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Beamte und Soldaten => Beamte Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: NWB am 26.06.2025 10:46

Titel: Strukturzulage gem. § 47 d LBesG NRW
Beitrag von: NWB am 26.06.2025 10:46
Hallo zusammen,

die Beamtin ist Sonderpädagogin und als solche als verbeamtete Lehrerin (BesGr. A13 B.2.1) an einer Förderschule für geistige Entwicklung beschäftigt.

Steht ihr eine Strukturzulage gem. § 47d LBesG NRW zu?

Bin gespannt, ob jemand helfen kann/mag

Viele Grüße
Titel: Antw:[NW] Strukturzulage gem. § 47 d LBesG NRW
Beitrag von: 10481178 am 02.07.2025 18:25
Nein, die Strukturzulage steht ihr nicht zu.

Das genaue Amt heißt: "Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung". Es handelt sich hierbei um das Eingangsamt.

Die Zulage nach § 47 d LBesG NRW erhalten:

Beamte des Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem Einstiegsamt A13 einschließlich Beamte besonderer Fachrichtungen (-) Ist sie nicht, also keine Zulage.
Studienräte (-) Ist sie nicht, weil sie hat das Amt "Lehrerin..." inne. Studienrat (ungleich) Lehrer!
Akademischer Rat auf Zeit (-) Bin ich an der Hochschule, aber nicht in der Schule.
Polizeivollzugsbeamte (-) Ist sie nicht, weil sie Lehrerin ist.

Fazit: Keine Zulage!
Titel: Antw:[NW] Strukturzulage gem. § 47 d LBesG NRW
Beitrag von: NWB am 02.07.2025 22:22
Vielen Dank für die Einschätzung!