25.03.2025 09:03
Welche Einnahmen? Da der öffentliche Dienst keine Gewinne erwirtschaftet, sehe ich da nichts was es auszuschütten gäbe. Eingriffe in den Schutzbereich anderer Menschen mit Provision zu honorieren halte ich auch für ziemlich fragwürdig und setzt falsche Anreize.

Wäre doch mal was. 1% der Knöllchen gehen an den Mitarbeiter. Da wird die Arbeitsleistung aber mal massiv steigen!
Titel: Antw:Alternative zu LOB
Beitrag von: TVOEDAnwender am 25.03.2025 09:06
Würde mich interessieren, ob es da praktische Anwendungsfälle gibt.
Kann ich mir im öffentlichen Dienst nicht wirklich vorstellen.

Im Bereich der Abfallwirtschaft wird das Instrument eingesetzt (darüber werden quasi die alten "Akkordzuschläge" gezahlt).
Im kommunalen Bereich kenne ich bislang einen einzigen Arbeitgeber, der dieses Instrument nutzt, jedoch hat er die Regelung "vergewaltigt", indem er die Regelung nutzt und darüber für bestimmte Personen mit Vorgesetztenfunktion eine bessere Bezahlung (Zulage) generiert (der "Erfolg" wird an der Anzahl der Untergebenen festgelegt). Ob eine solche Regelung eine Prüfung der GPA in NRW überstehen würde, wage ich zu bezweifeln.
Titel: Antw:Alternative zu LOB
Beitrag von: Herbert Meyer am 25.03.2025 09:26
Würde mich interessieren, ob es da praktische Anwendungsfälle gibt.
Kann ich mir im öffentlichen Dienst nicht wirklich vorstellen.

Messewirtschaft, hundertprozentige Stadttochter mit Anwendung des TVöD. Dort ist mir ein solches Prämiensystem als Ergänzung zur LOB schon mal begegnet, Grundlage war ebenfalls eine Betriebsvereinbarung.
Titel: Antw:Alternative zu LOB
Beitrag von: NWB am 25.03.2025 09:28
Vielen Dank.
Immer wieder spannend zu sehen, wie bunt die Welt ist.
Titel: Antw:Alternative zu LOB
Beitrag von: FearOfTheDuck am 25.03.2025 11:37
Welche Einnahmen? Da der öffentliche Dienst keine Gewinne erwirtschaftet, sehe ich da nichts was es auszuschütten gäbe. Eingriffe in den Schutzbereich anderer Menschen mit Provision zu honorieren halte ich auch für ziemlich fragwürdig und setzt falsche Anreize.

Wäre doch mal was. 1% der Knöllchen gehen an den Mitarbeiter. Da wird die Arbeitsleistung aber mal massiv steigen!

"Witzigerweise" wird den Kollegen im Außendienst gerne mal vorgeworfen, es gäbe solche Prämien. ;)
Titel: Antw:Alternative zu LOB
Beitrag von: Organisator am 25.03.2025 13:04
Welche Einnahmen? Da der öffentliche Dienst keine Gewinne erwirtschaftet, sehe ich da nichts was es auszuschütten gäbe. Eingriffe in den Schutzbereich anderer Menschen mit Provision zu honorieren halte ich auch für ziemlich fragwürdig und setzt falsche Anreize.

Wäre doch mal was. 1% der Knöllchen gehen an den Mitarbeiter. Da wird die Arbeitsleistung aber mal massiv steigen!

"Witzigerweise" wird den Kollegen im Außendienst gerne mal vorgeworfen, es gäbe solche Prämien. ;)

Traurig, was den Betroffenen so einfällt, statt sich mal an die eigene Nase zu fassen und regelkonform zu handeln.
Titel: Antw:Alternative zu LOB
Beitrag von: Philipp am 25.03.2025 21:49
Die Idee ist, die Erfolgsprämie im Bereich einer Genehmigungsbehörde zu zahlen in der eine anhaltende Auslastung durch teils komplizierte Verfahren vorliegt.
Die reißen sich da den Allerwertesten auf, und das soll honoriert werden. Die Gebühreneinnahmen sprudeln nur so jedes Jahr.

