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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Besucher2025 am 01.06.2025 19:23

Titel: Frage zum § 37 BBiG // englischsprachige, französischsprachige Übersetzung
Beitrag von: Besucher2025 am 01.06.2025 19:23
Hallo zusammen,

ich hoffe jemand kann mir weiterhelfen :)

Ich bin aktuell bei einer Kommune beschäftigt und habe vor 3 Jahren die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten abgeschlossen.

Ich habe vor, bald den Ausbilderschein (Lehrgang geht im Sommer los) zu absolvieren. Dafür habe ich im Internet schon etwas gestöbert und bin unter anderem auf das BBiG gestoßen. Das BBiG habe ich mir dann einfach mal genauer angeschaut.

Im § 37 Abs. 3 BBiG steht, dass "Dem Zeugnis ist auf Antrag des oder der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen.".

Meine Frage ist nun, kann ich noch an die zuständige Stelle herantreten und einen Antrag auf eine englischsprachige bzw. französischsprachige Übersetzung stellen oder ist das nicht mehr möglich?

Bzw. gibt es so eine Möglichkeit auch für den Ausbilderschein, nachdem die Prüfung erfolgreich absolviert/bestanden wurde, einen Antrag auf eine englischsprachige bzw. französischsprachige Übersetzung zu stellen?

Liebe Grüße
Titel: Antw:Frage zum § 37 BBiG // englischsprachige, französischsprachige Übersetzung
Beitrag von: Organisator am 02.06.2025 09:13
Bzw. gibt es so eine Möglichkeit auch für den Ausbilderschein, nachdem die Prüfung erfolgreich absolviert/bestanden wurde, einen Antrag auf eine englischsprachige bzw. französischsprachige Übersetzung zu stellen?

Die gesetzliche Regelung spricht Auszubildene und deren Zeugnis an. Inwieweit bist du da betroffen?
Titel: Antw:Frage zum § 37 BBiG // englischsprachige, französischsprachige Übersetzung
Beitrag von: Faunus am 02.06.2025 09:37
Warum fragst Du nicht einfach mal bei der Personalstelle Deiner Ausbildungsstelle nach, bei der Du vor 3 Jahren den Abschluss zur Verwaltungsfachangestellte gemacht hast und fragst nach, was diese dafür von Dir haben wollen (z.B. beglaubigte Übersetzung - wird Dich halt was kosten).
 Mit "Recht haben" kann man dann ja immer noch kommen, wenn es so denn nach 3 Jahren sein sollte.
Titel: Antw:Frage zum § 37 BBiG // englischsprachige, französischsprachige Übersetzung
Beitrag von: andi1504 am 02.06.2025 11:55
Es hindert Dich keiner, an die zuständige Stelle heranzutreten und einen Antrag zustellen oder freundlich nachzufragen. Einen Anspruch auf eine englische und/oder französische Übersetzung hast Du meiner Ansicht nach jedoch nicht mehr, weil die Übersetzung nach dem Gesetzeswortlaut auf Antrag dem Zeugnis beizufügen gewesen wäre.

Das Zeugnis über die Berufs- und arbeitspädagogische Eignung unterliegt nicht dem BBiG. Insofern kannst Du Dich in diesem Zusammenhang definitiv nicht auf den § 37 Abs. 3 BBiG berufen.