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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Klara C am 27.06.2025 09:41

Titel: feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: Klara C am 27.06.2025 09:41
Hallo zusammen,

ich habe ein solches Thema hier noch nicht gefunden und bitte vorab um Entschuldigung, sollte es schon einmal behandelt worden sein.

Ich arbeite nun seit 2020 in einer Kommune in NRW, wurde hier eingestellt als Sachbearbeiterin. Eingruppiert wurde ich hier in EG 5, Stufe 4. Gelernt hatte ich Justizfachangestellte.

Nun habe ich 2021 neben der Arbeit ein Abendstudium an einer Fachschule zur staatlich geprüften Betriebswirtin BWL mit dem Schwerpunkt Rechnungswesen angefangen und 2024 sehr gut abgeschlossen. 2022 ist eine Kollegin in Rente gegangen, diese hatte Aufgaben in der Fibu erledigt. Diese Stelle wurde für mich umgeschrieben und mit 9a bewertet. Die alte Stelle wurde neu vergeben. Meine Aufgaben sind u.a.

-Anlagenbuchhaltung
-Kontierung und Buchung der Ein- und Ausgangsrechnungen, Kasse
-Buchung der Kontoauszüge, Tagesabschlüsse
-Kreditoren- und Debitorenkonten
-Mitwirkung Jahresabschluss, Wirtschaftsplanung, Kostenleistungsrechnung, Budget- und Produktberichte
-Gebührenkalkulation
-selbstständige Bearbeitung von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten
-Controlling
-betriebliche Statistiken
-Abrechnung Leistungen, Rechnungsstellung
-Unterstützung Betriebsleitung betriebswirtschaftlich und steuerlich

Hin und wieder kommen auch neue Aufgaben dazu, bei Einführung eines neuen Programmes habe ich selbstständig die Einrichtung betreut, die Online-Bezahlsysteme eingerichtet und verwalte diese.

Da ich kein Verwaltungslehrgang habe, erhalte ich eine Zulage zu 9a für die höherwertige Tätigkeit.

Nach Aussgage der Personalabteilung besteht eine Möglichkeit zur Eingruppierung hier nicht, da nach Änderung des Tätigkeitfeldes eine erste Prüfung Verwaltungslehrgang 1 abzuschließen ist. Die Möglichkeit der unmittelbaren Eingruppierung von "Quereinsteigern" ohne erfüllen der persönlichen Voraussetzungen wird nur für den ersten festgelegten Einsatzbereich ermöglicht.

Nun mache ich die Arbeit schon 3 Jahre (mit einer anderen "leitenden Betriebswirtin) und muss nächstes Jahr den Lehrgang 1 absolvieren. Leider ist mir ein Überspringen und somit die Absolvierung des Lehrgangs 2 nicht gewährt worden.

Meine Frage ist hier:
Ist es richtig, dass ich "nur" eine Zulage erhalten kann, oder kann ich evtl. doch fest eingruppiert werden, auf Grund dessen, dass ich die Aufgaben auf meiner Stelle dauerhaft übernehme?
Muss ich den Lehrgang 1 machen oder besteht die Möglichkeit, darauf zu verzichten?

Ich wäre für Antworten sehr dankbar.

Grüße, Klara


Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: MaLa am 27.06.2025 10:02
Also ich sehe hier die anforderungen in der Person bei dir als gegeben an, für deinen Tätigkeit ist nicht der Verwaltungslehrgang ausschlaggebend sondern dein 3 jähriges BWL Studium.

Gehen wir mal in die EGO:

Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen er-
fordert.

Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und
vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fach-
kenntnisse erfordert.

Entgeltgruppe 5
1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem aner-
kannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei
Jahren und entsprechender Tätigkeit.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor-
schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw.
des Aufgabenkreises.)

Ich sehe dich hier in der Fallgruppe 2. 1 würde aber wahrscheinlich auch gehen.



Grundsätzlich geht die 9a auch ohne Verwaltungslehrgang, ich hab ihn auch nicht :D

Es geht sogar bis in die 12 ohne Verwaltungslehrgang oder Hochschulstudium.
Immer eine Frage der Fallgruppe.





Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: Klara C am 27.06.2025 10:13
Vielen Dank für deine Antwort MaLa.

