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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Geladoho am 07.08.2025 12:50

Titel: Eingruppierung
Beitrag von: Geladoho am 07.08.2025 12:50
Hallo zusammen,

eines vorweg: Ich habe mich bereits in einigen anderen Threads eingelesen, so ganz spezifisch für mein Anliegen finde ich aber kein Posting bzw. es bleiben immer noch Unklarheiten. Ehrlicherweise habe ich die Tarifvertrags-Statuten auch schon ordentlich studiert, glaube ich. Ich möchte mich aber hier noch einmal rückversichern, weil ich glaube, dass das Sinn macht, bevor ich hier im Haus tätig werde.

Folgende Situation: Mein Vorgesetzter möchte mich gern binnen der nächsten zwölf Monate von EG 11 in EG 12 höhergruppieren. Im Oktober steige ich von EG 11/3 in EG 11/4 auf. Meiner Recherche nach müsste ich also im kommenden Kalenderjahr von EG 11/4 in 12/3 eingruppiert werden, da hier zufällig die Beträge centgenau identisch sind. Hier ist schon meine erste Frage, ob ich dann trotzdem den Garantiebetrag i.H.v. 180 Euro erhalte. Oder besteht auch die Möglichkeit, dass ich direkt in 12/4 rutsche? Meiner Recherche nach nein bzw. extrem unwahrscheinlich. Daran anschließend frage ich mich auch, wie lange ich den Garantiebetrag bekomme - so ich ihn denn überhaupt erhalte.

Das führt mich direkt zur nächsten Frage: In 12/4 verdiene ich ja dann sogar weniger als in 11/5, die ich wahrscheinlich sogar ungefähr zeitgleich wie 12/4 erreichen würde. Ergo würde sich die Höhergruppierung für mich meiner Recherche nach erst in sieben, acht Jahren wirklich lohnen, wenn ich 12/5 erreiche, wo es dann sogar schon mehr ist als in 11/6. In 12/6 lohnt es sich vom Grundgehalt erst recht. Allerdings ist ja auch die JSZ rund 30 % weniger, ab dem Zeitpunkt, wo ich mich in EG 12 bewege.

Gleichzeitig hilft mir die Eingruppierung in EG 12 in Zukunft sicherlich, sollte ich irgendwann den Job innerhalb des ÖD wechseln wollen. Eine Diskussion über EG 11 oder 12 auf der neuen Stelle würde es dann vermutlich nicht mehr geben, und ich müsste mir eine Höhergruppierung nicht wieder jahrelang erarbeiten. Auch das gehört zur Wahrheit: Es wertet meine Vita natürlich etwas auf.

Ihr würdet mir wahnsinnig helfen, wenn ihr mir sowohl tarifrechtlich helfen, als auch eure Einschätzung abgeben könntet, für sinnvoll ihr den Aufstieg auch aus "soften", also nicht-monetären Gründen wie Vita, Position etc. halten würdet. Vielen Dank vorab, ihr seid ein tolles Forum hier, das sehr hilfreich ist!
Titel: Antw:Potenzielle Höhergruppierung TV-L - Vor- oder Nachteil?
Beitrag von: SimsiBumbu am 07.08.2025 12:58
https://hg-tvl.bplaced.net/ (https://hg-tvl.bplaced.net/)

Bei einer Höhergruppierung von 11/4 in die Entgeltgruppe 12 landest du in der 12/3 zzgl. 180 Euro Garantiebeitrag.

Titel: Antw:Potenzielle Höhergruppierung TV-L - Vor- oder Nachteil?
Beitrag von: Geladoho am 07.08.2025 13:03
Oh, dankesehr, diesen Rechner kannte ich noch gar nicht. Praktisch. Und wie lange wird der Garantiebetrag gezahlt? Bis ich in 12/4 lande? Weil dann hätte ich ja ein paar Jahre erstmal weniger als in 11/5...
Titel: Antw:Potenzielle Höhergruppierung TV-L - Vor- oder Nachteil?
Beitrag von: E15TVL am 07.08.2025 13:09
Im Oktober steige ich von EG 11/3 in EG 11/4 auf. Meiner Recherche nach müsste ich also im kommenden Kalenderjahr von EG 11/4 in 12/3 eingruppiert werden, da hier zufällig die Beträge centgenau identisch sind. Hier ist schon meine erste Frage, ob ich dann trotzdem den Garantiebetrag i.H.v. 180 Euro erhalte.
E 11/3 --> E 12/3 (5068,49 EUR)
E 11/4 --> E 12/3 (5248,49 EUR, also inkl. 180 EUR Garantiebetrag)

Oder besteht auch die Möglichkeit, dass ich direkt in 12/4 rutsche? Meiner Recherche nach nein bzw. extrem unwahrscheinlich.
Nein, nicht im Rahmen der Höhergruppierung. Du könntest entsprechend nach TV-L § 16 Abs. 5 ggf. etwas rausholen, wäre aber unabhängig der Höhergruppierung.

Daran anschließend frage ich mich auch, wie lange ich den Garantiebetrag bekomme - so ich ihn denn überhaupt erhalte.
Bis zum nächsten Stufenaufstieg.

