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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Wilm am 06.04.2025 19:52
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Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage zum Geltungsbereich der Ausbildungs- und Prüfungspflicht.
In den Vorbemerkungen 7 Abs. 1 heißt es, dass die Prüfungspflicht nur für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschn. I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschn. XIII) gelten.
Ich bin Beschäftigter in der Stadtbücherei und sollte doch demnach nicht zu der genannten Gruppe gehören?!
In Teil B (Besonderen Teil) heißt es zwar, dass für Bibliotheksbeschäftigte „die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschnitt I Ziffer 3 Anwendung“, finden, aber nach meinem Sprachverständnis macht das Beschäftigte in Bibliotheken dennoch nicht zu Beschäftigten im Büro […] oder verstehe ich das falsch?
Über Einschätzungen wäre ich sehr dankbar.
Vielen Dank!
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Sehe ich ebenso. Ist auch in der Sache naheliegend. Denn im Verwaltungslehrgang werden grundsätzlich keine Kenntnisse vermittelt, die für spezielle Tätigkeitsmerkmale prägend sind .
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Es handelt sich hierbei um spezielle Eingruppierungsvorschriften für Beschäftigte von Bibiliotheken, welche von sich auf die "die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschnitt I Ziffer 3" verweisen. Also gilt hierfür die AuP-Pflicht aus Nr. 7 der Vorbemerkungen zur EGO nicht.
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Vielen herzlichen Dank für die Rückmeldungen.
Das bestätigt mich darin, noch einmal das Gespräch mit dem Personalamt zu suchen und zu versuchen, deren irrige Meinung zu korrigieren.