Forum Öffentlicher Dienst

Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Skatergolf am 20.05.2025 10:38

Titel: Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: Skatergolf am 20.05.2025 10:38
Hallo zusammen,
bei mir wurden Zeiten im öffentlichen Dienst die ich vom 01.10.1999 bis 31.03.2018 beim Land Hessen beschäftigt war, nicht anerkannt. Jetzt bin ich seit 01.07.2019 im Öffentlichen Dienst in Rheinland-Pfalz und die Beschäftigungszeiten gelten erst ab diesem Zeitpunkt. Mir wurden also 17 Jahren der Zeiten nicht anerkannt, was ich nicht nachvollziehen kann.
Kann mir jemand sagen, ob das so richtig ist bzw. sagen, wo das gesetzlich so geregelt ist?
Laut §34 TV-L heißt es:
Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gem. §285, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstleichtes oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Besten Dank :)
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: Faunus am 20.05.2025 10:42
Das Bundesland Hessen und das Bundesland Rheinland-Pfalz sind -  nach meinem Verständnis - nicht derselbe Arbeitgeber.
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: Skatergolf am 20.05.2025 10:44
Deshalb gilt laut §34 auch der Satz 3:
Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: Faunus am 20.05.2025 10:54
Eigentlich hast Du ja recht, aber...
da das Land Hessen 2004 aus der TdL ausgetreten ist, gilt der TV-L nicht für die Beschäftigten des Landes Hessen.
Ich kann auch nur vermuten, dass der "Hund hier begraben liegt". Mit den "hessischen Verhältnissen" kenne ich mich nicht aus.
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: troubleshooting am 20.05.2025 11:42
Deshalb gilt laut §34 auch der Satz 3:
Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

§ 34 betrifft doch die Kündigungszeit!?

Relevant ist §16. In welcher Stufe wurdest du denn eingruppiert?

Bis Stufe 3 bei einschlägiger Berufserfahrung von mind. 3 Jahren. Alles drüber, ist vorher zu verhandeln.
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: Skatergolf am 20.05.2025 11:56
Bin derzeit in Stufe 3, ja §34 regelt die Kündigunsfristen, aber die Beschäftigungszeiten sind maßgeblich für die Kündigungsfristen
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: MoinMoin am 20.05.2025 11:58
Deshalb gilt laut §34 auch der Satz 3:
Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

§ 34 betrifft doch die Kündigungszeit!?
Nur Satz 1 und 2

@Skatergolf
Wenn es dir um die Kohle für 25/40 Jahre im öD geht, dann ja, die müssen die 17 Jahre da mit reinnehmen.
Wenn es dir um Krankengeldzuschuss geht, ja ...

Wenn es dir um Kündigungsfrist geht, nein
oder Stufenzuordnung, kann der Ag es reinnehmen.

So mein Verständnis.
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: MoinMoin am 20.05.2025 12:00
Bin derzeit in Stufe 3, ja §34 regelt die Kündigunsfristen, aber die Beschäftigungszeiten sind maßgeblich für die Kündigungsfristen
§34 Kündigungsfrist
1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die
Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
und nicht Satz 3 und 4!!!

Wenn der ganze Absatz hätten gelten sollen, dann Stände da:
1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die
Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 )
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: troubleshooting am 20.05.2025 12:15
§16 (2a) Der AG kann (!!!) bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein AV im öD (OK, dann kommt der Verweis auf §34 Abs. 3 Satz 3+4) die beim vorherigen AG ... erworbene Stufe ganz oder teilweise berücksichtigen.

Insofern ist der §34 (3) nur nur für die Definition Beschäftigungszeit relevant, entfaltet aber keinen Zwang zur Anwendung einer Anerkennung im Rahmen des AG-Wechsels.
Entscheidend ist eben der §16 des Tarifvertrages, und da ist eben ein absolutes "kann" enthalten. Und, damit: Grüße vom Land Rheinland-Pfalz!!!
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: cyrix42 am 20.05.2025 12:26
Worum genau geht es?