Das führt mich direkt zur nächsten Frage: In 12/4 verdiene ich ja dann sogar weniger als in 11/5, die ich wahrscheinlich sogar ungefähr zeitgleich wie 12/4 erreichen würde. Ergo würde sich die Höhergruppierung für mich meiner Recherche nach erst in sieben, acht Jahren wirklich lohnen, wenn ich 12/5 erreiche, wo es dann sogar schon mehr ist als in 11/6. In 12/6 lohnt es sich vom Grundgehalt erst recht. Allerdings ist ja auch die JSZ rund 30 % weniger, ab dem Zeitpunkt, wo ich mich in EG 12 bewege.
Was genau ist hier die Frage? Ob sich die Höhergruppierung lohnt (bzw. zu welchem Zeitpunkt) ist ja auch eine Frage danach, wie lange du noch im ö. D. tätig bist.

Gleichzeitig hilft mir die Eingruppierung in EG 12 in Zukunft sicherlich, sollte ich irgendwann den Job innerhalb des ÖD wechseln wollen. Eine Diskussion über EG 11 oder 12 auf der neuen Stelle würde es dann vermutlich nicht mehr geben, und ich müsste mir eine Höhergruppierung nicht wieder jahrelang erarbeiten. Auch das gehört zur Wahrheit: Es wertet meine Vita natürlich etwas auf.
Das ist finanziell natürlich nur schwer zu beziffern, aber ich kann die Gedankengänge nachvollziehen. Auch ich habe mich damals bewusst für eine Höhergruppierung zu einem ungünstigen Zeitpunkt entschieden. Hinterher hat es mir persönlich aber mehr geholfen, als ich hätte durch "warten" erreichen können.
Titel: Antw:Potenzielle Höhergruppierung TV-L - Vor- oder Nachteil?
Beitrag von: Geladoho am 07.08.2025 13:23
Im Oktober steige ich von EG 11/3 in EG 11/4 auf. Meiner Recherche nach müsste ich also im kommenden Kalenderjahr von EG 11/4 in 12/3 eingruppiert werden, da hier zufällig die Beträge centgenau identisch sind. Hier ist schon meine erste Frage, ob ich dann trotzdem den Garantiebetrag i.H.v. 180 Euro erhalte.
E 11/3 --> E 12/3 (5068,49 EUR)
E 11/4 --> E 12/3 (5248,49 EUR, also inkl. 180 EUR Garantiebetrag)

Oder besteht auch die Möglichkeit, dass ich direkt in 12/4 rutsche? Meiner Recherche nach nein bzw. extrem unwahrscheinlich.
Nein, nicht im Rahmen der Höhergruppierung. Du könntest entsprechend nach TV-L § 16 Abs. 5 ggf. etwas rausholen, wäre aber unabhängig der Höhergruppierung.

Daran anschließend frage ich mich auch, wie lange ich den Garantiebetrag bekomme - so ich ihn denn überhaupt erhalte.
Bis zum nächsten Stufenaufstieg.

Das führt mich direkt zur nächsten Frage: In 12/4 verdiene ich ja dann sogar weniger als in 11/5, die ich wahrscheinlich sogar ungefähr zeitgleich wie 12/4 erreichen würde. Ergo würde sich die Höhergruppierung für mich meiner Recherche nach erst in sieben, acht Jahren wirklich lohnen, wenn ich 12/5 erreiche, wo es dann sogar schon mehr ist als in 11/6. In 12/6 lohnt es sich vom Grundgehalt erst recht. Allerdings ist ja auch die JSZ rund 30 % weniger, ab dem Zeitpunkt, wo ich mich in EG 12 bewege.
Was genau ist hier die Frage? Ob sich die Höhergruppierung lohnt (bzw. zu welchem Zeitpunkt) ist ja auch eine Frage danach, wie lange du noch im ö. D. tätig bist.

Gleichzeitig hilft mir die Eingruppierung in EG 12 in Zukunft sicherlich, sollte ich irgendwann den Job innerhalb des ÖD wechseln wollen. Eine Diskussion über EG 11 oder 12 auf der neuen Stelle würde es dann vermutlich nicht mehr geben, und ich müsste mir eine Höhergruppierung nicht wieder jahrelang erarbeiten. Auch das gehört zur Wahrheit: Es wertet meine Vita natürlich etwas auf.
Das ist finanziell natürlich nur schwer zu beziffern, aber ich kann die Gedankengänge nachvollziehen. Auch ich habe mich damals bewusst für eine Höhergruppierung zu einem ungünstigen Zeitpunkt entschieden. Hinterher hat es mir persönlich aber mehr geholfen, als ich hätte durch "warten" erreichen können.

Hallo und vielen Dank für die schnelle, hilfreiche und ausführliche Antwort. Insbesondere der letzte Teil mit deiner Einschätzung ist wichtig für mich, da sich Langmut im Leben und insbesondere bei solchen Dingen mMn. oftmals auszahlt. Wir reden von einer Differenz von 130 Euro brutto, das ist netto eine Tankfüllung im Monat - vier Jahre lang. Wenn überhaupt. Und dafür kriege ich in 12/3 vorher ja auch mehrere Jahre lang 180 Euro mehr als in 11/4. Ist also erstmal sieben Jahre mehr oder weniger ein Nullsummenspiel, das sich dann erst nach sieben Jahren richtig bezahlt macht. Gut, und die JSZ, das ist natürlich echt blöd.

