Forum Öffentlicher Dienst

Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: vermessen am 22.05.2025 19:56

Titel: Frage zur Höhergruppierung unter Nutzung §13 TVöD
Beitrag von: vermessen am 22.05.2025 19:56
Moin, müsste mal euer Schwarmwissen abrufen.

Ein Bekannter von mir steht aktuell vor folgender Situation:

Eingestellt als Ingenieur auf einer Stelle E11/A11.
Seit Dezember 24 mündl. Übertragung (durch Sachbereichsleitung) einer Tätigkeit, welche nach E12/A12 bewertet ist. Dies zu 100% und unter Ruhendstellung seiner bisherigen Tätigkeit. (Die derzeitig wahrgenommene Tätigkeit wird im Rahmen eines Abkommens halt extern bezahlt und muss vertraglich durch die Behörde sichergestellt werden.)

Durch die Sachbereichsleitung wurde Anfang des Jahres ein Antrag auf Zulage nach §14 TVöD beim PersRef gestellt. Dies wurde im Mai! mündl. abgelehnt mit der Begründung dass eine weitere Person (A11, derzeit im Mutterschutz bis Ende des Jahres) prinzipiel auch für die Aufgabenwahrnehmung in Frage kommen würde und man einer möglichen Auschreibung/Neubesetzung des E12/A12-DP nicht vorgreifen möchte.

Nun zu meiner Frage:
Sollte der Kollege einfach bis 30.6. die Füße still halten und mit Nachweis der Aufgabenwahrnehmung eine neue Eingruppierung nach §13 TVöD anstreben?
Oder die Zahlung nach §14 unter Fristsetzung verlangen mit dem Verweis sonst die übertragene Tätigkeit abzulehnen?

Wie würdet ihr vorgehen? Sammeln grade Ideen.

Titel: Antw:Frage zur Höhergruppierung unter Nutzung §13 TVöD
Beitrag von: MoinMoin am 22.05.2025 20:03
die 13 kommt hier mE nicht zum Zuge
Titel: Antw:Frage zur Höhergruppierung unter Nutzung §13 TVöD
Beitrag von: vermessen am 22.05.2025 20:11
Wäre es ein Unterschied ob er die Aufgabe offiziell mit neuer Tätigkeitsbeschreibung durch das PersRef erhält oder nur auf Zuruf durch die SbL? ("du musst dich mal drum kümmern")

Er hat nichts schriftliches bekommen. Selbst der Beschreibung für seiner eigentlichen Stelle ist er ewig hinterhergerannt
Titel: Antw:Frage zur Höhergruppierung unter Nutzung §13 TVöD
Beitrag von: MoinMoin am 22.05.2025 22:42
Ja
und wer auf Zuruf arbeitet, sollte diesen Zuruf verschriftlichen, wenn er was nachweisen möchte.
Und zur not cc an PersRef, wenn es AV relevant erscheint.
Titel: Antw:Frage zur Höhergruppierung unter Nutzung §13 TVöD
Beitrag von: Organisator am 23.05.2025 09:48
Wäre es ein Unterschied ob er die Aufgabe offiziell mit neuer Tätigkeitsbeschreibung durch das PersRef erhält oder nur auf Zuruf durch die SbL? ("du musst dich mal drum kümmern")

Ja!

Die Übertragung von Aufgaben erfolgt durch den Arbeitgeber (Behördenchef) oder von ihm beauftragte Personen (typischerweise Personalabteilung).

Andere Personen sind in der Regel nicht befugt, neue Aufgaben zu übertragen, die direkte Führungskraft kann allenfalls die übertragenen Aufgaben ausgestalten.