Um die Einstufung? Dann ist §16 heranzuziehen. Um Kündigungsfristen? Dann sind nur die Sätze 1 und 2 des §34 Absatz (3) relevant. Um die Zahlung von Krankengeldzuschuss (§22 Absatz (3)) oder Jubiläumsgeld (§23 Absatz (2))? Dann ist der gesamte §34 Absatz (3) von Relevanz; aber auch nur dann, da nur an diesen Stellen auf ihn in vollständiger Länge und nicht nur auf dessen Sätze 1 und 2 verwiesen wird.
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: Faunus am 20.05.2025 12:31
Es spielt also keine Rolle, dass Hessen nicht in der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) ist, sondern seinen eigenen TV-H hat?
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: Skatergolf am 20.05.2025 12:45
Hey, ja es geht mir hauptsächlich um die Jubiläumszeiten und das Geld, was mir dadurch verloren geht.
Es kann nicht sein, dass Zeiten von 17 Jahren nicht anerkannt werden. Ich würde gerne wissen, wo das gesetzlich verankert ist, da ich laut §34 L TV-L nichts rauslesen kann, dass die Zeiten an den neuen AG anknüpfen müssen.
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: MoinMoin am 20.05.2025 12:50
Die 17 Jahre zählen zum Jubi dazu.

Das ist tariflich (nicht gesetzlich) so geregelt.
Wenn du also deine 25 Jahre nach deiner Berechnung voll hast, Geld einfordern und schauen, ob man wegen der 350€ klagen muss.
Vielleicht bist du ja bis dahin in der Gewerkschaft eingetreten, so dass sie dich vertreten können.  8)
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: Faunus am 20.05.2025 15:48
Hallo zusammen,
bei mir wurden Zeiten im öffentlichen Dienst die ich vom 01.10.1999 bis 31.03.2018 beim Land Hessen beschäftigt war, nicht anerkannt. Jetzt bin ich seit 01.07.2019 im Öffentlichen Dienst in Rheinland-Pfalz und die Beschäftigungszeiten gelten erst ab diesem Zeitpunkt. Mir wurden also 17 Jahren der Zeiten nicht anerkannt, was ich nicht nachvollziehen kann.


Also wenn es nicht der Wechsel zw. zwei Tarifsystemen und damit zw. zwei AG ist, dann wäre da noch zu klären
ob die Lücke vom 01.04.2018 bis 30.06.2019 durch eine unschädliche Unterbrechung wie

- Mutterschutz,
- Urlaub oder Krankheit bis 39 Wochen
- ruhende Arbeitszeit wegen bspw. Elternzeit, Pflegezeit, Rente auf Zeit
- Sonderurlaub, bei dem ein dienstliches oder betriebliches Interesse vorliegt,

entstanden ist.
Diese haben haben keine negativen Auswirkungen.

Alles andere.... mal nachfragen.  Hast Du mal nachgefragt & u.U. eine Begründung erhalten?
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: MoinMoin am 20.05.2025 16:16
Hallo zusammen,
bei mir wurden Zeiten im öffentlichen Dienst die ich vom 01.10.1999 bis 31.03.2018 beim Land Hessen beschäftigt war, nicht anerkannt. Jetzt bin ich seit 01.07.2019 im Öffentlichen Dienst in Rheinland-Pfalz und die Beschäftigungszeiten gelten erst ab diesem Zeitpunkt. Mir wurden also 17 Jahren der Zeiten nicht anerkannt, was ich nicht nachvollziehen kann.


Also wenn es nicht der Wechsel zw. zwei Tarifsystemen und damit zw. zwei AG ist, dann wäre da noch zu klären
ob die Lücke vom 01.04.2018 bis 30.06.2019 durch eine unschädliche Unterbrechung wie

- Mutterschutz,
- Urlaub oder Krankheit bis 39 Wochen
- ruhende Arbeitszeit wegen bspw. Elternzeit, Pflegezeit, Rente auf Zeit
- Sonderurlaub, bei dem ein dienstliches oder betriebliches Interesse vorliegt,

entstanden ist.
Diese haben haben keine negativen Auswirkungen.

