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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: atal am 09.04.2025 09:34
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Hallo,
ich habe soeben eine Absage per Mail erhalten. :-/
Ich war mir sooo sicher, dass ich die Zusage erhalte. Na ja ...
Jetzt möchte ich dagegen Widerspruch einlegen.
Ich habe aber Null Ahnung, wie man das rechtssicher macht und Geld fürn Anwalt habe ich nicht, keine RSV und keine Gewerkschaft.
Dann soll es neben dem Widerspruch noch Rechtsschutzmittel geben, die man einlegen kann oder solte?!
I. R. dessen möchte ich Akteneinsicht haben.
Wie formuliert man das möglichst "wasserdicht"? Reicht das als Antwort per Mail mit angehängtem Schreiben mit eingefügter Unterschrift?
Dankeschön.
GLG
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Typischerweise ergibt sich das zutreffende Rechtsmittel aus der Belehrung ganz unten im Bescheid.
Akteneinsicht ist eher typisch im Streitverfahren.
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...Absage auf eine Bewerbung oder was?
...bei Bewerbungsabsage gibt es keinen Widerspruch...
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Absage nach Vorstellungsgespräch.
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Es wurde eine Entscheidung getroffen.
Vorgehen kann man dagegen nur wenn man bereit ist das vor Gericht anzufechten.
Was soll hier ein Widerspruch ermöglichen? Das ist keine verwaltungsrechtliche Entscheidung.
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Typischerweise ergibt sich das zutreffende Rechtsmittel aus der Belehrung ganz unten im Bescheid.
Akteneinsicht ist eher typisch im Streitverfahren.
Super Beispiel, wie man als Hero Member auf über 7.000 Beiträge kommt. Quantität oder Qualität.
Die Aussage ist grundsätzlich richtig, aber am Thema vorbei.
Was guckst Du und Umlauf haben es ausgeführt. Klageweg. Und da sonst nichts zu einem Beschäftigungsverhältnis angegeben ist (extern oder intern, Angestellter oder Beamter?), kann man nicht mal sagen, welche Gerichtsbarkeit bzw. Klagegrund.
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Extern, Angestellte
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Typischerweise ergibt sich das zutreffende Rechtsmittel aus der Belehrung ganz unten im Bescheid.
Akteneinsicht ist eher typisch im Streitverfahren.
Super Beispiel, wie man als Hero Member auf über 7.000 Beiträge kommt. Quantität oder Qualität.
Die Aussage ist grundsätzlich richtig, aber am Thema vorbei.
Unklarheiten gehen zulasten des TE oder dem, der die Anspielung nicht versteht. Aber danke für die Blumen, ich bin mir der Richtigkeit meiner Aussagen durchaus bewusst ;)
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Stellenbewerber stehen -ebenso wie Arbeitnehmer- unter dem Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Bewerber dürfen nicht wegen ihres Geschlechts oder Alters, wegen ihrer Behinderung, ethnischen Herkunft, Religion, Weltanschauung, sexuellen Identität oder aus Gründen der Rasse abgelehnt werden. Ausnahmen hiervon sind nur erlaubt, wenn der Bewerber aufgrund eines dieser Merkmale nicht für die beworbene Tätigkeit geeignet ist.
Wird ein für die Stelle grundsätzlich geeigneter Bewerber unter Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot abgelehnt, so kann er vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, nicht aber die Anstellung.
Bei einer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren haben Bewerbende nur zwei Monate ab Erhalt der Absage Zeit, dagegen vorzugehen. Geht der Arbeitgeber dann nicht auf die Vorwürfe ein, kann der Bewerber gerichtlich dagegen vorgehen. Hierfür haben die Bewerbenden drei Monate ab der schriftlichen Geltendmachung Zeit.
Kann man Indizien vorlegen, die die Diskriminierungen beweisen, müssen Arbeitgeber eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern zahlen. Die Beweislast liegt allerdings grundsätzlich beim Kläger. Dies kann beispielsweise anhand der Stellenausschreibung passieren, wenn dort eine bestimmte Zielgruppe angesprochen ist und beispielsweise Männer komplett von der Bewerbung ausgeschlossen werden. Auch falsche, wechselnde oder widersprüchliche Gründe für die Absage können auf eine Diskriminierung hindeuten.