Wenn also ein Arbeitnehmer auf Zuruf durch die direkte Führungskraft andere Aufgaben wahrnimmt als offiziell übertragen, hat dies keine eingruppierungsrelevanten Auswirkungen, vielmehr droht eine Abmahnung, da die von offizieller Stelle übertragenen Aufgaben nicht mehr wahrgenommen werden.
Titel: Antw:Frage zur Höhergruppierung unter Nutzung §13 TVöD
Beitrag von: vermessen am 23.05.2025 12:49
Okay, also sollte man eher so eskalieren, dass er die Weiterführung der Tätigkeit verweigert bis zur öffiziellen Übertragung incl. Zusage der Zahlung einer Zulage....

Wie wäre denn ein Szenario bei denen der §13 TVöD zur Anwendung finden würde?
Titel: Antw:Frage zur Höhergruppierung unter Nutzung §13 TVöD
Beitrag von: Organisator am 23.05.2025 14:01
Okay, also sollte man eher so eskalieren, dass er die Weiterführung der Tätigkeit verweigert bis zur öffiziellen Übertragung incl. Zusage der Zahlung einer Zulage....

Wie wäre denn ein Szenario bei denen der §13 TVöD zur Anwendung finden würde?

Genau. Also dem Chef vermitteln: Ja, die Aufgabe übernehme ich gerne, bitte lasse sie mir von der Perso übertragen.

Und wenn alle Beteiligten gut sind, dann wird die neue Tätigkeitsdarstellung so formuliert, dass eine Höhergruppierung oder eine Zulage drin ist.
Titel: Antw:Frage zur Höhergruppierung unter Nutzung §13 TVöD
Beitrag von: MoinMoin am 24.05.2025 14:26
Okay, also sollte man eher so eskalieren, dass er die Weiterführung der Tätigkeit verweigert bis zur öffiziellen Übertragung incl. Zusage der Zahlung einer Zulage....

Wie wäre denn ein Szenario bei denen der §13 TVöD zur Anwendung finden würde?
Wenn sich die Tätigkeiten nicht ändern, aber die Arbeitsvorgänge z.B.  aufgrund des technischen Fortschrittes so verändern, dass sie höherwertiger geworden sind.
z.b.
Publizieren von Tagungsunterlagen
Früher Kopieren und Briefmarke drauf kleben
Heute ein ContentManegmentsystem administrieren und bedienen
 >:(
Titel: Antw:Frage zur Höhergruppierung unter Nutzung §13 TVöD
Beitrag von: TVOEDAnwender am 05.06.2025 13:41
Okay, also sollte man eher so eskalieren, dass er die Weiterführung der Tätigkeit verweigert bis zur öffiziellen Übertragung incl. Zusage der Zahlung einer Zulage....

Wie wäre denn ein Szenario bei denen der §13 TVöD zur Anwendung finden würde?
Wenn sich die Tätigkeiten nicht ändern, aber die Arbeitsvorgänge z.B.  aufgrund des technischen Fortschrittes so verändern, dass sie höherwertiger geworden sind.
z.b.
Publizieren von Tagungsunterlagen
Früher Kopieren und Briefmarke drauf kleben
Heute ein ContentManegmentsystem administrieren und bedienen
 >:(

Oder wenn sich gesetzliche Regelungen ändern, dass z.B. Ermessensentscheidungen möglich sind, die vorher nicht möglich waren.

Zitat
Die Tätigkeit, die der Beschäftigte nicht nur vorübergehend auszuüben hat, muss sich im Lauf der Zeit durch die tatsächliche Entwicklung derart geändert haben, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der bisherigen (nach § 12 [VKA] TVöD zutreffenden) EntgGr. entspricht. Im Fall des § 13 (VKA) TVöD wird also keine höherwertige Tätigkeit zugewiesen, sondern die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit wird nach und nach dadurch höherwertig, dass innerhalb des Arbeitsgebiets „aus sich heraus“ eine Änderung eintritt, z. B. durch zunehmende, nicht vom Arbeitgeber veranlasste Erschwernisse als Auswirkung von Änderungen von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen usw. (Hess. LAG vom 19.3.2004 – 3 Sa 1836/02 – ZTR 2005, 148).