Alles andere.... mal nachfragen.  Hast Du mal nachgefragt & u.U. eine Begründung erhalten?
@Faunus
Es geht - so habe ich es verstanden - nur um die Anrechnung der Zeiten wegen 25 und 40 Jahre Dienstjubel und das Geld dafür.
Da spielen diese Dinge keine Rolle.

Also bei mir gab es diese Probleme nicht. Ich habe in verschiedenen 3 Bundesländer im öD gearbeitet und jeder Monat wurde gerechnet.
Musste allerdings auch alle Verträge vorlegen.
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: Faunus am 20.05.2025 16:53
Bei mir wurde im selben Bundesland der Antrag zur Anerkennung der Ausbildungszeit auf die Dienstzeit/-jahre für die "Jubeljahre"nicht anerkannt, weil ich gekündigt hatte und 3 Mon. Urlaub gemacht hatte, bevor ich beim gleichen AG-Vertreter wieder weitergearbeitet hatte. 
Dort habe ich wieder 3 Jahre gearbeitet und im Anschluss 4 Jahren wegen "Fortbildung" mein Arbeitsverhältnis wieder gekündigt - nur dieses mal wurden diese  3 Jahre Arbeitszeit zum "Jubeln" dazugerechnet.
Ich habe das später - als die Abteilungen und Zugehörigkeiten im Landesamt neu gemischt wurden und Unterlagen irgenbdwo verloren gingen, die ich dann nachliefern musste, erneut mit der Ausbildungszeit probiert - mit dem gleichen Erfolg.

Ob das hier auch so ist oder ganz anders... k.A.

Mich würde interessieren, welche Begündung der TE von der Personalstelle  dafür bekommen hat, falls er nachgefragt hat.
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: Skatergolf am 21.05.2025 07:47
Guten Morgen,

ich habe vom 01.10.1999 bis 31.03.2018 beim Land Hessen gearbeitet. Vom 01.04.2018 bis 30.06.2019 in der freien Wirtschaft und seit dem 01.07.2019 bin ich in RLP.

Als Begründung wurde mir folgendes mitgeteilt:
Der Text des TV-L besagt, dass bei einem Wechsel zwischen den Arbeitgebern die Zeiten des vorherigen Arbeitgebers anerkannt werden können.
Als Wechsel ist hier der unmittelbar aufeinander folgende Übergang zwischen zwei Arbeitgebern zu verstehen.
Es muss somit ein zeitlicher Zusammenhang bestehen, so dass ein Wechsel im Sinne des Tarifvertrags anzunehmen ist.


Mir geht es konkret darum, wo ist das gesetzlich verankert, dass der Übertritt nur durch unmittelbaren Übertritt anerkannt wird, ich kann nirgends was finden. Aus dem TV-L geht es meines Erachtens nicht hervor.

Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gem. §285, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstleichtes oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Es sind immerhin 17 Jahre die mir hier verloren gehen, das ist eine lange Zeit.
Besten Dank.

Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: MoinMoin am 21.05.2025 08:06
Das ist doch schon alles gesagt worden.

Also bitte mal richtig Butter bei die Fische: Worum geht es dir konkret? Und auf welche konkreten Sachverhalt wurde dir die Begründung geliefert?

Stufenlaufzeiten? Dann muss nichts anerkannt werden, steht im Tarifvertrag
Kündigungsfristen? Dann muss nichts anerkannt werden, steht im Tarifvertrag
Krankengeldzuschuss?   Dann muss anerkannt werden, steht im Tarifvertrag
Jubiläumsgeld?  Dann muss anerkannt werden, steht im Tarifvertrag
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: Skatergolf am 21.05.2025 08:19
Es geht mir konkret um die Jubiläumszeiten

Hat jemand die Kommentierung vom TV-L? Steht da vielleicht eine Erläuterung drin?
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: MoinMoin am 21.05.2025 08:29
1Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)
a) von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro,
b) von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro.