Aber ob ich dafür auf eine Höhergruppierung verzichten sollte, die mir in Zukunft ggf. Türen und Positionen öffnet, die sonst verschlossen bleiben könnten, ist fraglich für mich. Denn um deine andere Frage zu beantworten: Ich habe eigentlich nicht vor, den ÖD zu verlassen. Die aktuelle Behörde vielleicht irgendwann mal (ist aber auch erst mal nicht geplant...), aber dann würde ich auch innerhalb des ÖD wechseln wollen. Daher macht die Höhergruppierung eigentlich nur Sinn.
Titel: Antw:Potenzielle Höhergruppierung TV-L - Vor- oder Nachteil?
Beitrag von: Rowhin am 07.08.2025 13:26
Aber ob ich dafür auf eine Höhergruppierung verzichten sollte, die mir in Zukunft ggf. Türen und Positionen öffnet, die sonst verschlossen bleiben könnten, ist fraglich für mich. Denn um deine andere Frage zu beantworten: Ich habe eigentlich nicht vor, den ÖD zu verlassen. Die aktuelle Behörde vielleicht irgendwann mal (ist aber auch erst mal nicht geplant...), aber dann würde ich auch innerhalb des ÖD wechseln wollen. Daher macht die Höhergruppierung eigentlich nur Sinn.

Ich kenne natürlich deine persönliche finanzielle Situation und was bei dieser eine Tankfüllung im Monat so ausmacht, nicht. Aber ich würde hier auch dazu tendieren, den Sprung auf E12 jetzt zu nehmen, gerade wenn du langfristig im öD bleiben möchtest - aus den von dir genannten Gründen.
Titel: Antw:Potenzielle Höhergruppierung TV-L - Vor- oder Nachteil?
Beitrag von: Geladoho am 07.08.2025 13:41
Aber ob ich dafür auf eine Höhergruppierung verzichten sollte, die mir in Zukunft ggf. Türen und Positionen öffnet, die sonst verschlossen bleiben könnten, ist fraglich für mich. Denn um deine andere Frage zu beantworten: Ich habe eigentlich nicht vor, den ÖD zu verlassen. Die aktuelle Behörde vielleicht irgendwann mal (ist aber auch erst mal nicht geplant...), aber dann würde ich auch innerhalb des ÖD wechseln wollen. Daher macht die Höhergruppierung eigentlich nur Sinn.

Ich kenne natürlich deine persönliche finanzielle Situation und was bei dieser eine Tankfüllung im Monat so ausmacht, nicht. Aber ich würde hier auch dazu tendieren, den Sprung auf E12 jetzt zu nehmen, gerade wenn du langfristig im öD bleiben möchtest - aus den von dir genannten Gründen.

Falls ich mich da missverständlich geäußert habe, ich meinte es im Prinzip genauso wie du: Eine Tankfüllung im Monat kann nicht das Argument sein, auf die Höhergruppierung zu verzichten. Danke auch für deine Einschätzung!
Titel: Antw:Potenzielle Höhergruppierung TV-L - Vor- oder Nachteil?
Beitrag von: MoinMoin am 09.08.2025 17:16
Gute Arbeitgeber würden diese negative Situation beim Wechseln von 11.4 auf 12 mit dem 16.5 kompensieren.
Denn wie du korrekt errechnet hast, liegt da der Break even durchaus fast ne Dekade in der Zukunft.

Evtl wird die JSZ Anpassung aus dem TVoD zukünftig übernommen, dann wirds bisserl weniger werden.

Sollte dein AG dieses Dilemma beim Wechsel bewusst ebenfalls als ungerecht /unglücklich ansehen, dann gäbe es noch das Konstrukt, der vorübergehende Übertragung der 12 bis du in der Stufe 5 bist und erst dann die Dauerhafte.

Ansonsten, man arbeiten doch nicht nur wegen des Geldes allein
Titel: Antw:Potenzielle Höhergruppierung TV-L - Vor- oder Nachteil?
Beitrag von: Johann am 09.08.2025 22:11
Ich habe mal drei Szenarien mit Horizont 10 Jahre gegenübergestellt:
Szenario A: Du verbleibst in der E11.
Szenario B: Du wechselst im Oktober in die E12 (mit 180€ Garantiebetrag).
Szenario C: Du wechselst mit Erreichen der E11/5 in die E12/5.

Vergleich Szenario B mit Szenario A:
Vom 1. bis zum 75. Monat stehst du in Szenario B besser da als in Szenario A (mit Peak im 48. Monat bei 7332,60€ Unterschied, danach Erreichen der E11/5 in Szenario A).
Vom 76. bis zum 90. Monat stehst du in Szenario A besser da als in Szenario B (mit Peak im 84. Monat bei 2331,24€ Unterschied, danach Erreichen der E12/5 in Szenario B).
Im 120. Monat stehst du in Szenario B mit einem Plus von 10997,28€ gegenüber Szenario A da.

