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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Grizou am 08.04.2025 10:54

Titel: Rufbereitschaften/Winterdienst und Ersatzruhetage
Beitrag von: Grizou am 08.04.2025 10:54
Moinmoin

in unserer Kommune ist der Winterdienst wie folgt geregelt: vom 15.11. bis 31.3. durchgehend nach Bereitschaftsplan Rufbereitschaft (1 Woche früh, 1 Woche spät, 1 Woche keine Rufbereitschaft; die Rufbereitschaft wird also nicht kurzfristig tageweise ausgerufen). Wenn kein Anruf erfolgt wird wochentäglich regulär 7-16 Uhr gearbeitet (freitags bis 12).

Das Thema Ersatzruhetage wurde bei uns bislang ignoriert, da es eh fast nie zum Tragen kam.

Wenn ich es richtig sehe, ist es mit dem Plan aber anders. Erste Woche "Frühdienst", Sonntags Rufbereitschaft; in der darauffolgenden Woche kann der Samstag als Ersatzruhetag nicht genutzt werden, da "Spätdienst" ist. Im Spätdienst wird der Sonntag entsprechend auch rufbereit verbracht. In der darauffolgenden "Freiwoche" (also ohne Rufbereitschaft, aber mit regulärem Dienst) kann der Samstag einen der beiden Sonntage kompensieren. Wenn ich es richtig verstehe, steht den Kollegen aber doch ein weiterer arbeitsfreier Tag zu, oder? Kann der Arbeitgeber den Tag festlegen? Sinnigerweise wird er den Tag auf den Freitag legen, da dort nur 5 statt 8,5 Stunden gearbeitet werden müssten.

Oder liegt ein Denkfehler vor? Der Ersatzruhetag wird doch auch fällig, wenn am Sonntag nur Rufbereitschaft ohne tatsächliche Arbeitsleistung vorlag?

Wie sieht es weiterhin mit den Weihnachtstagen und Neujahr aus? Dafür gelten 8 Wochen, in denen der Ersatztag gewährt werden muss; die Samstage sind alle durch die "Schichten" verbraucht; kann der Arbeitnehmer sich den Tag bzw die Tage aussuchen? Kann der Arbeitgeber die Tage festlegen?
Und wie sieht es mit dem 24. und 31.12. aus, es sind keine Feiertage aber arbeitsfreie Tage?

Vielen Dank
Christian
Titel: Antw:Rufbereitschaften/Winterdienst und Ersatzruhetage
Beitrag von: TVOEDAnwender am 08.04.2025 12:14
Rufbereitschaft zählt arbeitsschutzrechtlich zur Ruhezeit. Nur wenn die tatsächliche Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft an einem Sonn- oder Feiertag abgerufen würde, wäre ein Ausgleichstag notwendig.
Der Ersatzruhetag muss kein "zusätzlicher" freier Tag sein. So genügt z.B., wenn dem Arbeitnehmer im Ausgleichszeitraum ein freier Tag (z.B. ein ohnehin freier Samstag) zusteht. Beim Ersatzruhetag darf es sich allerdings nicht um einen Sonntag handeln.

https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/44043
Titel: Antw:Rufbereitschaften/Winterdienst und Ersatzruhetage
Beitrag von: Grizou am 08.04.2025 12:33
Hallo TVOEDAnwender,

danke für die Antwort.

Dass der Ersatzruhetag ein sowieso freier Samstag sein kann, ist mir bekannt.

https://www.haufe.de/id/kommentar/frikjustneumann-redlin-arbzg-11-ausgleich-fuer-sonn-41-werktag-HI8660156.html
Zitat
Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer am Sonn- oder Feiertag gearbeitet hat. Auch wenn der Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag nur Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft hatte, steht ihm hierfür ein vollständiger Ersatzruhetag zu.

Diese Erläuterung habe ich bei Haufe gefunden, das liest sich anders als Deine Aussage...
Titel: Antw:Rufbereitschaften/Winterdienst und Ersatzruhetage
Beitrag von: TVOEDAnwender am 08.04.2025 13:22
Du hast recht:

4. Wie viele Rufbereitschaften darf ein Arbeitnehmer leisten?
Das Arbeitszeitgesetz legt keine Obergrenze der Zahl der Rufbereitschaften fest. Eine
Grenze ergibt sich jedoch mittelbar allerdings daraus, dass die Anordnung von Rufbereitschaft eine „Beschäftigung“ im Sinne des § 9 Abs. 1 ArbZG ist, die gemäß § 11 Abs.
3 ArbZG einen Anspruch auf Gewährung eines sogenannten Ersatzruhetages für
Sonn- und Feiertagsbeschäftigung auslöst. Denn vor dem Hintergrund des hohen Stellenwerts der Sonn-und Feiertagsruhe ist der Begriff der „Beschäftigung“ weiter zu verstehen als der Begriff der „Arbeitszeit“.
Mit Blick auf die in Deutschland geltenden Fristen für die Gewährung von Ersatzruhetagen (2 Wochen für Ersatzruhetage für Sonntage; 8 Wochen für Ersatzruhetage für
Feiertage) bedeutet das, dass innerhalb eines Betrachtungszeitraums von 2 Wochen
mindestens 2 arbeitsfreie Tage (auch frei von Rufbereitschaft) gewährt werden müssen; zusätzlich sind gegebenenfalls Ersatzruhetage für Feiertage vorzusehen.
Eine weitere Begrenzung für Rufbereitschaften kann sich faktisch daraus ergeben,
dass die innerhalb der Rufbereitschaft geleisteten Arbeitszeiten auf die gesetzliche
Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden/Werktag innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen (§ 3 ArbZG) anzurechnen sind.

Quelle: https://arbeitszeitkanzlei.de/wp-content/uploads/2020/02/Rufbereitschaft_10_Fragen_und_Antworten_2018_03.pdf
Titel: Antw:Rufbereitschaften/Winterdienst und Ersatzruhetage
Beitrag von: Grizou am 19.05.2025 11:09
Vielen Dank, dann haben wir da ja noch ein wenig Diskussionsbedarf mit der Dienststellenleitung.