Also dein Personalabteilung soll dir mal erklären, wo in dem Absatz irgendwas steht von unmittelbar?
Und warum dein erster AG nicht unter Satz 4 fallen sollte.

Haben die sich auch wirklich auf JubiGeld bezogen? Klingt nach einem Missverständnis, dass die wegen Anerkennung von Stufenlaufzeiten (§16) und Beschäftigungszeiten (§23 und §34 )durcheinander gekommen sind.

Wenn du also die 25 Jahre voll hast und sie dir nichts zahlen wollen. Einfach dieses Geld einfordern mit Verweis auf §23 und §37 und mit Fristsetzung, danach ein Mahnverfahren einleiten, vielleicht wachen die dann auf.

Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: VFA West am 21.05.2025 11:06
Im Tariftext steht ganz klar, dass Vorzeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst nur bei einem "Wechsel" angerechnet werden.

Du bist aus der Privatwirtschaft zum Land RLP gewechselt, somit wird die vorherige Zeit nicht angerechnet. Du kannst schon darauf vertrauen, dass es so ist. Einziger Nachteil ist tatsächlich die Jubiläumszuwendung i.H.v. 350€/500€ (brutto).
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: Skatergolf am 21.05.2025 11:10
Das ist mir klar, dass die Zeiten aus der Privatwirtschaft nicht zählen, aber die Zeit beim Land Hessen von 1999-2018 müsste doch zählen.
Wo steht das genau? Im Gesetz ist es nicht so zu lesen, dass ein Wechsel unmittelbar erfolgen muss.

Vielen Dank.
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: VFA West am 21.05.2025 11:21
Das ist mir klar, dass die Zeiten aus der Privatwirtschaft nicht zählen, aber die Zeit beim Land Hessen von 1999-2018 müsste doch zählen.
Wo steht das genau? Im Gesetz ist es nicht so zu lesen, dass ein Wechsel unmittelbar erfolgen muss.

Vielen Dank.

Nochmal: Du bist nicht vom Land Hessen zum Land RLP GEWECHSELT.
Es kommt immer darauf an, von welcher "Dienststelle" du zu deiner jetzigen Dienststelle GEWECHSELT bist.

Was der Begriff "WECHSELN" bedeutet, versuchte das BAG z.B. in diesem Urteil zu erläutern:
https://www.haufe.de/id/beitrag/beschaeftigungszeit-2222-wechsel-zwischen-vom-tv-l-erfassten-arbeitgebern-HI14100014.html
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: Skatergolf am 21.05.2025 12:36
Vielen Dank für die Ausführungen
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: MoinMoin am 21.05.2025 12:40
Ok, zum Glück wird das bei uns anders gesehen, da die Unterbrechungen aus Satz 1 auch für die Zeiten zwischen den öD AGs aus Satz 3 und 4 angesehen wird und der Begriff Wechsel nicht als unmittelbarer Wechsel (so wie vorher im BAT) angesehen wird. Denn wenn das gemeint gewesen wäre stände es dort doch.

Sondern man kann auch über den Umweg einer Arbeitslosigkeit oder einer Zwischenbeschäftigung in der pW von einem ö D AG zum anderen Wechseln.

Aber diese von dir dargelegte Sichtweise war mir nicht bewusst.
Würde also bedeuten
Person mach 10 Jahre öD in Land A, macht 5 Jahre nüscht  oder pW und dann wieder 15 Jahre Land A dann bekommt er Jubelgeld
wenn er 10 Jahre Land A und direkt 15 Jahre Land B, dann auch.
wenn er 10 Jahre Land A x Monate nüscht oder in der pW  und dann 15 Jahre Land B gibt es kein Jubelgeld

tja kann man so sehen.