Vergleich Szenario C mit Szenario B:
Vom 1. bis zum 58. Monat stehst du in Szenario B besser da als in Szenario C (mit Peak im 48. Monat bei 7332,60€ Unterschied, danach Erreichen der E11/5 und Höhergruppierung in E12/5 in Szenario C).
Im 120. Monat stehst du in Szenario C mit einem Plus von 20137,80€ gegenüber Szenario B da.

Szenario C steht gegenüber Szenario A im 120. Monat mit einem Plus von 31135,08€ da.

Am Besten fährst du also, wenn du in der E11 bleibst und dich unmittelbar mit Erreichen der Stufe 5 höhergruppieren lässt.
Die zweitbeste Option ist die sofortige Höhergruppierung in die E12. In dem Fall dauert es aber 7,5 Jahre bis du stabil besser da stehst als wenn du in der E11 bleibst.
Titel: Antw:Potenzielle Höhergruppierung TV-L - Vor- oder Nachteil?
Beitrag von: MoinMoin am 10.08.2025 12:43
Das Beste Szenario ist der Verbleib in der EG11 mit vorübergehende Übertragung der EG12 Tätigkeiten bis zum erreichen der Stufe 5 und dann die dauerhaft Übertragung.
Titel: Antw:Potenzielle Höhergruppierung TV-L - Vor- oder Nachteil?
Beitrag von: UNameIT am 11.08.2025 09:39
Ich habe mal drei Szenarien mit Horizont 10 Jahre gegenübergestellt:
Szenario A: Du verbleibst in der E11.
Szenario B: Du wechselst im Oktober in die E12 (mit 180€ Garantiebetrag).
Szenario C: Du wechselst mit Erreichen der E11/5 in die E12/5.

Vergleich Szenario B mit Szenario A:
Vom 1. bis zum 75. Monat stehst du in Szenario B besser da als in Szenario A (mit Peak im 48. Monat bei 7332,60€ Unterschied, danach Erreichen der E11/5 in Szenario A).
Vom 76. bis zum 90. Monat stehst du in Szenario A besser da als in Szenario B (mit Peak im 84. Monat bei 2331,24€ Unterschied, danach Erreichen der E12/5 in Szenario B).
Im 120. Monat stehst du in Szenario B mit einem Plus von 10997,28€ gegenüber Szenario A da.

Vergleich Szenario C mit Szenario B:
Vom 1. bis zum 58. Monat stehst du in Szenario B besser da als in Szenario C (mit Peak im 48. Monat bei 7332,60€ Unterschied, danach Erreichen der E11/5 und Höhergruppierung in E12/5 in Szenario C).
Im 120. Monat stehst du in Szenario C mit einem Plus von 20137,80€ gegenüber Szenario B da.

Szenario C steht gegenüber Szenario A im 120. Monat mit einem Plus von 31135,08€ da.

Am Besten fährst du also, wenn du in der E11 bleibst und dich unmittelbar mit Erreichen der Stufe 5 höhergruppieren lässt.
Die zweitbeste Option ist die sofortige Höhergruppierung in die E12. In dem Fall dauert es aber 7,5 Jahre bis du stabil besser da stehst als wenn du in der E11 bleibst.

Ich kann deine Rechnung für Szenario B grade nicht nachvollziehen.

folgendes:

E11 Stufe 4      JSZ (74,35%)   E12 Stufe 3       JSZ (46,47%)      Differenzbetrag pro Jahr(E12-E11)   
   5068,49                           5248,49            
1. Jahr =    60821,88   3768,422315   1. Jahr   62981,88   2438,973303      830,550988   
2. Jahr =   60821,88   3768,422315   2. Jahr   62981,88   2438,973303      830,550988   
3. Jahr =   60821,88   3768,422315   3. Jahr   62981,88   2438,973303      830,550988   
                                                                                                                      1661,101976
                                          E12 Stufe 4   5590,37            
4.Jahr =   60821,88   3768,422315   1. Jahr   67084,44   2597,844939      5091,982624   
                                                                                                                       6753,0846
E11 Stufe 5   5720,84                     
1.Jahr   68650,08   4253,44454   2.Jahr   67084,44   2597,844939      -3221,239601                 3531,844999
2.jahr   68650,08   4253,44454   3.Jahr   67084,44   2597,844939      -3221,239601                   310,605398
3.Jahr   68650,08   4253,44454   4.Jahr   67084,44   2597,844939      -3221,239601                -2910,634203
                        
         E12 Stufe 5   6264,45            
4.Jahr   68650,08   4253,44454   1.Jahr   75173,4   2911,089915      5180,965375   2270,331172
5.Jahr   68650,08   4253,44454   2.jahr   75173,4   2911,089915      5180,965375   7451,296547


Du stehst bis zum 6. Jahr definitiv besser da. Und dann machst du nur ein Jahr minus. Da ich davon ausgehe, das sich im Zuge der nächsten 2 Tarifrunden die JSZ noch ändert, würde ich nicht wegen dem einen Jahr Minus (insg. im 7.) warten.

