1. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Beschäftigungszeit. Bei einer Beschäftigungszeit von insgesamt mehr als drei Jahren beträgt sie 4 Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres.Wird bei der Berechnung der Beschäftigungszeit im Sinne der Kündigungsfrist nach TV-L immer automatisch die gesamte Dauer (befristet + unbefristet) addiert, auch wenn der Vertrag zwischendurch formal geändert wurde?
2. Eine Kündigung zum 31.7. ist nicht möglich, da dies nicht Ende eines Kalendervierteljahres ist.
3. Evt. muss du deinen Arbeitgeber um einen Auflösungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.7. bitten.Retro Bowl (https://retrobowlplus.com)
1. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Beschäftigungszeit. Bei einer Beschäftigungszeit von insgesamt mehr als drei Jahren beträgt sie 4 Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres.Wird bei der Berechnung der Beschäftigungszeit im Sinne der Kündigungsfrist nach TV-L immer automatisch die gesamte Dauer (befristet + unbefristet) addiert, auch wenn der Vertrag zwischendurch formal geändert wurde?
2. Eine Kündigung zum 31.7. ist nicht möglich, da dies nicht Ende eines Kalendervierteljahres ist.
3. Evt. muss du deinen Arbeitgeber um einen Auflösungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.7. bitten.Retro Bowl (https://retrobowlplus.com)
(3) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.