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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: oeffiHansel am 25.03.2025 10:24
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Liebe KollegInnen,
ich habe eine Frage bezüglich der LVVO und SWS eines Kollegen an einer Universität in BW. Der Kollege ist seit 2009 unbefristet im TV-L beschäftigt. Hatte eine SWS von 9 SWS, die durch Forschungsprojekte immer wieder auf 6 SWS reduziert wurde. Die letzte Reduzierung ist im vergangenen Jahr ausgelaufen.
Erst nach Rückfrage durch den Mitarbeiter an die Personalabteilung wurde dem Kollegen gesagt, dass er gegenwärtig 12 SWS zu leisten hat. Ist das so in Ordnung, bzw. warum wird der Mitarbeiter darüber nicht in Kenntnis gesetzt?
Vielen Dank für eure Einschätzung und beste Grüße.
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Da fehlen leider noch ein paar Infos. Handelt es sich um eine Vollzeitstelle? Ich nehme mal an, ja.
Ist der Kollege Akademischer Mitarbeiter? Hierzu sagt die LVVO ja erstmal:
Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52 LHG an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, die ihre Dienstaufgaben
a) zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre erbringen, 7 bis 13 Semesterwochenstunden,
b) überwiegend im Bereich der Forschung erbringen, 5 bis 12 Semesterwochenstunden,
c) überwiegend im Bereich der Lehre erbringen, 13 bis 19 Semesterwochenstunden,
d) ausschließlich im Bereich der Lehre erbringen, 20 bis 25 Semesterwochenstunden
Und dann gibt es - siehe LVVO (https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-LVerpflVBW2016V3P2) - ja noch 27 Sonderfälle. Was ist denn im Arbetisvertrag festgehalten?
Sollten die 12 SWS aus welchen Gründen auch immer tatsächlich korrekt sein, ist es natürlich ein Unding, dass der Kollege nur auf Nachfrage darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Hat die Uni denn so viele Kapazitäten, dass sie es sich leisten kann, einfach auf 3 SWS zu verzichten?
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Hallo Rowhin,
vielen Dank für die Mühe. Zu den fehlenden Informationen: Ja, Vollzeitstelle, und ja wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Die LVVO habe ich auch angeschaut. Der Mitarbeiter ist vorwiegend in der Forschung tätig, belegbar durch zahlreiche Publikationen. Warum hier die Lehrverpflichtung auf das Maximum gesetzt wurde, dem Mitarbeiter zu informieren, während andere KollegInnen, die vorwiegend in der Lehre tätig sind ebenfalls bei 12 SWS einsortiert sind, erschließt sich uns beiden nicht. Aber rechtlich scheint das wohl möglich.
Viele Grüße