Titel: Antw:Potenzielle Höhergruppierung TV-L - Vor- oder Nachteil?
Beitrag von: Johann am 11.08.2025 17:23
https://docs.google.com/spreadsheets/d/e/2PACX-1vTyAlAc-cypgtOYRgP23NtKWjNGYNcxFvM-aHFQZ9Jy7frkiMvXsBVyq2D1Eb-TXHd2i1fjkjB6ol2t/pubhtml?gid=0&single=true

Ich habe den Garantiebetrag und die Jahressonderzahlung auf das Monatsentgelt umgelegt, monatlich Summen in den Szenarien gebildet und in den hinteren Spalten miteinander verglichen.
In Szenario B stehst du vom 1. bis zum 75. Monat besser da als in Szenario A. Vom 76. bis zum 90. Monat stehst du in Szenario A besser da als in Szenario B. Ab dem 91. Monat stehst du in Szenario B besser da als in Szenario A. Ist vielleicht nicht ganz deutlich geworden, weil ich den letzten Punkt weggelassen habe, aufgrund der bis zum 90. Monat befristeten besseren Stellung von Szenario A gegenüber Szenario B. Da ging ich davon aus, es sei verständlich, dass sich das Verhältnis im Anschluss wieder dreht.

Ursprünglich wollte ich die ganze Tabelle auch in den Beitrag einbinden. Nur die ausprobierten LLMs haben meinen Auftrag nicht so recht verstanden und wenn doch, haben sie trotz anderslautendem Auftrag nach dem 20., 40. oder 100. Datensatz aufgehört und quasi "und so weiter" geschrieben, statt mir die Tabellenform fürs Forum weiter auszuspucken. Eins meinte sogar sinngemäß, die Beitragslänge in Foren ist meistens sowieso begrenzt und deswegen müsse es mir jetzt keine ausführliche Tabelle herzaubern. Als eins mal bis zum Ende durchgezogen hat, hat es aber leider einfach die selben Zahlen der ersten Zeile einfach 120x wiederholt. Und externe Links zu selbstgehosteten Daten finde ich immer blöd, weil ich die alle Zeiteinheiten mal lösche. Aber für den Moment reichts noch.

Jedenfalls glaube ich mittlerweile, dass wenn LLMs sogar für die simpelsten Copy&Paste Aufgaben nicht zu gebrauchen sind, mein Job noch etwas länger sicher sein wird.
Titel: Neu-/Wiedereinstellung, Eingruppierung E13->E11
Beitrag von: RiVi am 12.08.2025 15:46
Guten Tag liebes Forum,

nach langem Hin und Her wurde Anfang diesen Jahres mein Arbeitsvertrag als wiss. Mitarbeiter an der Uni nicht verlängert. Hier gab es wieder mal Diskussionen über Laufzeiten und Kettenbefristung.
Mein erstes Arbeitsverhältnis lief vom 01.03.2016 - 31.12.2023 und nach 3 Monaten Arbeitslosigkeit dann vom 01.04.2024 - 31.03.2025.
Wichtiger Hinweis, die Unterbrechung wurde hier 2025 bei der Frage einer weiteren Verlängerung als nicht signifikant eingestuft allerdings. Meine Zeitstufen wurden ebenfalls übernommen und ich war am Ende in der E13-4.

Nun habe ich mich auf eine Stelle als Laboringenieur beworben und es liegt hier auch ein Arbeitsvertrag zur Unterschrift bereit. Die Eingruppierung ist hierbei in die E-11.

Nachdem ich heute dann mit der Personalabteilung gesprochen habe, ist eine Berücksichtigung meiner vorherigen Zeitstufen nicht möglich, da es sich ja bei der aktuellen Stelle um eine technische Anstellung handelt und ich davor auf einer wissenschaftlichen Stelle beschäftigt war. Dem entsprechende bieten sie eine Vergütung nach E11-1 an.
Im weiteren Gespräch wurde eingeräumt das nochmal zu prüfen aber wenn dann könne man nur den letzten Arbeitsvertrag berücksichtigen, weil davor ja eine Unterbrechung läge.

Da konnte ich mir die Frage nicht verkneifen, ob man sich hier Sachverhalte so biegt, wie man sie gerade braucht.


Kann mir zu diesem Thema, Eingruppierung, Neueinstellung, Stufenübernahme jemand eine fundierte Aussage machen?
Es gibt einige Erfahrungsberichte und Vergleiche mit dem TV-ÖD aber auch da habe ich oft das Gefühl, dass oft auf Kulanz gesetzt wird.

Beste Grüße
Eric
Titel: Antw:Neu-/Wiedereinstellung, Eingruppierung E13->E11
Beitrag von: MoinMoin am 12.08.2025 18:18
Man könnte dir förderliche Zeiten anerkennen (§16) und dich in Stufe 4 einstellen, egal wo sie gemacht wurden (Hauptsache förderlich) und wie lange sie her sind.

Wenn man das nicht will, dann solltest du auch nicht wollen und nicht unterschreiben.
Titel: Antw:Neu-/Wiedereinstellung, Eingruppierung E13->E11
Beitrag von: Wabi Sabi am 12.08.2025 19:49
Hier könnte ggf. die aktuelle Rechtsprechung des BAG in die Quere kommen. Zumindest, wenn zwischen Ende des vorhergehenden und Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses (beim selben Arbeitgeber) nicht mehr als 6 Monate liegen.

Hintergrund: § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L (bzw. Satz 6 idF des § 40 Nr. 5 Ziffer 1 TV-L) spricht von "Neueinstellungen", also bei erstmaliger Begründung eines Arbeitsverhältnisses, was bei späteren, wiederholten Einstellungen durch denselben Arbeitgeber, die eine erneute Stufenzuordnung erforderlich machen, nicht vorliegt.