Ich persönlich denke auch es würde gehen, wohl nur eine Frage des "Wollens".
Die Frage ist, geht es auch, wenn sich das Personalamt dagegen stellt und sagt, nur mit dem Lehrgang 1? Kann ich dies tatsächlich verlangen oder ist das nur möglich, wenn das Personalamt mir netterweise entgegen kommt. Ich habe natürlich bereits nachgefragt, eine Eingruppierung nur mit Lehrgang. Als sonstige Beschäftigte auch nicht, dafür muss ich jetzt erstmal noch mindestens 7 Jahre auf der Stelle arbeiten...da geht es mit dem Lehrgang natürlich schneller...
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: Klara C am 27.06.2025 10:14
Hinzu kommt, dass mein BWL Studium mir hier nicht anerkannt wird, da es keine Hochschule, sondern eine Fachschule war...
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: NWB am 27.06.2025 10:41
Wenn die dich mit deiner Qualifikation nicht wollen, musst du dir einen AG suchen, der das tut...
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: Klara C am 27.06.2025 10:45
Ja leider, darauf läuft es wohl hinaus, obwohl ich gerne hier bin...
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: MaLa am 27.06.2025 11:18
Also für mich ist hier die EG 5 FG 2 ausschlaggebend, deine Tätigkeiten würde ich mir ohne Fachwissen nicht zutrauen. alles andere baut darauf auf.


Hinzu kommt, dass mein BWL Studium mir hier nicht anerkannt wird, da es keine Hochschule, sondern eine Fachschule war...
Muss ja auch nicht, denn ein Hochschulabschluss ist ja auch nicht Notwendig.
Aber dein BWL-Studium wird doch sicher auf irgendeiner Art Ausbildung beruhen die du Vorher gemacht hast.

Mich würde auch interessieren wie du gerade eingruppiert bist.


Grundsätzlich kann hier nur ein Arbeitsgericht entgültig entscheiden wenn beide Partein nicht zueinander finden.
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: Klara C am 27.06.2025 11:37
Also für mich ist hier die EG 5 FG 2 ausschlaggebend, deine Tätigkeiten würde ich mir ohne Fachwissen nicht zutrauen. alles andere baut darauf auf.


Hinzu kommt, dass mein BWL Studium mir hier nicht anerkannt wird, da es keine Hochschule, sondern eine Fachschule war...
Muss ja auch nicht, denn ein Hochschulabschluss ist ja auch nicht Notwendig.
Aber dein BWL-Studium wird doch sicher auf irgendeiner Art Ausbildung beruhen die du Vorher gemacht hast.


Mich würde auch interessieren wie du gerade eingruppiert bist.


Grundsätzlich kann hier nur ein Arbeitsgericht entgültig entscheiden wenn beide Partein nicht zueinander finden.

Nein, ich bin eigentlich gelernte Justizfachangestellte. War dann zuletzt im Einzelhandel tätig, bis ich zur Stadt gewechselt bin. Schon während ich die neue Stelle besetzt hatte, habe ich vorab nebenbei einen Kurs zur geprüften Fachkraft Finanzbuchführung absolviert, danach die Weiterbildung zur Betriebswirtin gemacht.

Ich bin in EG5 Stufe 5 mit Zulage EG9a Stufe 4 eingruppiert

Naja, es geht mir hier ja darum, ob es gesetzlich für mich durchsetzbar wäre oder ob es sofort abgelehnt werden würde, da ich die Voraussetzungen gar nicht erst erfülle...(Prüfungspflicht/Tarifautomatik). Ich glaube durch die ganze Nachfragerei hab ich mir bisher nicht viele Freunde gemacht.
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: MaLa am 27.06.2025 11:58

Ich bin in EG5 Stufe 5 mit Zulage EG9a Stufe 4 eingruppiert


Das ist ja schonmal falsch.

Zitat
Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person

1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung
bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht
besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der
nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Satz 1 gilt entsprechend für Tä-
tigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Ein-
gruppierung vorsehen.

weiterhin

Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er je-
weils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner
Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jewei-
ligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt.

