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Beamte und Soldaten => Beamte Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: DanSch00 am 16.08.2025 14:27

Titel: Verkürzung Probezeit nach Modernisierung Laufbahnrecht
Beitrag von: DanSch00 am 16.08.2025 14:27
Hallo liebe Community,
Ich habe eine Frage zur Modernisierung des Laufbahnrechtes in NRW, welche ab dem 07.06.2025 in Kraft getreten ist.
Es geht sich insbesondere um die Verkürzung der Probezeit, gem. § 13 Absatz 5 LBG  in Verbindung mit § 5 Absatz 4 LVO (NRW). Also um die Anrechnung einer vorherigen Haupttätigkeit.

Ist dies in meiner persönlichen Konstellation möglich?
Zum Sachverhalt: 
Ich habe eine abgeschlossene 3 Jährige Ausbildung zum Steuerfachangestellten erlangt und im Anschluss 3 Jahre Vollzeit diesen Beruf ausgeübt.
Nun werde ich zum 01.09. Zum Kreisinspektoranwärter (A9) in den gehobenen Dienst bei einer Kommunalen Verwaltung auf Widerruf ernannt.
Im Anschluss an den 3 Jahren würde meine Ernennung auf Probe erfolgen. Die Probezeit beläuft sich normalerweise auf 3 Jahre.
Die Frage ist, ob diese aufgrund meiner vorherigen Haupttätigkeit verkürzt werden kann.
Mir ist leider nicht klar, ob mein ehemaliger Beruf die Kriterien “soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist”, welche im oben genannten Paragrafen vermerkt ist erfüllt.

Vielen Dank im Voraus