Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: tb2022 am 25.06.2025 12:31
-
Hallo,
Kollege K ist seit Ende 2023 krankgeschrieben wg. psychischer Probleme (Burnout, Erschöpfung, etc.).
Die aktuelle Krankschreibung geht bis Ende Juni 2025.
Er möchte nun, ab dem 30.06.2025, seinen Erholungsurlaub aus 2024 und seinen Urlaub aus 2025 nehmen, um eine längere Auszeit im Ausland nehmen zu können. Der UR aus 2024 würde sonst verfallen.
Die Personalabteilung der Dienststelle lehnt den Urlaubsantrag ab, da sie der Meinung ist, es müsse erst, z.B. durch einen Amtsarzt, die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen werden.
Amtsarzttermin war schon einmal dieses Jahr; dieser meinte, dass die Genesung noch sechs Monate dauern könne als Prognose.
Darf der Urlaub hier abgelehnt werden?
Ggf. Klage vor dem Arbeitsgericht?
Vielen Dank!
WTH...
-
Warum geht ein Regierungsbeschäftigter (Forum TV-L) zum Amtsarzt?
-
Warum geht ein Regierungsbeschäftigter (Forum TV-L) zum Amtsarzt?
Ich lese es so, dass die Dienststelle einen Amtsarzt oder vergleichbar vermeintlich vertrauenswürdigen Arzt zu Rate ziehen möchte. Das - also derartige Vorstellungen und vermeintliche Anforderungen, von denen die Personalstelle überzeugt ist - passiert seltsamerweise auch manchmal bei Nicht-Beamten. Mal schauen, was der TE dazu sagt...
-
Sachverhalt ist halt sehr dürftig.
Ich kann schon nachvollziehen, dass der Dienstherr (oder AG) ein Problem damit hat, nach über 1,5 Jahren Krankschreibung einen Urlaub zu genehmigen.
Das setzt für mich auch erstmal eine Dienst- oder Arbeitsfähigkeit voraus.
Das Ganze bei dem Vorlauf ohne BEM-Verfahren o.ä. wirkt zumindest auf mich etwas krude.
Mal schauen, was noch erhellendes kommt.
-
Warum geht ein Regierungsbeschäftigter (Forum TV-L) zum Amtsarzt?
§ 3 Abs. 5 TV-L
Wenn selbst der Betriebsarzt schon die Untersuchung abgelehnt hat ggü. dem AG...
-
Welche Fragen sind denn noch offen?
TE kam die letzten Jahre aus familiären Gründen nicht weg, war ständig an ein sehr enges lokales Umfeld gebunden, jetzt will er einfach mal länger raus, um sich regenerieren zu können; AG will das aber ja nicht, sondern will lieber sinnlose Therapien und Reha sehen, wo einem gesagt wird, dass ja alles nicht so schlimm wäre...
-
Bei einer Reha käme TE doch raus.
Entweder Du bist krank oder Du bist es eben nicht. Im ersteren Fall wären Therapien dringend zu empfehlen und im zweiten Fall könntest Du arbeiten und zwischendurch Urlaub machen.
-
Welche Fragen sind denn noch offen?
TE kam die letzten Jahre aus familiären Gründen nicht weg, war ständig an ein sehr enges lokales Umfeld gebunden, jetzt will er einfach mal länger raus, um sich regenerieren zu können; AG will das aber ja nicht, sondern will lieber sinnlose Therapien und Reha sehen, wo einem gesagt wird, dass ja alles nicht so schlimm wäre...
Verständlich, aber der AG sieht hier eher, dass jemand bei vollem Lohnausgleich seine Krankheit durch Selbstdiagnose kurieren möchte.
Hier wäre eine Kur, Reha oder BEM das Mittel der Wahl.
-
Kann den AG verstehen, dass er möchte, dass der TE arbeitsfähig ist, sonst würde nach genehmigtem Urlaub und erneuter Krankheit wieder Lohnfortzahlung anfallen. Falls der TE dann bereits aus dem Krankengeldbezug fällt, wäre ein Rentenantrag das mittel der Wahl. Aufgrund eines EM Antrages stellt die Rentenversicherung die (Rest) Arbeitsfähigkeit fest.
-
Nein, für den Urlaub volles Gehalt, wenn dann wieder Krank, dann mutmasslich keine Lohnfortzahlung.
-
Vielleicht geht es ja gerade darum, den Urlaub nicht verfallen zu lassen?
Hier könnte auch ein LAK helfen?
Im Übrigen noch eine Verständnisfrage:
Wenn der TE nach seinem bezahlten Urlaub wegen einer neuen Diagnose krank sein würde, gäbe es eine erneute Lohnfortzahlung?
-
Vielleicht geht es ja gerade darum, den Urlaub nicht verfallen zu lassen?
