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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: DerBeamte am 30.04.2025 09:09
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Hallo an alle :)
Folgende Frage wurde heute auf der Arbeit gestellt und die Meinungen gingen komischerweise auseinander:
Erhält ein Beamter den Familienzuschlag für sein Kind, wenn das Kind bei der Ex-frau lebt?
Das Kindergeld erhält die Ex-Frau.
Wie gesagt manche sind der Meinung er bekommt es und manche sagen er bekommt es nur wenn sie quasi das Wechselmodell führen, dass heißt 1 Woche ist das Kind bei Ihm und eine 1 Woche bei der Ex-Frau.
Vielen lieben Dank für Eure Hilfe.
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Die Frage dürfte mit der Information stehen und fallen, ob die Exfrau ebenfalls Beamtin ist mit grundsätzlichem Anspruch auf den Familienzuschlag.
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Entschuldigung bitte ganz vergessen, die Ex-Frau ist keine Beamtin.
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Dann hat der Beamte den entsprechenden Anspruch
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Muss das Kind denn nicht auch bei dem Beamten wohnen?
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Muss das Kind denn nicht auch bei dem Beamten wohnen?
Nein.
Es muss lediglich ein grundsätzlicher Anspruch auf Kindergeld existieren. Wer letztendlich das KG erhält ist zweitrangig.
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Muss das Kind denn nicht auch bei dem Beamten wohnen?
Nein.
Es muss lediglich ein grundsätzlicher Anspruch auf Kindergeld existieren. Wer letztendlich das KG erhält ist zweitrangig.
Was bedeutet denn grundsätzlicher Anspruch?
In meinem beschriebenen Fall hat die Mutter Anspruch auf das Kindergeld, da das Kind dort dauerhaft lebt.
Durch das zahlen des Unterhalts durch den Vater, hat er doch auch Anspruch auf das Kindergeld da er dieses zur Hälfte angerechnet bekommt oder nicht?
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Muss das Kind denn nicht auch bei dem Beamten wohnen?
Nein.
Es muss lediglich ein grundsätzlicher Anspruch auf Kindergeld existieren. Wer letztendlich das KG erhält ist zweitrangig.
Ich glaube wir hatten uns mal in diesem Punkt unterhalten. Mittlerweile kann ich Dir sagen, dass du recht hattest. Zur Erinnerung mir wollte man keinen FZ zahlen, weil meine Frau das KG bekommt und auch sie ist keine Beamtin. Wir haben das dann ändern lassen und mein FZ wurde heute rückwirkend für 8 Monate gezahlt. Parallel gab es ein Schreiben, in dem mir mitgeteilt wurde, dass der SB da nicht ganz up-to-date war und und die Änderung des KG nicht nötig war.
Von daher hattest Du, wie auch hier, recht.
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Grundsätzlicher Anspruch meint, dass für das Kind ein Kindergeldanspruch dem Grunde nach besteht.
Das ist regelmäßig der Fall, wenn das Kind entweder unter 18 ist oder zwischen 18 und 25 Jahre alt ist und sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.
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Muss das Kind denn nicht auch bei dem Beamten wohnen?
Nein.
Es muss lediglich ein grundsätzlicher Anspruch auf Kindergeld existieren. Wer letztendlich das KG erhält ist zweitrangig.
Ich glaube wir hatten uns mal in diesem Punkt unterhalten. Mittlerweile kann ich Dir sagen, dass du recht hattest. Zur Erinnerung mir wollte man keinen FZ zahlen, weil meine Frau das KG bekommt und auch sie ist keine Beamtin. Wir haben das dann ändern lassen und mein FZ wurde heute rückwirkend für 8 Monate gezahlt. Parallel gab es ein Schreiben, in dem mir mitgeteilt wurde, dass der SB da nicht ganz up-to-date war und und die Änderung des KG nicht nötig war.
Von daher hattest Du, wie auch hier, recht.
Danke für die Rückmeldung!
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Die Situation ist nur anders, wenn Du als nichtverheirateter Beamter zusätzlich zum Zuschlag Kind noch den Familienzuschlag Stufe 1 bekommen möchtest, dafür ist Voraussetzung, dass das Kind bei dir wohnt.
Nach dem Gesetzestext
"Ledige Besoldungsberechtigte erhalten den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn sie eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und sie dieser Person Unterhalt gewähren."
Da hier im Thread mehrere Ansprüche vermischt wurden, könnte es sogar sein, dass das deine Ausgangsfrage war oder auch Deine Kollegen meinten, dass Du diesen Anspruch meinst.
Für diese zusätzliche Einstufung kann dann auch entscheidend sein, ob ein Wechselmodell gefahren wird, aber wie meine Vorposter richtig ausgeführt haben, den reinen Zuschlag für das Kind erhälst Du unzweifelhaft.