Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: Beamtenneuling am 19.08.2025 20:07
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Hallo,
Kann mir jemand sagen ob bei der Mindespension auch der Familienzuschlag für Kinder berücksichtigt wird?
Danke
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Jawohl. Der Familienzuschlag erhöht die Berechbugsbasis für die Mindestpension.
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Super, vielen Dank.
Werden die Familienzuschlage fürs 1 und. 2 Kind etc. dann voll 100% berücksichtigt oder auch mit 61,6%?
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Ist es nicht eher so, dass die Mindestpension berechnet wird und dann der Familienzuschlag der Kinderstufen mit 100% anschließend solange weitergezahlt wird, wie Kindergeldanspruch besteht? Nur der FamZ der Stufe 1 (verheiratet) wird entsprechend der Versorgungsquote gekürzt.
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Das ist die Frage, die ich mir nicht beantworten konnte.
Zwischenzeitlich dachte ich sogar, dass es für die Kinder gar keine Zuschläge gibt, daher meine Frage
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Nur der kinderbezogene Familienzuschlag kommt (so wie NoRhWe es auch schon beschrieben hat) on Top zur Mindestversorgung dazu, solange die Anspruchsvoraussetzungen dafür dem Grunde nach erfüllt sind.
Bei der Frage, ob die Mindestversorgung greift, wird zunächst die Versorgung mit dem Famz der Stufe 1 entsprechend der Versorgungsquote berechnet und dann mit der Mindestversorgung verglichen. Der höhere Betrag ist dann die Grundlage für die weitere Berechnung.
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Also der Vrsorgungsrechner beim LBV sagt folgendes:
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Einzutragen ist die Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag (nur Stufe 1) und ruhegehaltfähigen Stellen-, Struktur-, Ausgleichs-, Überleitungs- oder Amtszulagen
Mindestversorgung (Stand 02/2025)
Das Mindestruhegehalt beträgt 2.120,67 € (ohne Familienzuschlag der Stufe 1), 2.171,38 € (mit Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte) oder 2.222,09 € (mit Familienzuschlag der Stufe 1 voll).
Das Ruhegehalt erhöht sich - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - z.B. um den Familienzuschlag von der Stufe 2 an aufwärts, das Kindergeld, einen Kindererziehungs- und / oder Kindererziehungsergänzungszuschlag und einen Unfallausgleich.