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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Rina22 am 03.04.2025 22:05
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Hallo ihr Lieben,
ich habe eine Frage.
Ich bin beschäftigt bei einer kleinen Kommune in NRW.
Die haben mich innerhalb meines VLII von meinem alten Arbeitgeber übernommen und die Kosten erstattet.
Nun bin ich seit Juni 24 mit der Fortbildung fertig und möchte weg. Der Arbeitgeber ist wirklich furchtbar.
Als ich übernommen wurde, wurde eine Übernahmeerklärung geschrieben, die wie folgt lautet: "Sollten Sie die Stadt X vor Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme verlassen oder die Prüfung aus anderen Gründen nicht absolvieren, sind Sie zur Rückzahlung verpflichtet. Eine gesonderte Rückzahlungsvereinbarung wird noch geschlossen."
Diese gesonderte Verpflichtung ist aber nie geschlossen worden. Bei allen meinen Kollegen ist eine abgeschlossen worden. Ich schätze, dass es vergessen wurde. Ich kenne also die Kosten überhaupt nicht. Nach TVöD NRW müssen ja die Kosten und die Rückzahlungsverpflichtung vorher mitgeteilt werden, oder?
Morgen will ich kündigen. Wie seht ihr den Fall?
Ich danke für eure Antworten.
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Ich sehe den Fall so, dass du keine Rückzahlungsvereinbarung mit deinen Ag abgeschlossen hast.
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Wenn du nichts Zusätzliches unterschrieben hast, dann gibt es keine Verpflichtung zur Rückzahlung.
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Verstehe das Problem nicht, die Maßnahme ist doch schon lange beendet. Was eher ein Problem sein könnte ist die Rückzahlungsverpflichtung, die sich aus dem TV ergibt. IN NRW heißt es in §8 Abs. 7 S1:
1Der/die Beschäftigte ist dem/der Arbeitgeber/in zur Erstattung der Lehrgangkosten (Abs.6) sowie der Aufwendungen für die Fortzahlung des Entgelts nach Maßgabe des Absatz 5 verpflichtet, wenn der/die
Beschäftigte auf eigenen Wunsch oder aus einem von ihm/ihr zu vertretenden Grund aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, etwa das Arbeitsverhältnis kündigt oder einen Auflösungsvertrag schließt und ein
wichtiger Grund für die Beendigung nicht in der Sphäre des/der Arbeitgebers/in liegt.
Und in S4:
Die Rückzahlungsverpflichtung des/der Beschäftigten nach Satz 1
vermindert sich um je 1/36 pro Monat, den das Beschäftigungsverhältnis
nach Beendigung des Verwaltungslehrganges II besteht. 5Zeiten einer
unbezahlten Beurlaubung vermindern die Bindungsdauer nicht.
Es könnten demnach also anteilige Kosten durchaus auch aufgrund dieser Vertragsbestandteile verlangt werden...
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In NRW ergibt sich die Rückzahlungsverpflichtung aus dem landesbezirklichen Tarifvertrag (TVöD-NRW), eine eigenständigen Vereinbarung ist nicht notwendig.
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Ich meine letztes Jahr etwas gelesen zu haben davon, dass man solche Vereinbarungen wirklich explizit schließen muss mit Unterschrift der Person die angibt, dass man die Vereinbarung/Verpflichtung zur Kenntnis genommen hat. Wenn so ein Unterschrift nicht vorliegt, wurde auch keine Vereinbarung geschlossen, da das meiner Kenntnis nach auch eine privatrechtliche Vereinbarung ist und im Zweifel finanziell ja über Jahre hinweg sehr schwer wiegt für die betroffene Person. War glaube ich in einem Urteil oder ähnlichem zu lesen.
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Nein. In NRW gilt durch den TVÖD NRW ein Automatismus.
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Das o. g. Schreiben könnte ein Vertragsangebot darstellen, von der tarifvertraglichen Regelung abzuweichen. Durch Besuch des Kurses könnte eine konkludente Annahme dieses Angebots vorliegen. Der AG behält sich zwar vor eine gesonderte Rückzahlungsvereinbarung zu schließen, dies hat m. E. aber keine Auswirkung auf das Vertragsangebot bezüglich der Abweichung. Die angekündigte Rückzahlungsvereinbarung soll lediglich die Rückzahlung regeln und nicht die bloße Abweichung vom TV. Der AG könnte mit dem Angebot zudem eine Abweichung von der tarifvertraglichen Schriftformerfordernis angeboten haben. Dafür spricht, dass er sich auch hinsichtlich der Rückzahlungsklausel vom TV lösen will und eine gesonderte Rückzahlungsklausel abschließen will. Dagegen spricht, dass für die Abweichung vom Schriftformerfordernis die Schriftformerfordernis einzuhalten ist, was der AG in Anbetracht des Tarifvertragsnach und nach Auslegung des Angebots nicht gewollt hat. M. E. mangelt es an einem Angebot zum Verzicht auf die Schriftformerfordernis. Selbst bei wirksamem Angebot und bei Annahme, wäre die Vereinbarung schriftlich zu schließen und der Vertragsschluss gem. § 126 BGB unwirksam.
Meines Erachtens gilt die tarifvertragliche Regelung.
Der Arbeitgeber ist wirklich furchtbar.
Warum? Vielleicht gibt es vom AG zu vertretende Gründe, die eine Abmahnung und später eine Kündigung rechtfertigen?