Hier könnte auch ein LAK helfen?
Im Übrigen noch eine Verständnisfrage:
Wenn der TE nach seinem bezahlten Urlaub wegen einer neuen Diagnose krank sein würde, gäbe es eine erneute Lohnfortzahlung?
Er müsste mW dann nachweisen, dass es eine gänzlich neue Erkrankung ist und keine Zusammenhangserkrankung.
-
[...]
Hier könnte auch ein LAK helfen?
[...]
Was ist ein LAK?
PS: bekomme leider keine E-Mail-Benachrichtigung trotz Häkchen...
-
Ein Langzeitarbeitskonto.
Bei uns gibt es das seit einiger Zeit und hier können Überstunden oder Urlaub geparkt werden, der sonst verfällt.
Müsstest du schauen, ob es eine solche Möglichkeit auch bei dir gibt und wie die ausgestaltet ist
-
Urlaub verfällt zum 01.07. des Folgejahres.
Überstunden (nur über 40 in der Zahl) verfallen zum 01.11..
Also beteieblich festgelegt.
Gesetzlich festgelegt ist ja, dass Urlaub bei Langzeiterkrankung nach 15 Monaten, also zu einem 31.03. verfällt.
Länger ansonsten können Urlaub bei uns nur Beamte.
Gibt es Behörden, die auch für Tarifbeschäftigte kulantere Lösungen gibt?
Kann gerne hier gepostet werden!
-
Urlaub verfällt zum 01.07. des Folgejahres.
Überstunden (nur über 40 in der Zahl) verfallen zum 01.11..
Also beteieblich festgelegt.
Gesetzlich festgelegt ist ja, dass Urlaub bei Langzeiterkrankung nach 15 Monaten, also zu einem 31.03. verfällt.
Länger ansonsten können Urlaub bei uns nur Beamte.
Gibt es Behörden, die auch für Tarifbeschäftigte kulantere Lösungen gibt?
Kann gerne hier gepostet werden!
Nein, diese Ausführungen sind schlicht falsch.
-
Was ist falsch?
Was ist Deiner Meinung nach richtig?
-
Wo bist du denn beschäftigt bzw. ist tatsächlich der TV-L einschlägig??
Habt ihr spezielle Dienstvereinbarungen?
-
Urlaub verfällt zum 01.07. des Folgejahres.
Überstunden (nur über 40 in der Zahl) verfallen zum 01.11..
Also beteieblich festgelegt.
Gesetzlich festgelegt ist ja, dass Urlaub bei Langzeiterkrankung nach 15 Monaten, also zu einem 31.03. verfällt.
Länger ansonsten können Urlaub bei uns nur Beamte.
Gibt es Behörden, die auch für Tarifbeschäftigte kulantere Lösungen gibt?
Kann gerne hier gepostet werden!
Tariflich ist der Verfall am 31.3. festgelegt, ihre seit also besser gestellt als TV-L
(Ausnahme 30.9. an der Uni)
Bei uns (NI) sind wir den Beamten gleichgestellt also per DV Urlaubsverfall am 30.9. per Dienstvereinbarung.
-
Was ist falsch?
Was ist Deiner Meinung nach richtig?
Es gibt keinen Automatismus nach welchem Urlaub verfallen könnte.
Auch Dienstvereinbarungen dazu wären / sind unerheblich.
Anders verhällt es sich natürlich mit Überstunden oder wenn der Beschäftigte persönlich zustimmt seinen Urlaub verfallen zu lassen, die Frist für den Verfall kann nur beginnen wenn es eine persönliche, direkte Ansprache des Beschäftigten über die Folgen gegeben hat.
Mir ist sehr wohl bekannt, dass dies häufig in der Praxis anderweitig gehandhabt wird, vor dem Arbeitsgericht hat und hätte eine solche Vorgehensweise keinen Bestand.
-
Du hast allerdings auch keinen automatischen Anspruch darauf, dass dein Urlaub ins neue Jahr übernommen wird.
Insofern, wenn darüber keine DV oder anderweitige Kommunikation existiert, dann ....
Und ja, der AG muss dich auf den drohenden Urlaubsverfall hinweisen, sonst hat er Pech.
-
Die Verfallszeiten, die ich genannt habe, sind bezogen auf unsere Dienstvereinbarung und andere auf gesetzliche Regelungen.
-
Und wenn der AG nicht nachweisen kann, dass er dich darauf hingewiesen hat, dass zum Tag X Urlaub verfällt, dann verfällt er nicht (Stichwort Mitwirkungsobliegenheiten des AGs)
Das ist es wohl worauf Iunius hinaus wollte.
Ein Brief Mitte des Jahres, der darauf hinweist, dass noch X Urlaubstage offen sind und zum x.x.xxxx verfallen werden reicht und muss auch Langzeiterkrankten zugehen.