LOB ist ja ein Treppenwitz.


Titel: Antw:Alternative zu LOB
Beitrag von: TVOEDAnwender am 26.03.2025 13:45
Die Idee ist, die Erfolgsprämie im Bereich einer Genehmigungsbehörde zu zahlen in der eine anhaltende Auslastung durch teils komplizierte Verfahren vorliegt.
Die reißen sich da den Allerwertesten auf, und das soll honoriert werden. Die Gebühreneinnahmen sprudeln nur so jedes Jahr.

LOB ist ja ein Treppenwitz.

wenn ihr ne Dienstvereinbarung darüber schließt, sollte es kein Problem darstellen.
Titel: Antw:Alternative zu LOB
Beitrag von: Dpunkt am 27.03.2025 08:15
Bei uns erhalten die Vollstrecker eine Erfolgsprämie in Abhängigkeit zu den eingetriebenen Schulden. Die Höhe der Prämie is allerdings ein Witz. Am Jahresende ist dann vll. ein Abendessen beim Griechen drin.
Titel: Antw:Alternative zu LOB
Beitrag von: TVOEDAnwender am 27.03.2025 08:28
Bei uns erhalten die Vollstrecker eine Erfolgsprämie in Abhängigkeit zu den eingetriebenen Schulden. Die Höhe der Prämie is allerdings ein Witz. Am Jahresende ist dann vll. ein Abendessen beim Griechen drin.

Die ergibt sich aber aus einer anderen tariflichen Regelung: Vollstreckungsdienstzulage. Diese ist aus dem BAT kraft Überleitungsrecht (TV-Ü) heute noch gültig.
Titel: Antw:Alternative zu LOB
Beitrag von: TVOEDAnwender am 27.03.2025 10:05
Zitat
Beschäftigte in einer "Angestelltentätigkeit" (Beschäftigte i. S. v. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD), welche Vollstreckungstätigkeiten ausüben, haben bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen Anspruch auf die Vollstreckungsdienstzulage.

Die Regelung findet sich in der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD-VKA.

Die Beschäftigten erhalten eine Vollstreckungsdienstzulage als Erfolgsprämie, die neben dem im Übrigen nach § 18 TVöD zustehenden Leistungsentgelt zu zahlen ist. Die Zulage ist "entsprechend" der für Beamte zustehenden Zulage zu bemessen, richtet sich also nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 6.1.2003 (BGBl I S. 8) in der jeweils gültigen Fassung: Erhalten Beamte im Vollstreckungsdienst eine entsprechende Zulage aufgrund einer landesrechtlichen Regelung, bestimmt sich die Höhe der Erfolgsprämie nach dieser landesrechtlichen Regelung.

Die Vollstreckungsdienstzulage steht diesen Beschäftigten seit 1.1.2017 (im Gegensatz zur tariflichen Regelung bis zum 31.12.2016) auch dann zu, wenn eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur leistungsorientierten Vergütung nicht abgeschlossen wurde.

Bei der Bemessung für die Entgeltfortzahlung (§ 21 TVöD) wird die Erfolgsprämie nur berücksichtigt, wenn und soweit sie bei den entsprechenden Bezügen der Beamten berücksichtigt wird.

Darüber hinaus bleibt die Zahlung höherer Erfolgsprämien bei Überschreiten vereinbarter Ziele möglich.

Die Höhe der Vollstreckungsdienstzulage hängt nach den Bestimmungen in der Vollstreckungsvergütungsverordnung von

der Anzahl der erledigten Zahlungen zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung,
der Anzahl der durch Pfändung vorgenommenen Vollstreckungshandlungen sowie
der Höhe der durch Vollstreckungshandlungen beigebrachten Geldbeträge ab.
Titel: Antw:Alternative zu LOB
Beitrag von: ElBarto am 27.03.2025 12:57
Die einzige vernünftige Verwendung von LOB ist es auf alle monatlich zu verteilen.

Es gibt sonst nur 2 Arten wie LOB verteilt wird mal die Einen mal die Anderen oder am Meisten für Vollpfosten die dem Chef gefallen.