Wie sieht es bei folgender Konstellation aus:
5  J Land A
10 direkt Land B (15 Jahre voll)
5 pW
10 Land A (15 oder 25 Jahre? oder )
5 Land B  ...

 :o
Und was wenn es
5Land B
10 LandA
5Pw
10 Land A (sind es 25?)

funny.....
wenn man Wechsel als direkten unmittelbaren Wechsel interpretiert.
Ob da mal einer bei verdi draufkommt, dass in einer Protokollnotiz zu konkretisieren
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: Faunus am 21.05.2025 13:13
Das ist mir klar, dass die Zeiten aus der Privatwirtschaft nicht zählen, aber die Zeit beim Land Hessen von 1999-2018 müsste doch zählen.
Wo steht das genau? Im Gesetz ist es nicht so zu lesen, dass ein Wechsel unmittelbar erfolgen muss.

Vielen Dank.

Nochmal: Du bist nicht vom Land Hessen zum Land RLP GEWECHSELT.
Es kommt immer darauf an, von welcher "Dienststelle" du zu deiner jetzigen Dienststelle GEWECHSELT bist.

Was der Begriff "WECHSELN" bedeutet, versuchte das BAG z.B. in diesem Urteil zu erläutern:
https://www.haufe.de/id/beitrag/beschaeftigungszeit-2222-wechsel-zwischen-vom-tv-l-erfassten-arbeitgebern-HI14100014.html


Das war die Quelle auf die ich mich ebenfalls bezogen hatte, ohne zu wissen, dass der TE zwischendrin in de rPW war und in dieser Quelle teht:
Zitat
Tritt der Mitarbeiter nach einer Beschäftigung beim Land zunächst in ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber ein, der nicht dem TV-L unterliegt, und wechselt er dann von diesem "Nicht-TV-L-Arbeitgeber" wieder in den Tarifbereich, so werden die Vorzeiten nicht nach § 34 Abs. 3 Satz 3 angerechnet. Ein "Wechsel" zwischen verschiedenen TV-L-Arbeitgebern liegt nicht vor.

Hessen unterliegt nicht dem TV-L!

Bei diesem TE ist es jetzt auch schon egal, da zwischendrin dann noch das PW-Arbeitsverhältnis war!
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: MoinMoin am 21.05.2025 13:34
Das ist mir klar, dass die Zeiten aus der Privatwirtschaft nicht zählen, aber die Zeit beim Land Hessen von 1999-2018 müsste doch zählen.
Wo steht das genau? Im Gesetz ist es nicht so zu lesen, dass ein Wechsel unmittelbar erfolgen muss.

Vielen Dank.

Nochmal: Du bist nicht vom Land Hessen zum Land RLP GEWECHSELT.
Es kommt immer darauf an, von welcher "Dienststelle" du zu deiner jetzigen Dienststelle GEWECHSELT bist.

Was der Begriff "WECHSELN" bedeutet, versuchte das BAG z.B. in diesem Urteil zu erläutern:
https://www.haufe.de/id/beitrag/beschaeftigungszeit-2222-wechsel-zwischen-vom-tv-l-erfassten-arbeitgebern-HI14100014.html


Das war die Quelle auf die ich mich ebenfalls bezogen hatte, ohne zu wissen, dass der TE zwischendrin in de rPW war und in dieser Quelle teht:
Zitat
Tritt der Mitarbeiter nach einer Beschäftigung beim Land zunächst in ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber ein, der nicht dem TV-L unterliegt, und wechselt er dann von diesem "Nicht-TV-L-Arbeitgeber" wieder in den Tarifbereich, so werden die Vorzeiten nicht nach § 34 Abs. 3 Satz 3 angerechnet. Ein "Wechsel" zwischen verschiedenen TV-L-Arbeitgebern liegt nicht vor.

Hessen unterliegt nicht dem TV-L!