Je nachdem wann die Stufe 5 gekommen ist müsstest du jetzt entweder in der

EG 8 Stufe 4 Zulage zu 9a/4
oder
EG 8 Stufe 5 Zulage zu 9a/5

sein. Wenn man den Verwaltungslehrgang als Vorraussetzung ansieht.
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: Klara C am 27.06.2025 12:01

Ich bin in EG5 Stufe 5 mit Zulage EG9a Stufe 4 eingruppiert


Das ist ja schonmal falsch.
Warum?
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: Klara C am 27.06.2025 12:02
Zitat
Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person

1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung
bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht
besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der
nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Satz 1 gilt entsprechend für Tä-
tigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Ein-
gruppierung vorsehen.

weiterhin

Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er je-
weils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner
Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jewei-
ligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt.

Je nachdem wann die Stufe 5 gekommen ist müsstest du jetzt entweder in der

EG 8 Stufe 4 Zulage zu 9a/4
oder
EG 8 Stufe 5 Zulage zu 9a/5

sein. Wenn man den Verwaltungslehrgang als Vorraussetzung ansieht.
[/quote]

Das sagt die Personalabteilung dazu:
Nach Aussgage der Personalabteilung besteht eine Möglichkeit zur Eingruppierung hier nicht, da nach Änderung des Tätigkeitfeldes eine erste Prüfung Verwaltungslehrgang 1 abzuschließen ist. Die Möglichkeit der unmittelbaren Eingruppierung von "Quereinsteigern" ohne erfüllen der persönlichen Voraussetzungen wird nur für den ersten festgelegten Einsatzbereich ermöglicht.

Der Stufenaufstieg von 4 auf 5 kam erst letztes Jahr
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: MaLa am 27.06.2025 12:09
Deswegen ist eine Einstufung in die 9a nicht möglich.

Da aber die persönliche Vorraussetzung für die 9a nicht gegeben ist, ist eine EG niedriger einzugruppieren, also in die 8. Hier dann Stufengleich und die Stufenlaufzeit dürfte von vorne beginnen, also währst du Wahrscheinlich noch in der Stufe 4.

Der TvÖD sieht hier keine anderesbehandlung von Neueinstellung oder Tätigkeitsänderung vor.
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: Klara C am 27.06.2025 13:43
Ok, dann werde ich hier mal nett nachfragen . Die EG 8 müsste dann ja zumindest rückwirkend gemacht werden oder?

Danke für deine Hilfe 😃
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: Umlauf am 27.06.2025 18:05
Ok, dann werde ich hier mal nett nachfragen . Die EG 8 müsste dann ja zumindest rückwirkend gemacht werden oder?

Danke für deine Hilfe 😃

Rückwirkend nur, wenn es als Eingruppierungsirrturm gesehen wird.
Geld gibt es aber nur 6 Monate rückwirkend. Aber die Stufenlaufzeit wird so festgelegt, als wenn sofort korrekt eingruppiert worden wäre.

Ansonsten gibt es eigentlich keine rückwirkende Eingruppierung.
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: TVOEDAnwender am 30.06.2025 08:33
Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht (AuP) greift nicht, wenn die Fallgruppe 1 (dreijährige
abgeschlossene Ausbildung und entsprechende Tätigkeit) einschlägig ist. Wenn aber hier die Fallgruppe 2 (50 % Gründliche Fachkenntnisse und darauf dann aufbauend bis EG 9a 50 %vielseitige FK + 50 % selbstständige Leistungen) einschlägig ist, so gilt die AuP. Dann wäre eigentlich richtig, dass Du "nur" eine Zulage aus der EG 4 (!) zur EG 9a bekommst, bist Du entweder den VL I bestanden hast oder irgendwann eine der Ausnahmen nach der Vorbemerkung Nr. 7 für Dich greift (idR die 20 jährige Berufserfahrung). Solltest Du die Lehrgang endgültig nicht bestehen oder abbrechen, wäre die Tätigkeit Dir dann wieder zu entziehen.
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: ich1974 am 30.06.2025 13:30
Wurde die höherwertige Tätigkeit denn dauerhaft oder nur vorübergehend übertragen?
Im Tarifsinn kann eine vorübergehende Tätigkeitsübertragung auch 20 Jahre sein.
Bei vorübergehender Übertragung ist eine Prüfungspflicht nicht vorgesehen, bei dauerhafter Übertragung jedoch schon.
Die Zahlung der Zulage deutet eher auf eine vorübergehende Übertragung hin.
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: TVOEDAnwender am 30.06.2025 15:43
Zitat
Bei vorübergehender Übertragung ist eine Prüfungspflicht nicht vorgesehen, bei dauerhafter Übertragung jedoch schon.
Die Zahlung der Zulage deutet eher auf eine vorübergehende Übertragung hin.

