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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Acho1952 am 31.03.2025 10:42
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Hallo, ich habe im Januar 2018 bei einer Kommune in Brandenburg meinen Job begonnen. Jetzt würde ich gerne kündigen. Ich bin seit 7 Jahren und 2 Monaten dort tätig. Demzufolge ist doch die Kündigungsfrist 3 Monate zum Quartalsende oder? Erst wenn man genau 8 Jahre dort tätig, erhöht sich die Frist auf vier Monate zum Quartalsende oder.
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Korrekt
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Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit von mind. 5 Jahre und weniger als 8 Jahre ist 3 Monate zum Ende des Kalendervierteljahres. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung beim Arbeitgeber. Also wenn Du es noch heute schaffst, die Kündigung persönlich abzugeben, bist du zum 30.06. raus.
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Hust, hust...
Zum 1.7. erst. Am 30.6. müsstest du, sofern du nicht krank, Freizeitausgleich oder Urlaub hast, noch mal ran. 8)
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Hust, hust...
Zum 1.7. erst. Am 30.6. müsstest du, sofern du nicht krank, Freizeitausgleich oder Urlaub hast, noch mal ran. 8)
30.06. um 24.00 Uhr!
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Jetzt betreibe ich mal Haarspalterei:
1.7.2025 00:00 Uhr
;D ;D ;D
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Echt als Arbeitnehmer hat man auch so eine Kündigungsfrist.
Ich dachte Arbeitnehmer immer 4Woche außer in Probezeit 2Wochen.
Das Arbeitgeber bei mehreren Jahren Beschäftigung steigernde 2, 3, 4, 6 Monate Kündigungsfrist hat war klar.
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Die Frist gilt für beide Seiten.
Und... § 622 Abs. 4 BGB legitimiert die tarifliche Schlechterstellung des Arbeitnehmers gegenüber der gesetzlichen Regelung.
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Echt als Arbeitnehmer hat man auch so eine Kündigungsfrist.
Ich dachte Arbeitnehmer immer 4Woche außer in Probezeit 2Wochen.
Das Arbeitgeber bei mehreren Jahren Beschäftigung steigernde 2, 3, 4, 6 Monate Kündigungsfrist hat war klar.
Schau dir dazu mal § 34 TVÖD an, dieser gilt für beide Seiten.
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Die Frist gilt für beide Seiten.
Und... § 622 Abs. 4 BGB legitimiert die tarifliche Schlechterstellung des Arbeitnehmers gegenüber der gesetzlichen Regelung.
Im Zweifel mit einer Frist von vier Wochen kündigen und abwarten, was passiert.
Nachdem die meisten Arbeitsverträge Standardverträge ohne Individualabsprachen sind, sind diese im Zweifel nichts anderes als AGB und diese sind mit genau jener Frist zu kündigen.
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Die Frist gilt für beide Seiten.
Und... § 622 Abs. 4 BGB legitimiert die tarifliche Schlechterstellung des Arbeitnehmers gegenüber der gesetzlichen Regelung.
Im Zweifel mit einer Frist von vier Wochen kündigen und abwarten, was passiert.
Nachdem die meisten Arbeitsverträge Standardverträge ohne Individualabsprachen sind, sind diese im Zweifel nichts anderes als AGB und diese sind mit genau jener Frist zu kündigen.
Wenn aber doch auf die Regelungen des TVöD verwiesen wird, dann gilt die längere Frist oder verstehe ich das falsch?
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Wenn eine Bezugnahmeklausel (bzw. Gleichstellungsklausel) auf den Tarifvertrag individualrechtlich im Arbeitsvertrag abgeschlossen wurden, unterliegen die TVöD-Kündigungsfristen nicht der AGB-Kontrolle und finden volle Anwendung.
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Ich kapere den Thread kurz für eine Nebenfrage, weil sehr nah am gleichen Thema:
Wie verhält es sich mit der Ausbildungszeit im gleichen Betrieb? Welche Beschäftigungszeit gilt? Ist im TVöD-K.
Konkret: 01.11.2019 (Ausbildungsbeginn) oder 01.04.2023 (aktuelle Stelle)?
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Für die Kündigung zählt nur die Zeit im Arbeitsverhältnis, also ohne Ausbildung.
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Für die Kündigung zählt nur die Zeit im Arbeitsverhältnis, also ohne Ausbildung.
Danke.