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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: heinzw am 03.08.2025 13:00

Titel: Beginn der VBL-Klassik-Zahlung zwingend mit Beginn der vorgezogenen Altersrente?
Beitrag von: heinzw am 03.08.2025 13:00
Hallo,
ich bin am 1.1.2023 in die vorgezogene Altersrente gegangen. Nachdem ich gelesen hatte, dass die Zahlungen der VBL auch mit Abschlag erfolgen, und ich keine weitere Informationen finden konnte, habe ich mich entschieden, die VBL erst zu meinem regulären Rentenbeginn Anfang nächsten Jahres zu beantragen.
Nun musste ich in einem Telefonat mit der VBL erfahren, dass die Versicherung zwingend mit dem realen Rentenbeginn startet. Ist das richtig?
Ich hätte dadurch neben dem Abschlagsverlust auf Dauer auch noch den von mindestens 10 Monaten, da diese nur 2 Jahre rückwirkend gezahlt wird.
Vielen Dank für eine Antwort.
Titel: Antw:Beginn der VBL-Klassik-Zahlung zwingend mit Beginn der vorgezogenen Altersrente?
Beitrag von: cyrix42 am 03.08.2025 16:10
Jep, ist alles korrekt. Ist dumm gelaufen; man hätte aber natürlich auch vorher Beratung suchen (und erhalten) können.
Titel: Antw:Beginn der VBL-Klassik-Zahlung zwingend mit Beginn der vorgezogenen Altersrente?
Beitrag von: Rowhin am 03.08.2025 16:54
§33 der VBL Satzung: (https://www.vbl.de/de/vbl-satzung)

Zitat
Versicherungsfall und Rentenbeginn

Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht.

Stimmt also soweit. Die Info die du vorher gesehen hattest bezog sich wahrscheinlich auf die frühere Auszahlung der VBL mit Abschlägen.
Titel: Antw:Beginn der VBL-Klassik-Zahlung zwingend mit Beginn der vorgezogenen Altersrente?
Beitrag von: heinzw am 03.08.2025 21:53
Vielen Dank für die schnellen Antworten. Ist wirklich dumm gelaufen.
mfg
Titel: Antw:Beginn der VBL-Klassik-Zahlung zwingend mit Beginn der vorgezogenen Altersrente?
Beitrag von: Drachen77 am 08.08.2025 11:45

Nach § 33 VBL Satzung tritt der Versicherungsfall zum ersten eines Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht.

Das heißt im Umkehrschluss: wenn an dem ersten einen Monats Anspruch auf eine Altersrente als Teilrente besteht, so tritt der Versicherungsfall nicht ein, weil erstmals keine Vollrente als Altersrente geleistet wird.

https://rentenbescheid24.de/vorsicht-falle-teilrente-wegen-alters-und-vbl-rente/
Titel: Antw:Beginn der VBL-Klassik-Zahlung zwingend mit Beginn der vorgezogenen Altersrente?
Beitrag von: MoinMoin am 09.08.2025 17:01
Ich habs noch nicht ganz kapiert
Mit §33 ist doch nur die Altersrente (also die zukünftige mit 67) gemeint und nicht die vorgezogenen egal ob mit oder ohne Abschlag, oder?
Und erst dann bekommt man die VBL.
Wenn ich also die Rente mit 35 Beitragsjahren und Abschlag beantrage und voll weiter Arbeite, dann passiert mit der VBL was?..
Titel: Antw:Beginn der VBL-Klassik-Zahlung zwingend mit Beginn der vorgezogenen Altersrente?
Beitrag von: ich1974 am 11.08.2025 10:27
Du kannst eine Altersrente auch als Teilrente z.B. 99,8 % beantragen, dann bekommst Du keine Altersvollrente. Es ist hier auch eine Vorgezogene Altersrente z.B. mit 63 Jahren und Abschlag oder mit 65 Jahren und 45 Beitragsjahren gemeint. In § 35 wird zudem auf die Kürzung der Betriebsrente hingewiesen. Die Kürzung bei der Betriebsrente ist hier jedoch bei 10,8 % gedeckelt. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist der höchste Abschlag jedoch 14,4 %.
Titel: Antw:Beginn der VBL-Klassik-Zahlung zwingend mit Beginn der vorgezogenen Altersrente?
Beitrag von: jorgk37 am 18.08.2025 10:44
...

Ich hatte mich schon gefreut ...
[ VBL klassik Kürzung von 0,3 % pro Monat, aber gedeckelt mit 10,8 %. Also würde sich eine noch frühere DRV-Altersrente, zB 4 Jahre früher, ja lohnen, denn bei der Kürzung um 0,3 % pro Monat und 4 Jahren wären es eigentlich 14,4 % {um das die DRV die Rente kürzen würde}, nicht nur 10,8 %.]

... aber dann in der VBL extra (AVB 02) nachgeschaut. Die Kürzung beträgt 0,4 % pro Monat --- und außer bei Erwerbsminderung sehe ich keine Begrenzung. D.h. bei einer um 4 Jahre vorgezogenen Alters-Vollrente würde die Kürzung der VBL extra 4 x 12 x 0,4 = 19,2 % betragen. Puh.

Da darf ich nun für jeden Monat rechnen, ob sich durch eine Aufteilung in 99,x % Teilrente und vorgezogene Alters-Vollrente im Zeitraum -4 bis -3 vor der eigentlichen regulären Altersgrenze ein optimiertes Ergebnis erzielen lässt ...

In jedem Fall, danke an "ich1974" auf die Situation in der VBLklassik aufmerksam gemacht zu haben.