Bei diesem TE ist es jetzt auch schon egal, da zwischendrin dann noch das PW-Arbeitsverhältnis war!
Hessen wäre aber durch Satz 4 abgedeckt
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: Faunus am 21.05.2025 18:47
Du meinst das:
Zitat
4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
?

Dann könnte man auch zu den öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten wie WDR, BR, etc. ohne Verlust wechseln.
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: MoinMoin am 21.05.2025 19:24
Du meinst das:
Zitat
4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
?

Dann könnte man auch zu den öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten wie WDR, BR, etc. ohne Verlust wechseln.
Das muss ein Kundiger sagen, vor eine Woche hätte ihc noch gesagt: Ja, wenn du zwischen TV-L und WDR und Wieder TV-L wechselt würde die zeiten des WDR zum Jubelgeld zählen.
Aber ich habe ja dazugelernt und bin mir da nicht mehr sicher.
(Bei uns würde es aber so laufen, also psssss nicht weitersagen)
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: Faunus am 22.05.2025 08:28
Schränkt der TV-L mit  § 34 erst mal auf AG die Mitglied im TD-L sind ein dann wäre Hessen etc. raus.
Aber den Absatz/die Fußnote 4 hatte ich nicht gesehen, sondern nur das Urteil (andere Sachlage) und mit dieser Information und meinem Rechtsverständnis bedeutet es, dass die Beschäftigungszeiten von jedem öffentl.-rechtl. AG (Hessen, WDR, Bund, Kommune...) mitgezählt wird - sofern unmittelbar gewechselt wurde.

Es war im BAG-Urteil der unbezahlte Urlaub/Arbeitslosikgeit als Unterbrechnung dazwischen.
Es war bei mir mit "nach der Ausbildung und vor der Arbeitsaufnahme" vergleichbar (zu BAT-Zeiten - und es stand das "umnittelbar" noch drin - war aber ein wunderschöner langer Urlaub, der mich halt heute noch aktuell  zusätzlich 500 EUR und eine Urlaubstag kostet ;)

Ist beim TE durch PW-Arbeitsverhältnbis auch nicht unmittelbar erfolgt.

Klagen würde ich mir gut überlegen: kostet Freizeit, Nerven und Geld und bei den BAG-Urteil aus 2017... ne.
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: MoinMoin am 22.05.2025 09:55
Also ich habe es jetzt so verstanden:

Wenn du zwischen beliebigen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber hin und her wechselst und nie einen nichtöD AG dazwischen hast, egal ob mit oder ohne mehr monatigen Pausen (Arbeitslos...) zwischen den Arbeitsverhältnissen, dann zählen alle Monate zum Jubel und Krankengeld dazu.

Wenn da aber ein nicht öD AG dazwischen ist, dann zählen nur noch die Monate des gleichen AGs und evtl. die die direkt davor oder danach waren?


Ob das wirklich so gemeint war?

Mir egal, solange mein AG mir alle Monate die ich im BAT/TV-L/TVöD als Zeiten angestellt war anerkennt, unabhängig von den Ausflügen in der pW, die dazwischen lagen.
Ist halt eine übertarifliche Interpretation ohne Rechtsanspruch.
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: gyod1985 am 22.05.2025 10:44
In Berlin zählt nur der letzte Wechsel und nicht alle.
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: Fragmon am 22.05.2025 12:44
Hallo zusammen,
bei mir wurden Zeiten im öffentlichen Dienst die ich vom 01.10.1999 bis 31.03.2018 beim Land Hessen beschäftigt war, nicht anerkannt. Jetzt bin ich seit 01.07.2019 im Öffentlichen Dienst in Rheinland-Pfalz und die Beschäftigungszeiten gelten erst ab diesem Zeitpunkt. Mir wurden also 17 Jahren der Zeiten nicht anerkannt, was ich nicht nachvollziehen kann.
Kann mir jemand sagen, ob das so richtig ist bzw. sagen, wo das gesetzlich so geregelt ist?
Laut §34 TV-L heißt es:
Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gem. §285, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstleichtes oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Besten Dank :)