Der EuGH hat in einem Urteil vom 21.07.2011 (Az. C 104/10) entschieden, dass Bewerber auch kein Recht darauf haben, zu erfahren, welche Qualifikationen ihre Mitbewerber haben. Eine Akteneinsicht beschränkt sich daher regelmäßig nur auf die eigene Bewerbung.
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Widerspruch gegen die Absage einlegen und gleichzeitig Akteneinsicht verlangen.
Einstweiligen Rechtsschutz in Eilverfahren beim zuständigen Arbeitsgericht beantragen.
Akten einsehen
- danach evtl. klagen und begründen
- oder nicht klagen und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurücknehmen
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,121851.0.html
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?topic=123445.0
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Wie kommst du darauf, dass im SV ein Widerspruch möglich ist?
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https://ulrich-hallermann.com/konkurrentenklage/#1
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Wichtig zu wissen wäre, warum sich der TE für diesen Weg entscheiden möchte. Weil das Bauchgefühl gesagt hat, man wird eingestellt?
Eine Konkurrentenklage kann man machen, lohnt sich in meinen Augen aber nicht. Als Angestellter kann man in meinen Augen nur verlieren, selbst wenn man vor Gericht gewinnt.
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Inwiefern sollte man als Ang verlieren, wenn man vor Gericht gewonnen hat?
Man wird eingestellt und hat seine Ruhe. Der AG wird sich hüten, den sich eingeklagten AN während der Probezeit zu kündigen, sollte er zumindest, sofern keine krassen Ausreißer vom Ang nachweislich vorliegen.
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Inwiefern sollte man als Ang verlieren, wenn man vor Gericht gewonnen hat?
Man wird eingestellt und hat seine Ruhe. Der AG wird sich hüten, den sich eingeklagten AN während der Probezeit zu kündigen, sollte er zumindest, sofern keine krassen Ausreißer vom Ang nachweislich vorliegen.
Die Kündigung während der Probezeit kann ohne Grund erfolgen. Auch wird sich sowas unter den Kollegen rumsprechen und ggf. wird man gemieden. Will man das?
Sicherlich wird jede Behörde anders damit umgehen. Bei der einen wird man gekündigt, bei der anderen erhält man seine Chance.
Also ich sehe nicht, was man hier gewinnen will.
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Inwiefern sollte man als Ang verlieren, wenn man vor Gericht gewonnen hat?
Man wird eingestellt und hat seine Ruhe. Der AG wird sich hüten, den sich eingeklagten AN während der Probezeit zu kündigen, sollte er zumindest, sofern keine krassen Ausreißer vom Ang nachweislich vorliegen.
Man wird nicht eingestellt. Wenn der AG relevante Dinge falsch gemacht hat wird er in der Regel vom Gericht aufgefordert, die Auswahlentscheidung zu korrigieren.
Der schlaue Arbeitgeber bricht dann das Auswahlverfahren ab und der Klagende hat auch nix gewonnen. Außer den Prozess.
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Das ist in der Tat zutreffend... 8)
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Sehr dünne Sachverhaltsdarstellung. Zur Sachverhaltsaufklärung müsste ich mindestens 5 mal mehr schreiben, als der Threadersteller bisher schrieb.
Hast du schonmal google bemüht und dir die ersten 5-8 Ergebnisse durchgelesen?
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Sehr dünne Sachverhaltsdarstellung.
Vielleicht wurde hier nur der Frust "abgelassen" - ob über die Absage vom Jobcenter, eigenen Fehleinschätzung oder was auch immer. K.A.
Hier sind sind scheinbar mehrere "trübe Teiche" zum Fischen vom TE angelegt worden.
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Was soll das bitte alles bringen?
Die wollen Dich nicht und fertig.
Sich darüber aufzuregen ist völlige Zeitverschwendung.
Lieber die Energie in eine neue Bewerbung stecken!
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...wahrscheinlich ein Fall von falscher Selbstwarnehmung... 8)