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Beamte und Soldaten => Beamte Baden-Württemberg => Thema gestartet von: BeamtB am 15.07.2025 08:46
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Hallo zusammen,
ich beschäftige mich gerade mit dem Freistellungsjahr.
Bei meiner Recherche bin ich auf verschiedene Verwaltungsvorschriften in BW gestoßen. Eine (https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000042288) besagt gem. Nr. 3.2 bspw., dass im Laufe der Lebensdienstzeit nur zwei Freistellungsjahre möglich sind.
§ 69 Abs. 5 LBG bspw. sieht aber mE keine Begrenzung der Freistellungsjahr vor. Von Lehren bspw. habe ich mitbekommen, dass auch mehr als 1 bzw. 2 Freistellungsjahre möglich sind. Habe jetzt aber ad-hoc keine gesetzliche Regelung gefunden.
Habt ihr hier Erfahrung? Falls dem so ist, liegt hier nicht eine Ungleichbehandlung vor?
Viele Grüße
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§ 69 Abs. 5 LBG allein begründet ja noch keinen Anspruch, sondern ist nur die Ermächtigungsgrundlage für eine Regelung durch die die oberste Dienstbehörde. Jedes Ressort regelt das also auf seine Art. Die von dir zitierte Vorschrift gilt nur für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
D. h. du musst in die VwV deines Ressorts schauen, falls es eine gibt.