Bei vorrübergehender Übertragung müssen die Voraussetzungen nach Vorbermerkung Nr. 7 genauso erfüllt sein, da § 14 auf § 12 verweist. Wenn man diese nicht erfüllt, kann auch keine Zulage nach § 14 gezahlt werden.
Die Zulage wird die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 - diese wird gezahlt, bis der Lehrgang abgeschlossen ist.
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: TVOEDAnwender am 30.06.2025 15:45
Wurde die höherwertige Tätigkeit denn dauerhaft oder nur vorübergehend übertragen?
Im Tarifsinn kann eine vorübergehende Tätigkeitsübertragung auch 20 Jahre sein.
Bei vorübergehender Übertragung ist eine Prüfungspflicht nicht vorgesehen, bei dauerhafter Übertragung jedoch schon.
Die Zahlung der Zulage deutet eher auf eine vorübergehende Übertragung hin.
Was Du meinst ist, wenn ein befristetes AV eingegangen wird. Dann gilt die AuP-Pflicht nicht bzw. die Ausnahmeregelung greift dann.
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: ich1974 am 01.07.2025 13:05
Alles klar, dann hab ich das verwechselt.
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: SunshineR am 02.07.2025 15:16
Was ist, wenn man als Vertretung befristet eingestellt ist und EG 8 TV-L bezieht und im Anschluss die Stelle weiter bestreiten wird, also der Vertretende nicht wieder auf seinen Posten kommt?

Kann man dann (lediglich mit kaufmännischer Ausbildun) weiterhin EG 8 TV-L in unbefristeter Anstellung bekommen?
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: TVOEDAnwender am 03.07.2025 09:00
Erstmal: Du schreibst jetzt was von TV-L. Im TV-L gibt es - im Gegensatz zum TVöD, und dort auch nur in den "West-Bundesländern" - keine Ausbildungs- und Prüfungspflicht (AuP) in der EGO. Hier wäre unproblematisch eine Eingruppierung in EG 8 über den ersten Strang der EGO TV-L (welcher dem "zweiten Strang" der TVöD-Tätigkeitsmerkmalen EG 5-12 "Buchhalterei..." entspricht) möglich, da diese keinen Ausbildungsbezug hat und somit auch nicht die "-1"-Regel greifen müsste.

Für den TVöD und wenn die AuP gilt, gilt folgendes:

Wenn der/diejenige anschließend unbefristet weiterbeschäftigt wird, würde die AuP (soweit nicht die anderen Ausnahmen greifen und eine Eingruppierung über den "1. Strang" nicht möglich ist) wieder greifen.
Weiterbeschäftigung in EG 4 mit Zulage nach Vorbemerkung zur EG 8 bis (erfolgreichen) Abschluss des Lehrgangs ist dann die tariflich richtige Lösung.

Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: SunshineR am 03.07.2025 16:18
Vielen Dank! 😊
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: Harry Hirsch am 29.07.2025 16:51
Hallo!

Ich möchte keinen neuen Thread beginnen, deswegen erhoffe ich mir hier eventuell eine Antwort auf meine Frage zum gleichen Thema.

Wie ist ein Leiter eines Ordnungsamtes einer Gemeinde mit etwa 10.000 Einwohnern in Sachsen einzugruppieren, der keinerlei Verwaltungsausbildung oder Hochschulstudium vorzuweisen hat? Die Stelle ist bewertet nach EG 10 TVöD / A11. Die Frage, wie man ohne entsprechende Qualifikation so eine Stelle besetzen kann stelle ich mir übrigens auch. Nehmen wir an derjenige hat eine handwerkliche Ausbildung und sonst nichts.

20 Jahre Berufserfahrung im öD liegen nicht vor.

Man könnte vermuten in die nächst niedrigere EG 9c... Aber dann bräuchte doch keiner mehr ein Studium absolvieren und man besetzt solche Stellen einfach eine EG niedriger in Zukunft.

