Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Zuru12 am 10.06.2025 10:00
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Hallo zusammen,
vielleicht kann mir einer von euch diese Frage beantworten: ich bin Verwaltungsfachangestellte im kommunalen Dienst und bin eingestuft in VKE Entgeltgruppe 8 Stufe 6.
Ich habe neuerdings einen Bachelor in Soziale Arbeit erworben. Wenn ich nun eine Stelle bekomme, die nach Tabelle SuE bezahlt wird, nehme ich meine Erfahrungsstufe 6 dann mit? Ansonsten würde sich ein Wechsel für mich finanziell kaum lohnen...
Liebe Grüße und schönen Dank im voraus!
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Das würde mich doch sehr wundern, da du als Sozialarbeiterin keinerlei Berufserfahrung hast, maximal das Anerkennungsjahr (wenn du das hattest).
Bei uns würde deine Tätigkeit als Verwaltungskraft für den sozialen Bereich nicht anerkannt werden.
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Hallo zusammen,
vielleicht kann mir einer von euch diese Frage beantworten: ich bin Verwaltungsfachangestellte im kommunalen Dienst und bin eingestuft in VKE Entgeltgruppe 8 Stufe 6.
Ich habe neuerdings einen Bachelor in Soziale Arbeit erworben. Wenn ich nun eine Stelle bekomme, die nach Tabelle SuE bezahlt wird, nehme ich meine Erfahrungsstufe 6 dann mit? Ansonsten würde sich ein Wechsel für mich finanziell kaum lohnen...
Liebe Grüße und schönen Dank im voraus!
Ja, sofern die neue Tätigkeit beim selben Arbeitgeber unter Änderung des bestehende Arbeitsverhältnisses (also kein Neuabschluss mit vorheriger Vertragsbeendigung) erfolgt, sog. Tabellenwechsel.
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Also bei uns wechseln auch zum Beispiel Pfleger die einen Bachelor Abschluss gemacht haben in die Verwaltung (Controlling) und die Stufe bleibt gleich. Somit sollte es anders herum ebenfalls so sein. Wie gesagt jedoch interer Wechsel.
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Der sog. "Tabellenwechsel" erfolgt seit 2022 unter Mitnahme der Erfahrungsstufe. Jedoch beginnt die Stufenlaufzeit neu an zu laufen.
Wir reden jedoch hier nur darüber, wenn Du bei deinem Arbeitgeber verbleibst (also Höher- bzw. Umgruppiert wirst).
Wenn Du den Arbeitgeber wechseln solltest, gelten die normalen Regelungen des § 16 zur einschlägigen Berufserfahrung bzw. zu den förderlichen Zeiten für die Stufenzuordnung.