§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L:
"Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist."

BAG (dort Rz. 30)_
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-108-24/

"Neueinstellungen liegen dem Wortsinn nach nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor (BAG 13. Juli 2022 – 5 AZR 412/21 – Rn. 18; zustimmend Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Teil II § 16 Stand Juli 2023 Rn. 55; aA BeckOK TV-L/Felix Stand 1. Dezember 2024 § 16 Rn. 139a iVm. Rn. 54). Darum können förderliche Zeiten nicht nur im laufenden Arbeitsverhältnis nicht mehr berücksichtigt werden (so die der Entscheidung BAG 13. Juli 2022 – 5 AZR 412/21 – zugrundeliegende Konstellation), sondern auch nicht bei späteren, wiederholten Einstellungen durch denselben Arbeitgeber, die eine erneute Stufenzuordnung erforderlich machen. Etwas Anderes kann allenfalls für Einstellungen nach Unterbrechungen, die nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L schädlich sind, gelten. Diese könnten als „Neueinstellung“ iSd. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L zu verstehen sein. Mit dieser Maßgabe schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13. Juli 2022 – 5 AZR 412/21 – Rn. 18) an und gibt seine dieser entgegenstehende Rechtsprechung, wonach die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L vom Arbeitgeber anhand der aktuellen Bewerberlage jeweils neu zu prüfen seien (BAG 15. Oktober 2021 – 6 AZR 268/20 – Rn. 24), auf."


Diese Aussage des Urteils dürfte sich in der Praxis aber wohl noch nicht herumgesprochen haben. Mal abwarten, wie lange (noch), denn wegen der im Hochschulbreich üblichen Befristungen und "Anschlussarbeitsverträge" dürfte es dort eine hohe praktische Relevanz haben (auch vor dem Hintergrund einer ggf. 12-monatigen "schädlichen Unterbrechung" in der in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Absatz 2 TV-L genannten Konstellation - Wissenschaftler ab EG 13).
Titel: Antw:Neu-/Wiedereinstellung, Eingruppierung E13->E11
Beitrag von: lyrik23 am 13.08.2025 14:40
Hallo,

ich hatte einen ähnlichen Fall aus dem Bekanntenkreis:
Person war an einer Universität eingestellt, glaube zuletzt E13-2. Dann Arbeitslosigkeit über 1 Jahr. Dann Einstellung bei einem anderen Bundesland in E11-2. Stufe 2, weil Anerkennung förderlicher Zeiten als WiMa.
Dann Wechsel zu einer anderen Behörde, wieder E13-2. Anerkennung erfolgte nicht aus der WiMi-Zeit, sondern weil E11-2 und selber AG.

Titel: Antw:Neu-/Wiedereinstellung, Eingruppierung E13->E11
Beitrag von: MoinMoin am 13.08.2025 14:44
Hallo,

ich hatte einen ähnlichen Fall aus dem Bekanntenkreis:
Person war an einer Universität eingestellt, glaube zuletzt E13-2. Dann Arbeitslosigkeit über 1 Jahr. Dann Einstellung bei einem anderen Bundesland in E11-2. Stufe 2, weil Anerkennung förderlicher Zeiten als WiMa.
Dann Wechsel zu einer anderen Behörde, wieder E13-2. Anerkennung erfolgte nicht aus der WiMi-Zeit, sondern weil E11-2 und selber AG.
letzteres war dann aber eine Höhergruppierung
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: RiVi am 15.08.2025 12:11
Erstmal vielen Dank für die schnelle Beantwortung und fundierten Aussagen.

Da ich allerdings im Beamten- und Bürokratendeutsch auf unsicheren Beinen stehe, nochmals eine Nachfrage.

Wenn ich folgende Aussage richtig verstehe:

Zitat
"Neueinstellungen liegen dem Wortsinn nach nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor (BAG 13. Juli 2022 – 5 AZR 412/21 – Rn. 18; zustimmend Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Teil II § 16 Stand Juli 2023 Rn. 55; aA BeckOK TV-L/Felix Stand 1. Dezember 2024 § 16 Rn. 139a iVm. Rn. 54). Darum können förderliche Zeiten nicht nur im laufenden Arbeitsverhältnis nicht mehr berücksichtigt werden (so die der Entscheidung BAG 13. Juli 2022 – 5 AZR 412/21 – zugrundeliegende Konstellation), sondern auch nicht bei späteren, wiederholten Einstellungen durch denselben Arbeitgeber, die eine erneute Stufenzuordnung erforderlich machen. Etwas Anderes kann allenfalls für Einstellungen nach Unterbrechungen, die nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L schädlich sind, gelten. Diese könnten als „Neueinstellung“ iSd. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L zu verstehen sein. Mit dieser Maßgabe schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13. Juli 2022 – 5 AZR 412/21 – Rn. 18) an und gibt seine dieser entgegenstehende Rechtsprechung, wonach die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L vom Arbeitgeber anhand der aktuellen Bewerberlage jeweils neu zu prüfen seien (BAG 15. Oktober 2021 – 6 AZR 268/20 – Rn. 24), auf."

