1. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Beschäftigungszeit. Bei einer Beschäftigungszeit von insgesamt mehr als drei Jahren beträgt sie 4 Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres.
2. Eine Kündigung zum 31.7. ist nicht möglich, da dies nicht Ende eines Kalendervierteljahres ist.
3. Evt. muss du deinen Arbeitgeber um einen Auflösungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.7. bitten.
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Wird bei der Berechnung der Beschäftigungszeit im Sinne der Kündigungsfrist nach TV-L immer automatisch die gesamte Dauer (befristet + unbefristet) addiert, auch wenn der Vertrag zwischendurch formal geändert wurde?