Ich hoffe auf eine Antwort von TVöDAnwender :)

Danke!
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: FearOfTheDuck am 29.07.2025 19:28
Es gibt zwei Seiten zu einer solchen Fragestellung. Einerseits gibt es die Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung, die für eine Eingruppierung bestimmte Voraussetzungen verlangen. Andererseits gibt es die internen Festlegungen der Behörde. Die EGO kann also Ausnahmen zulassen (oder nicht), die Behörde aber darüber hinaus strengere Kriterien festlegen.
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: Harry Hirsch am 31.07.2025 12:04
Es gibt zwei Seiten zu einer solchen Fragestellung. Einerseits gibt es die Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung, die für eine Eingruppierung bestimmte Voraussetzungen verlangen. Andererseits gibt es die internen Festlegungen der Behörde. Die EGO kann also Ausnahmen zulassen (oder nicht), die Behörde aber darüber hinaus strengere Kriterien festlegen.


Aktuell eingruppiert in EG 8. Aufgrund eines Antrags auf Überprüfung des Stellenwertes wurde die Stelle bewertet mit EG 10. Innerhalb der Behörde gibt es keine anderen Regularien zur Eingruppierung. Also rein nach der EGO... Wie ist derjenige nun eingruppiert?
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: FearOfTheDuck am 31.07.2025 17:43
EG 10, sofern die Rechtsmeinung der Stellenbewertung zutrifft.
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: Harry Hirsch am 01.08.2025 11:51
EG 10, sofern die Rechtsmeinung der Stellenbewertung zutrifft.

Trotz Fehlen der persönlichen Voraussetzungen (Hochschulstudium, FL 2)?
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: TVOEDAnwender am 01.08.2025 12:56
EG 10, sofern die Rechtsmeinung der Stellenbewertung zutrifft.

Trotz Fehlen der persönlichen Voraussetzungen (Hochschulstudium, FL 2)?

-> Erfolgt die Eingruppierung über den Weg/Tätigkeitsmerkmale der E9b Fg. 1 (1. Strang: Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben) = i.d.R. EG 10 "-1" (da der "Sonstige" idR niemals zieht), also dauerhaft (außer Beschäftigter holt entsprechendes Hochschulstudium nach oder "wird" (warum auch immer) irgendwann "Sonstiger BS") Entgelt/Eingruppierung nach EG 9c

-> erfolgt die Eingruppierung über den Weg/Tätigkeitsmerkmale Eg9b Fg. 2 (2. Strang: Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.) + Notwendigkeit der Ausbildungs- und Prüfungspflicht (je nach Bundesland):
Eingruppierung nach EG 4 - max. 9a (je nachdem, was für eine Ausbildung beim Beschäftigten vorhanden ist, wenn z.B. der 1. Lehrgang vorhanden ist, kann eine Eingruppierung ja bis in 9a erfolgen) + Zulage zur EG 10 (gem. Vorbemerkung Nr. 7) bis II. Lehrgang erfolgreich abgeschlossen worden ist oder die Ausnahmeregelungen (Prüfungsbefreiungen) nach Nr. 7 ziehen.
Bei erfolgreicher Ablegung des II. Lehrgangs oder erfüllen der Ausnahmeregelungen: Eingruppierung in EG 10, Wegfall der Zulage, BS wird stufenlauftechnisch aber so gestellt, als hätte er direkt mit Übertragung der Tätigkeiten die AuP erfüllt gehabt
Bei nichterfolgreicher Ablegung des II. Lehrgangs (Weigerung Lehrgang anzutreten/Abbruch des Lehrgangs/Prüfung endgültig nicht bestanden): Übertragung einer Tätigkeit entsprechend der EG, aus dem der Beschäftigte die Zulage erhalten hat (EG 4 - EG 9a). Wegfall der Zulage.
Titel: Antw:feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I
Beitrag von: FearOfTheDuck am 01.08.2025 16:01
Da wir hier in Sachsen sind, habe ich die Ausbildungs- und Prüfungspflicht außer Acht gelassen und sehe hier den Weg in die EG 10 über FG 2 der EG 9b gegeben.