Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Mac am 10.04.2025 14:51
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Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,
ich bin Landesbeamter in Hamburg und überlege gerade, ob ich mir die Rente auszahlen lasse oder noch 12 Monate Ausbildungszeiten nachzahle, um später eine kleine zusätzliche Rente zu erhalten. Damit hätte ich dann die Mindestvoraussetzungen von 60 Monaten erfüllt.
Ich bin laut Versorgungsrechner bei knapp 68 % von 71,5 % und die zusätzliche Rente wäre ca 76 Euro.
Pension und Rente kommen zusammen nicht über den Höchstbetrag.
Ich frage mich nun, was passiert, sollte ich vor 67 aufgrund von gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst ausscheiden. Entsteht mir hier ein Risiko, dass ich als Pensionär mit kleiner Mischrente schlechter gestellt werde, als als reiner Pensionär ? Oder besteht das Risiko letztlich nur darin, dass ggf. die 76 Euro mit der Pension verrechnet werden im schlechtesten Fall ?
Viele Grüße
Mac
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Die Rente wird ziemlich sicher mit der Pension verrechnet. Ich habe keine Rechtsgrundlage, aber alles andere wäre schwer vertretbar.
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Warum sollte das so sein, wenn der Höchstbetrag durch die Pension nicht überschritten wird?
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Erst wenn der Höchstbetrag erreicht ist wird gekürzt.
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Das kann man so pauschal nicht sagen. Wenn du vor dem erreichen der Altersgrenzen in den Ruhestand versetzt wirst, spielt es eine Rolle ob es dienstubfall war etc. Die Pension wird mit der Rente verrechnet, wenn du über die höchstgrenze kommst [überversorgung]. Das sollte idR bei 76 Euro nicht der Fall sein.
Auch kannst du dir die Rente nicht mehr so einfach auszahlen lassen.
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Erst wenn der Höchstbetrag erreicht ist wird gekürzt.
Moin,
das stimmt zwar, ist aber noch nicht alles, wenn bspw. ein DU passiert und dadurch die Mindestversorgung mit der Rente zusammentrifft.
Siehe hier: HmbBeamtVG
§ 16
(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für die Ruhestandsbeamtin, den Ruhestandsbeamten, die Witwe und den Witwer; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 29 außer Betracht.
(4) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer Rente nach Anwendung des § 66 die Versorgung das nach den Absätzen 1 und 2 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das danach maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 Satz 3, der Unterschiedsbetrag nach § 61 Absatz 1 sowie der Erhöhungsbetrag nach § 61 Absatz 2a Satz 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1. Hinzu tritt gegebenenfalls der jeweilige Erhöhungsbetrag nach § 61 Absatz 2a. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen.
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Dem TE geht es allerdings nicht um DU
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Ich würde es noch mal genau durchrechnen was sich lohnt.
Kleiner Tipp:
Die Pension landet steuerlich in Anlage N, die Rente in Anlage R. Das bedeutet folgendes:
-> Steuerlich bekommt die Rente deshalb einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro im Jahr.
Dies sollte man bei der Berechnung berücksichtigen.
Da der Ruhegehaltsatz schon sehr hoch ist, kann auch die Auszahlung in Betracht kommen um auf der Vermögensseite besser aufgestellt zu sein.
Wäre der Ruhegehaltsatz niedriger, wäre die Rente auf jeden Fall vorteilhaft. Es gäbe in gewissen Fällen dann die Möglichkeit einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltsatzes. https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/personalamt/landesbetriebe/zentrum-fuer-personaldienste/personalservice/hinweise-beamtenversorgung-246616#:~:text=Vor%C3%BCbergehende%20Erh%C3%B6hung%20des%20Ruhegehaltssatzes%20Diese%20kann%20bei,Polizei%2D%20oder%20Feuerwehrbeamtinnen%20und%20%2Dbeamten%20der%20Fall.
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Die Rente wird erst frühestens mit 67 gezahlt. Selbst bei früherer Dienstunfähigkeit kann sie regelmäßig nicht früher gezahlt werden.
Neben der Tätigkeit als Beamter ist es denkbar, dass die fehlenden 12 Monate noch durch andere Beiträge wie Pflege eines Angehörigen, Minijob oder Scheidung aufgefüllt werden.
Auf der anderen Seite kann es sein, dass durch die Beitragserstattung dem Grunde nach ruhegehaltfähige Vordienstzeiten verloren gehen.
Ich würde daher derzeit tatsächlich gar nichts machen und mich mit 63 erneut darum kümmern.
Bis dahin kann noch viel passieren.