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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: kebabboi am 13.07.2025 18:18
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Hallo Forum
Wie läuft typischerweise die Einsicht in die eigene Personalakte ab? Ist man da unter Aufsicht oder wie wird sichergestellt, dass man nichts aus der Akte entwendet oder hinzugefügt? Und darf man sich Kopien von den Sachen machen?
kebabboi
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Generell legt der TV-L dazu folgendes fest (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-3):
(6) Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. Die Beschäftigten müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
Abgesehen davon wird dich keine Personalstelle, die ich kenne, alleine Einblick nehmen lassen. Da ist immer jemand dabei. Die machen normalerweise auch im Nachhinein die Kopien für dich von den angegebenen Stellen, oder ihr macht es gemeinsam.
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Anstatt sich auf den klassischen arbeitsrechtlichen Anspruch zu berufen und sich wie ein Schüler bei der Klausur beaufsichtigen zu lassen, nimmt man heutzutage praktischerweise besser den datenschutzrechtlichen Anspruch auf Erhalt einer Erstkopie her.
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Abgesehen davon wird dich keine Personalstelle, die ich kenne, alleine Einblick nehmen lassen. Da ist immer jemand dabei. Die machen normalerweise auch im Nachhinein die Kopien für dich von den angegebenen Stellen, oder ihr macht es gemeinsam.
Genau das war meine Frage, vielen Dank.
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Nach welchen Paragraphen wäre das?
Anstatt sich auf den klassischen arbeitsrechtlichen Anspruch zu berufen und sich wie ein Schüler bei der Klausur beaufsichtigen zu lassen, nimmt man heutzutage praktischerweise besser den datenschutzrechtlichen Anspruch auf Erhalt einer Erstkopie her.
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Nach welchen Paragraphen wäre das?
Anstatt sich auf den klassischen arbeitsrechtlichen Anspruch zu berufen und sich wie ein Schüler bei der Klausur beaufsichtigen zu lassen, nimmt man heutzutage praktischerweise besser den datenschutzrechtlichen Anspruch auf Erhalt einer Erstkopie her.
Das wäre das Auskunftsrecht der betroffenen Person gemäß des Art. 15 DSGVO, konkreter Absatz 3 S. 1, das Recht eine kostenfreie (Erst-)Kopie der personenbezogenen Daten zu erhalten:
Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
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Anstatt sich auf den klassischen arbeitsrechtlichen Anspruch zu berufen und sich wie ein Schüler bei der Klausur beaufsichtigen zu lassen, nimmt man heutzutage praktischerweise besser den datenschutzrechtlichen Anspruch auf Erhalt einer Erstkopie her.
Hat man die bei einer lose Blatt Sammlung als Papierakte? ::)
Ich denke da könnte der AG tricksen...
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Könnte er das nicht immer?