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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Rainbow am 19.06.2025 11:11
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Hallo,
eine kurze Verständnisfrage: Klar ist, dass eine Höhergruppierung eines Beschäftigten im Bereich SuE stufengleich erfolgt. Der Halbsatz "mindestens Stufe 2" existiert im § 17 Abs. 4a.1 TVöD nicht. Das bedeutet, bei einer Höhergruppierung von Stufe 1 bleibt es bei Stufe 1 in der höheren EG?
Danke!
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Was meinst Du mit "der Halbsatz existiert nicht" im TVöD? In §17 Ans. 4 (1) tut er das sehr wohl. Eine Höhergruppierung aus den Gruppen 2-14 führt immer mind. zur Stufe 2.... Auch in der EG1, aber das kann man sogar hier auf den entsprechenden Seiten nachlesen.
https://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/sue/hoehergruppierung.html
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Wie ist „der Halbsatz existiert nicht“ im Zusammenhang mit dem TVöD zu verstehen? Er tut dies in §17 Ans. 4 (1) durchaus. Eine Höhergruppierung aus den Gruppen 2-14 führt stets mindestens.
Was meinst Du mit "der Halbsatz existiert nicht" im TVöD? In §17 Ans. 4 (1) tut er das sehr wohl. Eine Höhergruppierung aus den Gruppen 2-14 führt immer mind. zur Stufe 2.... Auch in der EG1, aber das kann man sogar hier auf den entsprechenden Seiten nachlesen.
https://oeffentlicher-dienst.info/ (https://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/sue/hoehergruppierung.html)/tvoed/sue/hoehergruppierung.html (https://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/sue/hoehergruppierung.html)
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nt