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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Milchshake am 29.07.2025 10:03
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Hallo,
die Anpassung von E6 zu E9a ist mittlerweile vollzogen.
An alle die es betroffen hat, ist bei euch eine Änderung des Arbeitsvertrages erfolgt?
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Da die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag lediglich deklaratorische Bedeutung hat – maßgeblich ist die tarifliche Eingruppierungsautomatik gemäß §§ 12, 13 TV-L – ist bei der Korrektur eines Eingruppierungsirrtums durch den Arbeitgeber grundsätzlich kein Änderungsvertrag erforderlich.
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Hallo,
die Anpassung von E6 zu E9a ist mittlerweile vollzogen.
An alle die es betroffen hat, ist bei euch eine Änderung des Arbeitsvertrages erfolgt?
Ich gehe aufgrund der Anfrage davon aus, dass Du Beschäftigter in der Justiz bist und deine Eingruppierung aufgrund dieses BAG-Urteils korrigiert wurde:
BAG, Urteil v. 9.9.2020, 4 AZR 195/20
Die Tätigkeit einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Teil II Abschn. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L, wenn innerhalb von Arbeitsvorgängen, die mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmachen, schwierige Tätigkeiten in rechtlich erheblichem Ausmaß erbracht werden müssen.
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Danke für die Antwort.
Deine Vermutung war richtig.