Dann liegt in meinem Fall, mit einer Unterbrechung von 5 Monaten, keine "schädliche Unterbrechung" vor und somit auch keine Neueinstellung. Das bedeutet wiederum, dass keine Neueinstufung stattfindet, sondern eine Eingruppierung in die E11 aus der E13. Dies geht einher mit einer Einstufung, welche mein vorheriges Gehalt ausgleicht bzw. der vorherigen Zeitstufe entspricht?

Habe ich das so weit verstanden oder doch noch einen Denkfehler?

Beste Grüße, schönes Wochenende
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: MoinMoin am 15.08.2025 12:20
Erstmal vielen Dank für die schnelle Beantwortung und fundierten Aussagen.

Da ich allerdings im Beamten- und Bürokratendeutsch auf unsicheren Beinen stehe, nochmals eine Nachfrage.

Wenn ich folgende Aussage richtig verstehe:

Zitat
"Neueinstellungen liegen dem Wortsinn nach nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor (BAG 13. Juli 2022 – 5 AZR 412/21 – Rn. 18; zustimmend Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Teil II § 16 Stand Juli 2023 Rn. 55; aA BeckOK TV-L/Felix Stand 1. Dezember 2024 § 16 Rn. 139a iVm. Rn. 54). Darum können förderliche Zeiten nicht nur im laufenden Arbeitsverhältnis nicht mehr berücksichtigt werden (so die der Entscheidung BAG 13. Juli 2022 – 5 AZR 412/21 – zugrundeliegende Konstellation), sondern auch nicht bei späteren, wiederholten Einstellungen durch denselben Arbeitgeber, die eine erneute Stufenzuordnung erforderlich machen. Etwas Anderes kann allenfalls für Einstellungen nach Unterbrechungen, die nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L schädlich sind, gelten. Diese könnten als „Neueinstellung“ iSd. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L zu verstehen sein. Mit dieser Maßgabe schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13. Juli 2022 – 5 AZR 412/21 – Rn. 18) an und gibt seine dieser entgegenstehende Rechtsprechung, wonach die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L vom Arbeitgeber anhand der aktuellen Bewerberlage jeweils neu zu prüfen seien (BAG 15. Oktober 2021 – 6 AZR 268/20 – Rn. 24), auf."

Dann liegt in meinem Fall, mit einer Unterbrechung von 5 Monaten, keine "schädliche Unterbrechung" vor und somit auch keine Neueinstellung. Das bedeutet wiederum, dass keine Neueinstufung stattfindet, sondern eine Eingruppierung in die E11 aus der E13. Dies geht einher mit einer Einstufung, welche mein vorheriges Gehalt ausgleicht bzw. der vorherigen Zeitstufe entspricht?

Habe ich das so weit verstanden oder doch noch einen Denkfehler?

Beste Grüße, schönes Wochenende
Nein, es ist eine Einstellung und keine Höhergruppierung. Aber eben keine NeuEinstellung daher können keine förderliche Zeiten anerkannt werden.
Ich würde den Ag aber trotzdem auffordern, dass er förderliche Zeiten anerkennt, da er dieses Urteil mutmaßlich nicht kennt.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: RiVi am 15.08.2025 12:37
Eine Höhergruppierung ist es ja in keinem Fall von E13 auf E11 (E13->E11)

Dieser Logik folgend, wären die knapp 9 Jahre beim selben Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen und eine Einstufung in die E11-1 (quasi ohne jegliche Erfahrung) ist somit gerechtfertigt, da es sich um eine wiederholte Einstellung, ohne "schädliche" Unterbrechung handelt.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: RiVi am 18.08.2025 11:36
Ich war so frei und hab mal gängige AI tools genutzt, um mir den zitierten Text mal aufzuschlüsseln. Bisher kam hier jedes mal das gleiche Ergebnis raus.

Nach den aktuellen BAG-Grundsätzen (Urteil vom 13.07.2022 – 5 AZR 412/21) und der Auslegung von § 16 TV-L kommt es darauf an, ob es sich um eine „Neueinstellung“ oder eine Fortsetzung des vorherigen Beschäftigungsverhältnisses handelt. Hier die entscheidenden Punkte für Ihren Fall:

1. Keine „Neueinstellung“, wenn derselbe Arbeitgeber wieder einstellt
Das BAG sieht eine „Neueinstellung“ nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses (also bei einem neuen Arbeitnehmer).

Bei einer Wiederbeschäftigung nach 5 Monaten durch denselben Arbeitgeber liegt keine „Neueinstellung“ vor, selbst wenn sich die Tätigkeit ändert (z. B. Wechsel von EG 13 zu EG 11).

Folge: Die vorherige Stufenlaufzeit muss grundsätzlich angerechnet werden (kein vollständiger Neustart in Stufe 1).

2. Ausnahme: „Schädliche Unterbrechung“ nach Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L
Eine Ausnahme könnte gelten, wenn die Unterbrechung als „schädlich“ i. S. d. Protokollerklärung Nr. 3 einzustufen ist. Dafür müssten folgende Voraussetzungen vorliegen:

Länge der Unterbrechung: 5 Monate allein reichen nicht automatisch aus (die Protokollerklärung nennt keine feste Frist, aber üblicherweise werden längere Pausen verlangt, z. B. mehrere Jahre).