Sorry deine Zeiten können nicht berücksichtigt werden. § 34 Abs. 3 S. 4 i.V.m. S 3 TV-L bietet zwar die Anerkennung von Zeiten bei einem anderen öR AG (was hier zutrifft). Jedoch sieht diese Regelung einen Wechsel vor (sprich unmittelbaren Übergang). Da laut deinen Aussagen ein Zeitraum dazwischenliegt ist das schädlich. Zeiten mit Unterbrechung können nur nach S.1 beim selben AG anerkannt werden.


EDIT: Sorry ich habe S. 2 überblättert. Dort wurde das ja bereits erwähnt.
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: MoinMoin am 22.05.2025 13:11
Sorry deine Zeiten können nicht berücksichtigt werden. § 34 Abs. 3 S. 4 i.V.m. S 3 TV-L bietet zwar die Anerkennung von Zeiten bei einem anderen öR AG (was hier zutrifft). Jedoch sieht diese Regelung einen Wechsel vor (sprich unmittelbaren Übergang).
Und warum gibt es mal Regelungen in denen das Word unmittelbar vorkommt und mal nicht.
In der Juristenlogik müsste man dann doch annehmen, dass wenn nicht unmittelbar dran steht es auch nicht drin sein muss.
Aber so ist's halt mit den Gerichten
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: Fragmon am 22.05.2025 19:06
Weil so wie ich es gesagt bekommen habe, im Wort Wechsel das "unmittelbar" schon drin steckt. Sonst wäre es ein Ende und Neubeginn.

Wenn man nun unmittelbar davor schreibt, dann würde es gedanklich doppelt stehen.

Ich finde es auch unglücklich, aber könnte die Begründung nachvollziehen.

Begründung aus Haufe:
Auch wenn der Tarifwortlaut – im Gegensatz zu dem bis 30.9.2005 gültigen Tarifrecht BAT – nicht mehr die Formulierung "unmittelbarer Anschluss der Beschäftigungsverhältnisse" enthält, muss sich das neue Arbeitsverhältnis unmittelbar an das vorhergehende anschließen. Sonst fehlt es an einem "Wechsel" zwischen 2 Arbeitgebern.

Nach dem Duden-Herkunftswörterbuch der deutschen Sprache hatte der Begriff "Wechseln" ursprünglich die Bedeutung "Tausch, Abwechslung, Platzmachen". Heute wird er definiert als ein "sich verändern, sich ablösen, im Wechsel aufeinander folgen". Ein Wechsel i. S. d. § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD liegt begrifflich damit nur vor, wenn der Beschäftigte tatsächlich von dem einen zu dem anderen TVöD-Arbeitgeber überwechselt.
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: Valrak am 29.05.2025 21:31
Ich befürchte, die Beschäftigungszeiten nach § 34 Abs. 3 TV-L sind weg.

Die Regelung sieht eine Anerkennung von Amts wegen anscheinend nur bei einem direkten Wechsel vor (die TV-L/TV-H-Problematik lasse ich jetzt mal außen vor). Wenn es dazwischen eine Unterbrechung gab, muss der Beschäftigte selbst aktiv werden.

