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Beamte und Soldaten => Beamte Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: DanSch00 am 16.08.2025 14:27

Titel: Verkürzung Probezeit nach Modernisierung Laufbahnrecht
Beitrag von: DanSch00 am 16.08.2025 14:27
Hallo liebe Community,
Ich habe eine Frage zur Modernisierung des Laufbahnrechtes in NRW, welche ab dem 07.06.2025 in Kraft getreten ist.
Es geht sich insbesondere um die Verkürzung der Probezeit, gem. § 13 Absatz 5 LBG  in Verbindung mit § 5 Absatz 4 LVO (NRW). Also um die Anrechnung einer vorherigen Haupttätigkeit.

Ist dies in meiner persönlichen Konstellation möglich?
Zum Sachverhalt: 
Ich habe eine abgeschlossene 3 Jährige Ausbildung zum Steuerfachangestellten erlangt und im Anschluss 3 Jahre Vollzeit diesen Beruf ausgeübt.
Nun werde ich zum 01.09. Zum Kreisinspektoranwärter (A9) in den gehobenen Dienst bei einer Kommunalen Verwaltung auf Widerruf ernannt.
Im Anschluss an den 3 Jahren würde meine Ernennung auf Probe erfolgen. Die Probezeit beläuft sich normalerweise auf 3 Jahre.
Die Frage ist, ob diese aufgrund meiner vorherigen Haupttätigkeit verkürzt werden kann.
Mir ist leider nicht klar, ob mein ehemaliger Beruf die Kriterien “soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist”, welche im oben genannten Paragrafen vermerkt ist erfüllt.

Vielen Dank im Voraus
Titel: Antw:Verkürzung Probezeit nach Modernisierung Laufbahnrecht
Beitrag von: clarion am 17.08.2025 08:10
Ich würde davon ausgehen dass die Anerkennung nicht geht. Die Arbeit als Steuerfachangestellte entspricht eine Tätigkeit im mittleren Dienst und Du bist jetzt im gehobenen Dienst tätig.
Titel: Antw:Verkürzung Probezeit nach Modernisierung Laufbahnrecht
Beitrag von: Sagsmir am 17.09.2025 09:45
Antrag stellen, alle Nachweise der Tätigkeit vorbringen.

Eventuell wird etwas angerechnet.
Titel: Antw:Verkürzung Probezeit nach Modernisierung Laufbahnrecht
Beitrag von: Rentenonkel am 18.09.2025 08:07
Wann hast Du die schulische Befähigung für den gehobenen Dienst erworben?
Titel: Antw:Verkürzung Probezeit nach Modernisierung Laufbahnrecht
Beitrag von: Kaffeekanzler am 18.09.2025 15:10
Hallo Daniel,

bei der Anrechnung und kommt es wie du richtig schreibst auf die Art und Bedeutung der Tätigkeit an.
Bedeutung meint die Wertigkeit der Tätigkeit (bspw. Zuarbeit oder Wahrnehmung einer Führungsposition).
Dies wird auch seitens des IM NRW so betont.
Mir ist noch keine Rechtsprechung zum Fall des Steuerfachangestellten bekannt.
Persönlich sehe ich hier keine Gleichwertigkeit.

Im Übrigen ist die Verkürzung der Probezeit eine Ermessensentscheidung und kann je Behörde unterschiedlich gehandhabt werden.