Qualitativer Bruch: Ein Tätigkeitswechsel (z. B. von EG 13 zu EG 11) könnte relevant sein, wenn die neue Tätigkeit fachlich nicht auf der vorherigen aufbaut.

Tarifvertragliche Regelungen: Manche TV-L-Länder haben konkretisierende Bestimmungen, wann eine Unterbrechung „schädlich“ ist.

Fazit:

Ohne besondere Umstände wird eine 5-monatige Pause nicht als „schädlich“ gelten.

Der Arbeitgeber kann daher nicht beliebig neu einstufen, sondern muss die bisherige Stufenlaufzeit berücksichtigen.

3. EG-Wechsel (EG 13 → EG 11): Muss die Stufe angepasst werden?
Auch bei einem Wechsel der Entgeltgruppe (z. B. wegen anderer Tätigkeit) bleibt die bisherige Erfahrungsstufe grundsätzlich erhalten.

Beispiel:

War der Arbeitnehmer zuvor Stufe 3 in EG 13, wird er in EG 11 ebenfalls Stufe 3 (oder eine tariflich vergleichbare Stufe) einzuordnen sein.

Ausnahme: Wenn die neue Tätigkeit deutlich geringere Anforderungen stellt (z. B. Hilfstätigkeit statt Fachaufgaben), könnte der Arbeitgeber argumentieren, dass die bisherige Stufe nicht passend ist. Dies müsste aber sachlich gerechtfertigt sein.


Was haltet ihr von dieser Analyse?
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Wabi Sabi am 18.08.2025 12:07
Vielen Dank! Das ist der beste Beweis, dass sog. AI Tools Fachkenntnisse nicht ersetzen können.  ;)
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: RiVi am 18.08.2025 12:28
Ok, ja, das dachte ich mir ja schon.

Also ist die Logik die, dass man jemanden mit 9 Jahren Arbeitserfahrung mal eben in die Zeitstufe 1 steckt und das auch rechtens ist? Obwohl es der selbe Arbeitgeber ist, keine schädliche Unterbrechung vorliegt und sich das Tätigkeitsfeld kaum ändert. Also aus meiner Sicht alles völlig unlogisch...

Wie sieht denn nach Fachkenntnissen die Begründung aus jemanden nach 5 Monaten Unterbrechung von einer E13-4 in eine E11-1 zu gruppieren wenn sich der Fachbereich nicht ändert und die Tätigkeitsbeschreibung sehr ähnlich ist und es weiterhin der selbe Arbeitgeber ist?

Es geht ja nicht darum, neu gewonnene förderlich Zeiten anzuerkennen, sondern lediglich die gewonnenen Jahre als Wiss. Mitarbeiter.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: MoinMoin am 18.08.2025 13:24

Was haltet ihr von dieser Analyse?
Als nicht zutreffend.
Es ist eine Einstellung, jedoch keine Neueinstellung und keine unmittelbare Einstellung.
Man hat nur auf Stufe 1 in diesem Fall einen Anspruch, da keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.

Ich würde mich jedoch nicht darauf einlassen und die vollen förderliche Zeiten einfordern.
Insbesondere ist die Interpretation, dass man in diesem Fall keine förderliche Zeiten anerkennen kann, eine krasse Benachteiligung gegenüber Menschen, die bei einem anderen AG die gleiche Vita haben.


Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: RiVi am 18.08.2025 13:45
Das es eine Einstellung ist, kann ich nachvollziehen, da sind wir uns einig.

Keine einschlägige Berufserfahrung ist so nicht korrekt, da ich in den letzten Jahren mit Prüfstandsbetreuung beauftragt war und diese Feld auch weiterhin bearbeiten soll und das alles im selben Themenfeld bzw. meine gewonnen Erfahrung als wiss. Mitarbeiter Grund für meine Auswahl gegenüber der anderen Kandidaten war.

Die Argumentation mit der Vita verstehe ich ebenfalls, da man als "bester" Nichterfüller mit min. 7 Jahren Erfahrung in Stufe 3 eingruppiert werden sollte mWn. (kleines ABC des TV-L)

Meine Frage bezieht sich eher darauf, warum generell eine Neueinstufung angesetzt wird, wenn es der gleiche AG ist und keine signifikante Unterbrechung bzw. Bruch in der Tätigkeit vorliegt?
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: MoinMoin am 18.08.2025 14:28
Also wenn einschlägige Berufserfahrung vorliegt, dann hat man Anrecht auf die Stufe 3 bei 3 Jahren.
In der Regel erlangt man auf einer 13er Stelle keine einschlägige Berufserfahrung für die 11er Tätigkeiten und umgekehrt. Aber wenn dem so ist bei dir, dann ist das ja geklärt.


Mit der ViTa war von mir gemeint, dass jemand der fördelrichen Zeiten bei einem anderen AG gesammelt hat und Neueingestellt wird, der kann dann diese voll anrechnen lassen, während jemand der mit 6,7,8,9 Monaten Unterbrechung bei dem AG wieder einsteigt nicht.

Das eine Neueinstufung angesetzt wird liegt daran, dass es keine Einstellung im unmittelbaren Anschluss ist. §16 2a