Zumindest bei uns in Sachsen ist folgendes üblich: Wenn wir jemanden einstellen, der berücksichtigungsfähige Zeiten haben könnte, bekommt er mit der Einstellung ein Formular „Antrag auf Anerkennung von Beschäftigungszeiten“ ausgehändigt. Dieser Antrag kann innerhalb der Ausschlussfrist (§ 37 TV-L) seit Einstellungsdatum mit den entsprechenden Nachweisen eingereicht werden.
Selbst wenn der Antrag nicht ausgehändigt wurde, müssten die neu eingestellten Beschäftigten zeitnah nach der Einstellung ein Schreiben bekommen, in dem die Beschäftigungszeit und das Jubiläumsalter festgesetzt wird. Und wenn auch dass nicht passiert ist, dann müsste zumindest die regelmäßige Bezügemitteilung die Beschäftigungszeit ausweisen. Das wäre der Zeitpunkt gewesen, um zu reagieren.
Wenn das alles nicht passiert ist, könnte man versuchen, per Klage die Anerkennung der Beschäftigungszeiten durchzusetzen, mit dem Argument, der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer nicht ordentlich informiert, wobei aber natürlich auch der Arbeitnehmer grundsätzlich in der Pflicht ist, sich über die seinem Arbeitsvertrag zugrunde liegenden tarifrechtlichen Regelungen zu informieren. Dazu gibt es sicherlich bereits Urteile, aber so tief kann und möchte ich jetzt auch nicht recherchieren.

Und abschließend noch @Faunus:
Die Nichtanerkennung der Ausbildungszeit liegt nicht an der Kündigung oder Unterbrechung. Die Ausbildungszeit wird generell nicht dazugerechnet, da es ein Ausbildungs- und kein Arbeitsverhältnis ist (man achte auf den genauen Wortlaut im § 34 Abs. 3 TV-L).
Titel: Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Beitrag von: Fragmon am 02.06.2025 08:19
Ich befürchte, die Beschäftigungszeiten nach § 34 Abs. 3 TV-L sind weg.

Die Regelung sieht eine Anerkennung von Amts wegen anscheinend nur bei einem direkten Wechsel vor (die TV-L/TV-H-Problematik lasse ich jetzt mal außen vor). Wenn es dazwischen eine Unterbrechung gab, muss der Beschäftigte selbst aktiv werden.

Zumindest bei uns in Sachsen ist folgendes üblich: Wenn wir jemanden einstellen, der berücksichtigungsfähige Zeiten haben könnte, bekommt er mit der Einstellung ein Formular „Antrag auf Anerkennung von Beschäftigungszeiten“ ausgehändigt. Dieser Antrag kann innerhalb der Ausschlussfrist (§ 37 TV-L) seit Einstellungsdatum mit den entsprechenden Nachweisen eingereicht werden.
Selbst wenn der Antrag nicht ausgehändigt wurde, müssten die neu eingestellten Beschäftigten zeitnah nach der Einstellung ein Schreiben bekommen, in dem die Beschäftigungszeit und das Jubiläumsalter festgesetzt wird. Und wenn auch dass nicht passiert ist, dann müsste zumindest die regelmäßige Bezügemitteilung die Beschäftigungszeit ausweisen. Das wäre der Zeitpunkt gewesen, um zu reagieren.
Wenn das alles nicht passiert ist, könnte man versuchen, per Klage die Anerkennung der Beschäftigungszeiten durchzusetzen, mit dem Argument, der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer nicht ordentlich informiert, wobei aber natürlich auch der Arbeitnehmer grundsätzlich in der Pflicht ist, sich über die seinem Arbeitsvertrag zugrunde liegenden tarifrechtlichen Regelungen zu informieren. Dazu gibt es sicherlich bereits Urteile, aber so tief kann und möchte ich jetzt auch nicht recherchieren.

Und abschließend noch @Faunus:
Die Nichtanerkennung der Ausbildungszeit liegt nicht an der Kündigung oder Unterbrechung. Die Ausbildungszeit wird generell nicht dazugerechnet, da es ein Ausbildungs- und kein Arbeitsverhältnis ist (man achte auf den genauen Wortlaut im § 34 Abs. 3 TV-L).


Das stimmt meines Erachtens so nicht. Die Neufestsetzung der Beschäftigung ist jederzeit möglich. Ändert aber nichts an der Tatsache, dass es sich um keinen Wechsel handelt. Es wäre demnach egal wann dieser Antrag gestellt werden würde, sprich am Tag 1 oder Tag 3453